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Umwandlung von Einzelunternehmen in GmbH – das müssen Sie wissen

Je mehr ein Einzelunternehmen wächst, desto größer wird das Haftungsrisiko. Häufig ist daher die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH sinnvoll. Wir zeigen Ihnen, wie die Umwandlung gelingt.

1. Welche Vorteile hat die GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen?

Die GmbH ist die häufigste Kapitalgesellschaft. Sie ermöglicht den Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter, die nur mit ihrer Stammeinlage ins Risiko gehen. Zusammengerechnet muss das Stammkapital mindestens 25.000 € betragen, wobei nicht der gesamte Betrag von Beginn an eingezahlt sein muss. Eine Erhöhung des Stammkapitals ist allerdings meist sinnvoll, um die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft zu stärken.

Welche Rechtsform in Ihrem Fall die richtige ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Allerdings ist die GmbH in vielen Konstellationen eine geeignete Wahl. Sie hat gegenüber dem Einzelunternehmen unter anderem folgende Vor- und Nachteile:

Vorteile Nachteile
Auf der Hand liegen die Vorteile ihrer Haftungsbeschränkung. Gläubiger des Unternehmens können nur auf das Vermögen der GmbH zugreifen, nicht aber auf das Privatvermögen der Gesellschafter. Das Kapital der GmbH selbst steht den Gläubigern allerdings vollständig zur Verfügung. Die Haftung ist nicht etwa auf das eingetragene Stammkapital begrenzt.

Achtung: Dieser Vorteil der GmbH hat bei Finanzierungsgeschäften oft keine Bedeutung. Denn gerade von jungen Gesellschaften verlangen Banken in aller Regel Privatbürgschaften der Gesellschafter.
Die Gründung bzw. Umwandlung ist teuer.

 

Anders als ein Einzelunternehmen kann die GmbH von mehreren Gesellschaftern betrieben werden. Zwingend ist das allerdings nicht. Auch eine Ein-Mann-GmbH ist möglich. Die rechtliche Handhabung der GmbH ist komplizierter. So dürfen z.B. nicht beliebig Zahlungen an die Gesellschafter geleistet werden, weil sonst Einlagen gemindert werden könnten (Grundsatz der Kapitalerhaltung).
Die Rechtsform der GmbH macht in vielen Branchen einen professionelleren Eindruck als ein Einzelunternehmen. Die administrativen Pflichten nehmen zu. Wenn nicht ohnehin eine Pflicht zur laufenden Finanzbuchhaltung bestand, kommt sie nun hinzu. Außerdem ist der Jahresabschluss an den Bundesanzeiger zu übermitteln.
Je nach Einzelfall bietet die GmbH steuerliche Vorteile. So sind etwa in kleinen GmbHs Gestaltungen möglich, in denen die Gewerbesteuer im Vergleich zum Einzelunternehmen deutlich knapper ausfällt. Der Wechsel in die GmbH kann steuerlich auch von Nachteil sein. Z.B. lassen sich mit einer GmbH nicht mehr die Verluste aus anderen Unternehmen steuermindernd berücksichtigen. In diesen Fällen kann eine GmbH & Co. KG sinnvoll sein.

2. Wie läuft die Umwandlung in eine GmbH ab?

Entscheiden Sie sich für die Umwandlung Ihres Einzelunternehmens in eine GmbH, stellt sich die Frage nach der besten Vorgehensweise. Dabei sind mehrere Optionen möglich, die hier nur im Überblick dargestellt werden können:

Ausgliederung

Die Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz ist eine Unterform der Spaltung, die auch dem eingetragenen Kaufmann zusteht. Sollten Sie noch nicht in das Handelsregister eingetragen sein, ist dies vorher nachzuholen. Erst dann ist gesichert, dass Sie „übertragender Rechtsträger“ sein können.

Bei der Ausgliederung übertragen Sie das Einzelunternehmen vollständig auf eine GmbH. Dabei haben Sie wiederum zwei Möglichkeiten:

  1. Sie können Ihr Unternehmen auf eine bestehende GmbH übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme).
  2. Sie können Ihr Unternehmen auf eine neu gegründete GmbH übertragen (Ausgliederung zur Neugründung).

