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Strafe bei Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen

Die Zahl der Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs im Gesundheitswesen hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Doch nicht immer ist der Vorwurf berechtigt. Wir erklären, wann man sich tatsächlich strafbar macht, wie man sich in einem Ermittlungsverfahren am besten verhält und welche Strafen bei einer Verurteilung drohen.

1. Was versteht man unter Abrechnungsbetrug?

Beim Abrechnungsbetrug stellen meist Ärzte, Krankenhäuser, Psychotherapeuten oder andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen Leistungen in Rechnung, die sie überhaupt nicht erbracht haben. Auch Pflegedienste sind immer öfter betroffen und verlangen teils Vergütung für Leistungen, die nicht oder jedenfalls nicht in der angegebenen Höhe geleistet wurden. Da Privatversicherte selbst gegenüber ihrer Krankenversicherung abrechnen, können auch sie einen solchen Betrug begehen.

Geschädigt werden bei einem Abrechnungsbetrug im Regelfall die Krankenkassen. Aber auch die Patienten können von den Ärzten so um ihr Geld betrogen werden.

Beispiele: Ist von Abrechnungsbetrug die Rede, tauchen immer wieder typische Fallkonstellationen auf. Diese sind unter anderem:

  • Ein Arzt rechnet eine Leistung ab, die er nicht erbracht hat.
  • Ein Physiotherapeut rechnet eine tatsächlich erbrachte Leistung ab, gibt dabei aber deren Umfang nicht korrekt an.
  • Ein Arzt ordnet in einer Abrechnung eine tatsächlich erbrachte Leistung einer falschen Leistungskategorie zu.
  • Ein Arzt rechnet eine Leistung ab, die er nicht selbst erbracht hat (z.B. ein Assistenzarzt behandelt den Patienten, der Chefarzt rechnet dies als persönlich von ihm erbrachte Leistung ab).
  • Ein Apotheker gibt dem Patienten ein günstiges generisches Medikament, rechnet aber das teurere Originalpräparat ab.
  • Ein Pflegedienst rechnet Leistungen ab, die nicht wie angegeben von qualifiziertem Personal erbracht wurde.

2. Wann liegt kein Abrechnungsbetrug vor?

Der Betrug ist ein sehr komplizierter Tatbestand. Die Staatsanwaltschaft hat zahlreiche Voraussetzungen zu beweisen. Besonders häufig scheitert der Vorwurf des Abrechnungsbetruges deshalb an diesen Merkmalen:

Fehlender Vorsatz

Nur wer vorsätzlich handelt, kann sich wegen Abrechnungsbetrugs strafbar machen. Der Täter muss also von dem Betrug wissen und ihn durchführen wollen, um sich selber zu bereichern. Das muss nicht in voller Absicht geschehen. Auch wer erkennt, dass eine Rechnung möglicherweise falsch sein könnte und sie trotzdem abschickt, weil ihm die Falschberechnung egal ist, macht sich strafbar (sog. Eventualvorsatz).

Ausgeschlossen ist allerdings fahrlässiger Betrug. Wer also aus Schludrigkeit oder anderen Gründen überhaupt nicht erkennt, dass die Abrechnung falsch ist, hat keinen Vorsatz für eine Betrugstat.

Dasselbe gilt häufig, wenn Angestellte die Abrechnung mehr oder weniger eigenverantwortlich erledigen. Die Strafbarkeit scheidet dann meist aus. Durch einen entsprechenden Verweis auf den fehlenden Vorsatz lässt sich in machen Fällen das Ermittlungsverfahren schon einstellen, bevor es zu einer Gerichtsverhandlung kommt. Zur Formulierung dieser Erklärung sollte aber unbedingt ein Strafverteidiger herangezogen werden, um unbekannte „Fallstricke“ oder Widersprüche zu vermeiden.

Kein Vermögensschaden

Durch den Betrug muss es zu einem Vermögensschaden gekommen sein. Wird eine falsche Leistung abgerechnet, die tatsächlich erbrachte Leistung hätte die Krankenversicherung aber genauso viel oder sogar noch mehr gekostet, fehlt es an einem Vermögensschaden. Eine Strafbarkeit scheidet dann aus.

Rücktritt vom versuchten Betrug

Ist die Tat noch nicht vollendet, besteht im Strafrecht immer die Möglichkeit des Rücktritts. Der Täter muss dafür die weitere Tatausführung beenden und/oder proaktiv darauf hinwirken, dass kein Schaden eintritt. Dies kann strafmildernd oder sogar strafbefreiend wirken.

Beispiel: Der Arzt schickt eine fehlerhafte Abrechnung ab. Noch bevor die Versicherung den Fall bearbeitet, klärt er den Sachverhalt auf.

Zu welchem Zeitpunkt aber der Rücktritt noch möglich ist und was genau der Täter dafür tun muss, ist immer eine Frage des Einzelfalls.

Verjährung

Auch wenn tatsächlich ein Abrechnungsbetrug vorliegt, kann nach dem Ablauf einer bestimmten Zeit Verjährung eintreten. Die Tat darf dann nicht mehr verfolgt bzw. bestraft werden.

