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Diese Strafe droht bei einer Anzeige wegen Korruption

Korruption rückt immer mehr ins Licht der Öffentlichkeit. Dabei wird gerne übersehen, dass Korruption sich nicht auf hochrangige Beamte beschränkt, sondern jeden betreffen kann. Denn nur allzu oft sind die Grenzen zwischen freundlicher Geste und strafbarem Verhalten fließend.

1. Was ist Korruption?

Auch wenn es im allgemeinen Sprachgebrauch oft vermischt wird, gibt es nicht „die“ Korruptionsstraftat. Stattdessen nennt das Strafgesetzbuch (StGB) vier Tatbestände zur Korruption:

Die Korruptionstatbestände sollen dafür sorgen, dass die Allgemeinheit in die Integrität und Unbestechlichkeit von Amtsträgern vertrauen kann. Der Bürger soll davon ausgehen können, dass Amtsträger neutral handeln und sich nicht unsachgemäß beeinflussen lassen.

Aus diesem Grund macht sich grundsätzlich auch nicht nur der korrupte Amtsträger strafbar, sondern auch derjenige, der den Amtsträger beeinflusst oder dies zumindest versucht.

In den folgenden Abschnitten werden wir genau zeigen, was es mit den einzelnen Korruptionstatbeständen auf sich hat und wann man sich gegebenenfalls strafbar macht.

Zunächst zur Übersicht:

Vorteilsannahme Bestechlichkeit Vorteilsgewährung Bestechung
Täter Amtsträger u.ä. Amtsträger u.ä. Jedermann Jedermann
Vorteil im Austausch gegen Diensthandlung? Nein, allein Kontaktpflege etc. genügt Ja, Vorteil soll für konkrete Diensthandlung angenommen werden Nein, allein Kontaktpflege etc. genügt Ja, Vorteil soll für konkrete Diensthandlung gewährt werden
Muss (gewünschtes) Handeln des Amtsträgers rechtswidrig sein? Nein Ja, z.B. illegale Baugenehmigung Nein Ja
Handlungen Vorteil für sich oder Dritten fordern, versprechen lassen oder annehmen Vorteil für sich oder Dritten als Gegenleistung fordern, versprechen lassen oder annehmen Vorteil für Amtsträger oder einen Dritten anbieten, versprechen oder gewähren Vorteil für Amtsträger oder einen Dritten als Gegenleistung anbieten, versprechen oder gewähren
Strafe Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsentzug Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsentzug Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug
Genehmigung des Vorteils durch Behörde Möglich, dann nicht strafbar Nicht möglich Möglich, dann nicht strafbar Nicht möglich

Vorteilsannahme

Die Vorteilsannahme ist in § 331 StGB geregelt. Dieser Paragraph hat folgende Voraussetzungen:

  • Ein Amtsträger, Richter oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter
  • fordert einen Vorteil, nimmt diesen an oder lässt sich einen Vorteil versprechen
  • für seine Dienstausübung und
  • die Behörde hat den Vorteil nicht genehmigt (§ 331 Abs. 3 StGB)
Wichtig zu wissen: Nicht nur Beamte sind Amtsträger, sondern mitunter auch Angestellte im öffentlichen Dienst! Auch können einzelne Angestellte bei Unternehmen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, als Amtsträger gelten. Ebenso sind Notare Amtsträger. Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind beispielsweise Auszubildende, Praktikanten, Reinigungspersonal oder Büromitarbeiter. Der mögliche Täterkreis ist also weit.

Der Vorteil kann materieller oder immaterieller Art sein.

Beispiele für materielle Vorteile:

  • Geld und Schenkung von Sachen
  • Eintrittskarten für Veranstaltungen
  • Finanzierung von Reisen
  • Bezahlung eines Bar- oder Restaurantbesuchs

Beispiele für immaterielle Vorteile:

  • Wichtige Ehrungen und Auszeichnungen
  • Aufnahme in bestimmte Clubs oder Vereinigungen
  • Anbieten von Geschlechtsverkehr

Der Vorteil kann auch einem Dritten – beispielsweise der Ehefrau des Amtsträgers – zugehen. Der Vorteil des Dritten muss aber im Zusammenhang mit der Diensthandlung stehen.

Besonders brisant ist, dass der Vorteil nicht einmal für eine bestimmte Diensthandlung gewährt werden muss. Allein die Verknüpfung mit der allgemeinen Dienstausübung genügt („gelockerte Unrechtsvereinbarung“).

Beispiel: Pflege des Klimas, unangekündigte Geschenke als Dank im Nachhinein.

Auch aus diesem Grund spielt es keine Rolle, ob die erwirkte Diensthandlung rechtmäßig ist!

Beispiel: Jemand möchte ein Restaurant eröffnen und braucht hierzu eine Gaststättenerlaubnis. Der Antragsteller erfüllt alle rechtlichen Vorgaben, um das Restaurant zu eröffnen. Die Erteilung der Erlaubnis ist damit rechtens. Zur Verbesserung des Gesprächsklimas werden dem Beamten großzügige Geschenke zu den Terminen mitgebracht.

