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Verständigung im Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren (§ 257c StPO): Chancen und Grenzen des Deals

verfasst von:
Dr. Tobias Mayer, LL.M.

Im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht wird selten „bis zur letzten Sekunde" gestritten. Die meisten umfangreichen Verfahren enden mit einer Verständigung nach § 257c StPO – dem sogenannten „Deal". Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung einigen sich auf einen Verfahrensausgang innerhalb eines bestimmten Strafrahmens. Wer die Regeln des Deals nicht kennt, verschenkt erhebliche Verteidigungspotenziale.

1. Was ist eine Verständigung nach § 257c StPO?

§ 257c StPO regelt die Verständigung über das Verfahren zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem. Sie ist erst seit 2009 ausdrücklich gesetzlich verankert, in der Praxis aber deutlich älter. Hintergrund war ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 19.03.2013, Az. 2 BvR 2628/10 u. a.), das den Deal verfassungsrechtlich „einrahmen" musste.

Gegenstand der Verständigung können sein:

  • die Rechtsfolge der Tat (Strafmaßrahmen mit Ober- und Untergrenze),
  • sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen,
  • das Prozessverhalten des Beschuldigten (insbesondere ein Geständnis).

Nicht Gegenstand der Verständigung dürfen sein:

  • der Schuldspruch selbst,
  • Maßregeln der Besserung und Sicherung,
  • die rechtliche Wertung der Tat.

2. Voraussetzungen der Verständigung

Eine wirksame Verständigung setzt voraus:

  • einen Vorschlag des Gerichts mit konkretem Strafrahmen (Ober- und Untergrenze),
  • die Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem,
  • die ordnungsgemäße Belehrung des Beschuldigten nach § 257c Abs. 5 StPO,
  • die Dokumentation in der Hauptverhandlung (Protokollierungspflicht, § 273 Abs. 1a StPO).

Verstöße gegen die Belehrungs- oder Protokollierungspflichten führen häufig zur Aufhebung des Urteils in der Revision (BGH, st. Rspr., etwa BGH, Urt. v. 18.12.2014, Az. 1 StR 242/14).

Hinweis: Eine Verständigung ist nur in der Hauptverhandlung möglich. Im Ermittlungsverfahren gibt es keine „echte" Verständigung im Sinne des § 257c StPO – wohl aber informelle Verfahrensabsprachen mit Staatsanwaltschaft und BuStra, die in einer späteren Verständigung münden können.

3. Ablauf einer Verständigung

In der Praxis verläuft die Verständigung im Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren typischerweise so:

  1. Vorbereitungsphase: Der Verteidiger sondiert mit Staatsanwaltschaft und ggf. dem Vorsitzenden in einem nichtöffentlichen Vorgespräch (§ 202a StPO, § 257b StPO).
  2. Eckpunkte: Klärung der Schadenshöhe, Geständnisumfang, Schadenswiedergutmachung, Strafrahmen.
  3. Hauptverhandlung: Das Gericht macht einen Verständigungsvorschlag in öffentlicher Sitzung.
  4. Belehrung: Der Beschuldigte wird ausdrücklich darüber belehrt, dass das Gericht von der Verständigung abweichen kann, wenn neue Umstände auftauchen (§ 257c Abs. 5 StPO).
  5. Zustimmungen: Staatsanwaltschaft und Beschuldigter stimmen zu.
  6. Geständnis: Der Beschuldigte legt das vereinbarte Geständnis ab.
  7. Urteil: Das Gericht verkündet das Urteil innerhalb des vereinbarten Strafrahmens.

4. Bindungswirkung und ihre Grenzen

Grundsätzlich ist das Gericht an die Verständigung gebunden (§ 257c Abs. 4 StPO). Die Bindung entfällt jedoch, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen wurden oder neu hervortreten und das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr angemessen ist.

Tritt dieser Fall ein, muss das Gericht den Beschuldigten unverzüglich darauf hinweisen. Das Geständnis verliert seine Bindungswirkung; ein Beweisverwertungsverbot greift (§ 257c Abs. 4 Satz 3 StPO).

Achtung: Die Verständigung ist kein zivilrechtlicher Vertrag. Sie ist eine prozessuale Vereinbarung, die unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Bindung nach § 257c StPO steht. Der Beschuldigte sollte deshalb nie nur auf das „Versprechen" eines Strafrahmens vertrauen.

5. Geständnis als Kern jeder Verständigung

Ohne Geständnis keine Verständigung – jedenfalls praktisch. Das Geständnis muss aber nicht „voll und ganz" sein. Im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht hat sich das sogenannte „qualifizierte Formal-Geständnis" etabliert: Der Beschuldigte gibt zu, dass die in der Anklage geschilderten Sachverhalte zutreffen, ohne in jedem Detail eigene Erklärungen abzugeben.

Wichtig: Das Gericht muss das Geständnis auf seine Glaubhaftigkeit und Tragfähigkeit überprüfen (§ 257c Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein bloßer „Strafrabatt gegen Schweigegeständnis" ist unzulässig (BGH, Beschl. v. 30.10.2013, Az. 1 StR 482/13).