Die Verjährungsfrist für Betrug beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre.

Aber Achtung: Diese Fristen können unterbrochen werden, z.B. indem Sie erstmals als Beschuldigter vernommen werden (vgl. § 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB).

3. Welche Folgen hat ein Abrechnungsbetrug?

Im Rahmen einer Verurteilung drohen neben strafrechtlichen Folgen auch Konsequenzen für die Berufsausübung:

Strafrechtliche Folgen

Bei einer gerichtlichen Verurteilung wegen Abrechnungsbetruges droht nach § 263 StGB mindestens eine Geldstrafe, je nach Schwere des Vorwurfes sogar eine Bewährungsstrafe bis maximal zwei Jahre oder Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahre.

Liegt nicht nur ein einzelner Fall von Abrechnungsbetrug vor, sondern wird vor Gericht eine ganze Reihe solcher Verstöße nachgewiesen, spricht das für eine „Gewerbsmäßigkeit“ des Betruges. In einem solchen „besonders schweren Fall des Betruges“ kann die Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre betragen (vgl. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB). Eine so drastische Strafe droht auch dann, wenn durch den Betrug eine besonders hohe Geldsumme (ab ca. 50.000 €) erlangt wurde .

Gerade bei vergleichsweise geringfügigen Vorwürfen und bei geschickter Verteidigung lässt sich oft schon vor der Hauptverhandlung die Einstellung des Verfahrens erreichen. Dann kommt es erst gar nicht zum Prozess oder gar einer Verurteilung. Ggf. sind Auflagen zu erfüllen (Beispiel: Geldzahlung).

Weitere Folgen

Neben einer strafrechtlichen Verurteilung drohen auch Konsequenzen im beruflichen Bereich:

  • So kann die Ärztekammer bei einer Verurteilung eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen, eine Geldbuße erheben und schlimmstenfalls die Zulassung entziehen. Auch wird bei einem Abrechnungsbetrug nicht selten die Approbation durch die Approbationsbehörde entzogen.
  • Die Krankenkasse wird die entsprechenden Honorarbescheide aufheben und einen Honorarrückforderungsbetrag festsetzen. Diese Rückforderungen übersteigen jedoch oft die tatsächlichen Ansprüche der Krankenkassen. Hier sollte genau nachgerechnet werden!

Diese Maßnahmen gefährden oftmals die berufliche Existenz, führen aber mindestens zu einem erheblichen Reputationsverlust. Daher sollte bei einem Ermittlungsverfahren so früh wie möglich ein spezialisierter Strafverteidiger beauftragt werden, um größeren Schaden abzuwenden.

4. Richtiges Verhalten bei einem Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrug

Geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass Sie einen Abrechnungsbetrug begangen haben, wird sie ein Ermittlungsverfahren gegen Sie einleiten. Hierzu werden Sie in der Regel zu einer Beschuldigtenvernehmung vorgeladen. Häufig werden auch Privat- und Praxisräume durchsucht. Jetzt gilt es, Ruhe zu bewahren und die richtigen Schritte in die Wege zu leiten:

5. Fazit

  • Ein Abrechnungsbetrug liegt in der Regel vor, wenn im Gesundheitswesen Leistungen abgerechnet werden, die nicht oder jedenfalls nicht im beschriebenen Umfang erbracht wurden.
  • Nicht jede falsche Abrechnung ist gleich wegen Betrugs strafbar. Gerade bei fehlendem Vorsatz kann durch eine gute Verteidigung der Vorwurf schnell aus der Welt geschafft werden.
  • Die Freiheitsstrafe für Abrechnungsbetrug kann bis zu fünf Jahre, in einem besonders schweren Fall sogar bis zu zehn Jahre betragen. Oft wird das Verfahren auch eingestellt.
  • Wer sich in einem Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs befindet, sollte gegenüber den Behörden schweigen und unverzüglich einen Strafverteidiger kontaktieren.

6. Häufige Fragen

Wann begehe ich einen Abrechnungsbetrug?

Einfach gesprochen: Wenn vorsätzlich, das heißt mit Wissen und Wollen, eine Leistung im Gesundheitswesen abgerechnet wird, die gar nicht oder zumindest nicht in dem angegebenen Umfang erbracht wurde. In Wahrheit ist der Tatbestand aber deutlich komplizierter. Das erleichtert oft die Verteidigung.

Welche Strafen drohen bei einem Abrechnungsbetrug?

Bei einem Abrechnungsbetrug kann die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre, in einem besonders schweren Fall sogar bis zu zehn Jahre betragen. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die falschen Abrechnungen gewerbsmäßig (d.h. regelmäßig) erfolgten oder der Schaden besonders groß ist (ab 50.000 €).

Was soll ich tun, wenn gegen mich wegen eines Abrechnungsbetruges ermittelt wird?

Schweigen Sie und machen Sie keine Angaben zur Sache. Suchen Sie einen Strafverteidiger auf, der in dieser Angelegenheit erfahren ist. Er wird mit Ihnen die nächsten Schritte besprechen.