Der Amtsträger macht sich wegen Vorteilsannahme strafbar. Dass die Genehmigung rechtmäßig erteilt wurde, ist unerheblich. Die Behördenleitung kann die Annahme des Vorteils unter Umständen aber zulassen. Der Amtsträger macht sich dann nicht strafbar.

Bei der Vorteilsannahme kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden. Auch der Versuch ist strafbar.

Bestechlichkeit

Die Bestechlichkeit ist eine Steigerung gegenüber der Vorteilsannahme, also sozusagen deren „schlimmere“ Form.

Sie setzt eine Art Austauschgeschäft voraus: Der Amtsträger erhält einen Vorteil und nimmt als Gegenleistung eine bestimmte Amtshandlung vor.
Dies können beispielsweise sein:

  • Zügige Bearbeitung von Anträgen
  • Erteilung von Genehmigungen
  • Schulische Tätigkeit eines Lehrers

Im Rahmen der Bestechlichkeit muss der Täter außerdem seine Dienstpflichten verletzen. In der Regel ist damit gemeint, dass die Handlung rechtswidrig ist. Während bei der Vorteilsannahme also auch eine rechtmäßige Dienstausübung zur Strafbarkeit führen kann, setzt die Bestechlichkeit grundsätzlich ein rechtswidriges Tätigwerden des Beamten voraus.

Beispiel 1: Wieder will jemand ein Restaurant eröffnen. In diesem Fall darf aber eigentlich keine Genehmigung erteilt werden. Wird der Amtsträger nun mithilfe eines kleinen Geschenkes zur Bewilligung überredet, macht er sich sogar wegen Bestechlichkeit strafbar.

Beispiel 2: Jemand möchte eine Baugenehmigung für ein dreistöckiges Haus erhalten. In diesem Gebiet sind aber nur zweistöckige Häuser erlaubt. Daher bietet der Bauherr dem Amtsträger an, für diesen eine Reise zu bezahlen. Im Gegenzug dazu soll die Baugenehmigung für das dreistöckige Haus erteilt werden.

Beispiel 3: Ein PKW-Fahrer wird wegen erhöhter Geschwindigkeit von der Polizei angehalten. Damit er keinen Strafzettel bekommt, bietet er dem Polizisten Geld an.

Der Gesetzgeber sieht die Bestechlichkeit als besonders verwerflich an. Entsprechend höher ist ihr Strafrahmen: Der Amtsträger muss eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren fürchten. Der Versuch ist strafbar.

Vorteilsgewährung

Der Vorteilsannahme und Bestechlichkeit können sich nur Amtsträger, Richter oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete strafbar machen. Doch auch derjenige, der auf diese Personen einwirkt, ist strafbar wegen Vorteilsgewährung (§ 333 StGB).

Die Vorteilsgewährung ist somit das Spiegelbild zur Vorteilsannahme. Sie setzt ein Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen voraus. Auch hier genügt schon die Verknüpfung mit der Dienstausübung. Eine konkrete Gegenleistung ist nicht notwendig.

Bestraft wird bereits das Anbieten des Vorteils und nicht erst die tatsächliche Gewährung. Der Täter macht sich also bereits dann strafbar, wenn er einen materiellen oder immateriellen Vorteil anbietet. Ob der Amtsträger den Vorteil annimmt, spielt dann keine Rolle.

Beispiel: Der Restaurantbesitzer, der mithilfe einer „Spende“ eine schnellere Erteilung der Genehmigung erreichen will, macht sich wegen Vorteilsgewährung strafbar. Ob der zuständige Amtsträger das Geld annimmt oder nicht, ist unerheblich. Ebenso ist nicht von Bedeutung, dass er die Genehmigung ohnehin erhalten hätte.

Genehmigt die Behörde die Annahme des Vorteils, entfällt auch die Strafbarkeit des „Spenders“.

Bei der Vorteilsgewährung wird eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt.

Bestechung

So wie die Bestechlichkeit über die Vorteilsannahme hinausgeht, ist die Bestechung eine gesteigerte Form der Vorteilsgewährung.

Auch hier ist der entscheidende Unterschied: Bei der Bestechung muss sich das Anbieten, Gewähren oder Versprechen von Vorteilen auf eine pflichtwidrige Dienstausübung beziehen. Außerdem ist notwendig, dass sich der Vorteil auf eine konkrete Gegenleistung des Amtsträgers bezieht.

Beispiel: Es werden Geldzuwendungen von einem Promotionskandidaten an einen Professor gezahlt, damit dieser die Promotion bis zum Abschluss betreut. Der Promotionskandidat erfüllt aber nicht die Voraussetzungen für eine Promotion. In diesem Fall macht sich der Professor wegen Bestechlichkeit strafbar. Der Doktorand macht sich dann wegen Bestechung strafbar.