6. Häufige Fehler in der Verständigung

  • Unzureichende Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO. Führt regelmäßig zur Aufhebung in der Revision.
  • Verständigung über den Schuldspruch. Unzulässig – ein „Deal" über die Frage, ob der Tatbestand erfüllt ist, ist nichtig.
  • Punktstrafe statt Strafrahmen. § 257c StPO verlangt Ober- und Untergrenze.
  • Verzicht auf Rechtsmittel als Bestandteil der Verständigung. Unzulässig (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO).
  • Druck auf den Beschuldigten. Eine durch unzulässigen Druck zustande gekommene Verständigung ist unwirksam – mit den entsprechenden Folgen für das Geständnis.

7. Verständigung im Steuerstrafrecht

Im Steuerstrafverfahren ist die Verständigung besonders verbreitet, weil:

  • der Schaden meist arithmetisch zu bestimmen ist (hinterzogene Steuer),
  • die Beweislage in der Regel durch Steuerakten und Auswertungen geprägt ist,
  • die Schadenswiedergutmachung über Nachzahlung der Steuer praktisch greifbar ist,
  • Hauptverhandlungen in Steuerstrafsachen langwierig sind und Gerichte Verfahrensbeschleunigung honorieren.

Typische Verständigungsinhalte: Strafrahmen mit Bewährungsklausel, Vereinbarung zur Einziehungssumme, Zustimmung zur Verfahrensabtrennung einzelner Tatkomplexe.

Praxishinweis: Die Höhe der hinterzogenen Steuer ist nach der BGH-Rechtsprechung der maßgebliche Strafzumessungsfaktor (BGH, Urt. v. 02.12.2008, Az. 1 StR 416/08). Die Verständigung sollte deshalb immer mit einer fundierten steuerlichen Berechnung unterlegt sein.

8. Verständigung im Wirtschaftsstrafrecht

Im Wirtschaftsstrafrecht – Untreue, Betrug, Korruption, Subventionsbetrug – wird die Verständigung häufig genutzt, um komplexe Verfahren zu verkürzen. Klassische Verhandlungspunkte:

  • Beschränkung der Anklage auf bestimmte Tatkomplexe (§ 154 StPO),
  • Verzicht auf weitere Beweisaufnahme zu Zeugen im Ausland,
  • Strafrahmen mit Bewährungsklausel,
  • Einziehung von Vermögenswerten in vereinbarter Höhe,
  • Vereinbarung zur Behandlung des Unternehmensbußgelds nach §§ 30, 130 OWiG.

9. Strategische Überlegungen

  • Frühzeitig sondieren. Wer erst am dritten Verhandlungstag verhandelt, verschenkt Substanz.
  • Realistischen Strafrahmen einfordern. Verständigung bringt einen „Geständnisrabatt" von typischerweise 20–30 %.
  • Bewährungsfrage klären. Insbesondere bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren – Bewährung kann nur unter den Voraussetzungen von § 56 StGB ausgesprochen werden.
  • Einziehung mitverhandeln. Sonst wird die Verständigung durch eine sehr hohe Einziehungsanordnung wirtschaftlich entwertet.
  • Nebenfolgen prüfen. Eintragung BZR, Gewerbeuntersagung, berufsrechtliche Konsequenzen.

10. Fazit

  • § 257c StPO ermöglicht die Verständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem über den Verfahrensausgang.
  • Gegenstand ist die Rechtsfolge, nicht der Schuldspruch.
  • Ein Geständnis des Beschuldigten ist faktisch unverzichtbar – das Gericht muss es jedoch eigenständig auf Glaubhaftigkeit prüfen.
  • Die Bindungswirkung kann unter engen Voraussetzungen entfallen; eine Belehrung darüber ist Pflicht.
  • Im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht ist die Verständigung der Standardweg, lange Verfahren zu beenden.
  • Wer die Spielregeln kennt – Strafrahmen, Einziehung, Bewährung, berufliche Folgen – erreicht regelmäßig deutlich mildere Ergebnisse als in streitiger Hauptverhandlung.

zuletzt aktualisiert:
26.05.2026

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Grundsätzlich ja, sofern eine Hauptverhandlung stattfindet. Bei Verbrechen mit hoher Mindeststrafe und besonders schweren Fällen sind die Spielräume jedoch geringer. Im Ermittlungsverfahren gibt es nur informelle Verfahrensabsprachen.

Ein Geständnis ist praktisch unverzichtbar. Das Gericht muss es aber eigenständig auf Glaubhaftigkeit prüfen; ein blohöes Formal-Geständnis gegen Strafrabatt ist unzulässig (BGH, Beschl. v. 30.10.2013, Az. 1 StR 482/13).

Ja, wenn neue rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände auftauchen, die den Strafrahmen unangemessen erscheinen lassen (§ 257c Abs. 4 StPO). In diesem Fall greift ein Beweisverwertungsverbot für das Geständnis.

Nein. Ein Rechtsmittelverzicht darf nicht Bestandteil der Verständigung sein und ist nach erfolgter Verständigung sogar gesetzlich ausgeschlossen (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Erfahrungswerte zeigen typischerweise einen Strafrabatt von 20 bis 30 Prozent gegenüber dem Ergebnis einer streitigen Hauptverhandlung. Im Einzelfall – etwa bei umfassender Schadenswiedergutmachung – kann der Rabatt höher ausfallen.