Liegt eine Bestechung vor, wird diese mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.

Besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung

Für die Bestechlichkeit und die Bestechung sind in § 335 StGB besonders schwere Fälle geregelt, welche härter bestraft werden. Das Gesetz geht davon aus, dass in folgenden Situationen regelmäßig ein besonders schwerer Fall vorliegt:

  • Die Tat bezieht sich auf einen materiellen Vorteil besonders „großen Ausmaßes“. Gemeint ist, dass der Wert des materiellen Vorteils mehr als 50.000 Euro beträgt.
  • Der Amtsträger nimmt „fortgesetzt“ – also mindestens drei Mal – Vorteile an.
  • Der Täter handelt gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande.
In diesen besonders schweren Fällen ist die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Die Höchststrafe liegt hier sogar bei zehn Jahren Freiheitsstrafe.

2. Verteidigungsansätze gegen den Vorwurf der Korruption

Korruptionsfälle kommen auch hierzulande nicht selten vor. Dabei hat der Vorwurf der Korruption vor allem für den Amtsträger gravierende Folgen. Dieser muss mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen und einer Entfernung aus dem Dienst rechnen. Zudem steht meist der gute Ruf des Betroffenen auf dem Spiel.

Beschuldigte brauchen daher eine gute Verteidigungsstrategie, um die Vorwürfe möglichst frühzeitig auszuräumen. Im Folgenden zeigen wir nur einige von vielen möglichen Verteidigungsansätzen:

  • Häufig basieren Vorwürfe der Korruption auf Missverständnissen. In diesen Fällen ist daher eine rasche Aufklärung des tatsächlich Geschehenen möglich. Aufgeklärt werden muss beispielsweise, von wem die Zuwendung stammt und ob über Gegenleistungen gesprochen wurde.
  • Zudem hat die Staatsanwaltschaft nachzuweisen, dass der Amtsträger nicht als Privatperson beschenkt werden sollte. Das wird ihr bei einer effektiven Verteidigung oft schwerfallen.
  • Die Ermittlungsbehörden stützen ihre Anklagen oft auf Indizien wie zum Beispiel Kenntnisse des Vorteilsgebers über Aufgaben des Amtsträgers, Plausibilität der Zielsetzung einer Vereinbarung und die zeitlichen Zusammenhänge. Zu diesen Indizien muss daher vor Gericht ausführlich Stellung genommen werden, um sie zu entkräften.
  • In öffentlichkeitswirksamen Fällen ist zudem eine medienrechtliche Begleitung wichtig. Nur so kann das Ansehen des Betroffenen geschützt werden.
  • Minderschwere Fälle können leichter bestraft werden (§§ 332 Abs. 1 S. 2, 334 Abs. 1 S. 2). Warum der Fall minderschwer ist, muss vor Gericht genau dargelegt und begründet werden.

Mit der richtigen Strategie kann der Tatvorwurf ausgeräumt und im besten Fall eine Einstellung des Strafverfahrens oder ein Freispruch vor Gericht erzielt werden. Dafür ist es aber unbedingt notwendig, dass Betroffene so früh wie möglich einen erfahrenen Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht aufsuchen.

3. Wann verjähren die Taten?

Eine verjährte Straftat kann nicht mehr von den Ermittlungsbehörden verfolgt werden. Eine Bestrafung scheidet dann aus.

Die Verjährungsfrist beträgt für die Korruptionstatbestände fünf Jahre. Das gilt auch für die besonders schweren Fälle der Bestechung und Bestechlichkeit. Die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat. Wird die Tat nur versucht, war aber nicht erfolgreich, beginnt die Verjährungsfrist nach der Tathandlung.

Betroffene sollten aber beachten, dass die Verjährung unter Umständen durch verschiedene Ereignisse unterbrochen werden kann (§ 78c StGB).

Beispiele: Vernehmung des Beschuldigten, Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung, Haftbefehl.

Übrigens: Auch nach der Verjährung der Tat ist unter Umständen weiterhin eine Abschöpfung des Vorteils möglich. Der erlangte Vorteil muss dann herausgegeben werden.

4. Fazit

  • Den einen Korruptionstatbestand gibt es nicht. Stattdessen sieht das StGB Strafen für Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung vor.
  • Wegen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit wird der Amtsträger bestraft, der einen Vorteil annimmt, sich versprechen lässt oder fordert.
  • Wegen Vorteilsgewährung und Bestechung macht sich derjenige strafbar, der dem Amtsträger den Vorteil zusichert.
  • Bestechung und Bestechlichkeit werden schwerer bestraft, da hier eine rechtswidrige Diensthandlung als Gegenleistung im Mittelpunkt steht.
  • Eine durchgeplante Verteidigungsstrategie ist bei Korruption wichtig, da meist guter Ruf und Arbeitsplatz des betroffenen Amtsträgers auf dem Spiel stehen.
  • Die Korruptionsstraftaten verjähren innerhalb von fünf Jahren.