Die Ausgliederung hat den Vorteil, dass Ihr Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft (GmbH) übergeht. Sie müssen also nicht jeden Vermögenswert einzeln übertragen.

Beispiel: Einzelkaufmann A möchte sein Unternehmen in eine GmbH umwandeln. Er könnte jeden Unternehmensgegenstand, wie z.B. Fahrzeuge, Werkzeuge, Forderungen und Grundstücke, einzeln auf die neue GmbH übertragen. Dabei müsste er aber auch die jeweiligen Voraussetzungen beachten:
 

  • Fahrzeuge und Werkzeuge werden übereignet.
  • Forderungen müssen abgetreten werden.
  • Gläubiger müssen der Übertragung von Verbindlichkeiten zustimmen.
  • Die Übertragung von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen bedarf der Mitwirkung des Notars.

Dieser Vorgang wäre also mit viel Aufwand verbunden und hinge von der Mitwirkung der Vertragspartner ab. Durch die Ausgliederung spart A sich dieses kleinschrittige Vorgehen und kann das gesamte Unternehmen mit all seinen Verträgen und Vermögensgegenständen gleichzeitig auf die GmbH übertragen.

Sie müssen aber nicht das gesamte Unternehmen übertragen. Es liegt in Ihrer Hand, einzelne Vermögensbestandteile weiter im Einzelunternehmen zu betreiben. Anders als z.B. bei der Gesamtrechtsnachfolge im Erbrecht sind Sie hier frei in Ihrer Entscheidung.

Erforderlich ist deshalb ein sog. Spaltungsplan, dessen Mindestinhalt § 126 UmwG regelt. Dieser bedarf zudem der notariellen Beurkundung.

Die Löschung Ihrer bisherigen Firma aus dem Handelsregister wird von Amts wegen eingetragen. Sie müssen sich also nicht um die Löschung kümmern. Natürlich bleibt Ihr Einzelunternehmen weiter eingetragen, wenn Sie nur einzelne Teile auf die GmbH übertragen haben.

Vorsicht: Durch die Ausgliederung können Sie Ihrer bisherigen Haftung nicht entfliehen. Die Umwandlung in eine GmbH führt zwar langfristig zu geringeren Haftungsrisiken, kann aber kurzfristige Schwierigkeiten nicht beseitigen:

  • Sind Sie als Einzelkaufmann überschuldet, versagt Ihnen das Gesetz die Ausgliederung (§ 152 Abs. 2 S. 2 UmwG).
  • Sie werden durch den Übergang Ihrer Verbindlichkeiten auf die GmbH nicht von Ihrer persönlichen Haftung befreit. Sie haften weiter persönlich für Verbindlichkeiten, die vor der Ausgliederung begründet wurden, wenn diese innerhalb von fünf Jahren nach der Ausgliederung fällig geworden sind und weitere Voraussetzungen hinzutreten (§ 157 Abs. 1 S. 1 UmwG).

Hinter der Ausgliederung sollten also stets langfristige Pläne stehen. Eine schnelle Flucht vor der Haftung ist nicht möglich.

Sachgründung oder Sacheinlage

Sie können auch eine Sachgründung nach dem GmbHG vornehmen und Ihr bisheriges Einzelunternehmen als Einlage einbringen.

Grob gesagt funktioniert dies wie folgt: Normalerweise müssen Sie zur Gründung der GmbH ein Stammkapital von 25.000 € aufbringen. Statt dieser Geldsumme können Sie aber auch eine Sache – also z.B. Ihre Unternehmensgegenstände –als Stammkapital einbringen.

Übertragen Sie Ihr Unternehmen auf eine bereits bestehende GmbH, spricht man nicht mehr von Sachgründung, sondern nur von einer Sacheinlage. Hier übertragen Sie Ihre Unternehmenswerte und erhalten im Gegenzug die Gesellschaftsanteile. Wie groß Ihr Gesellschaftsanteil wird, können Sie aus der Satzung der Gesellschaft ableiten.

Achtung: Auch bei der Sachgründung müssen Sie ein Stammkapital von 25.000 € aufbringen. Dies wird z.B. bei der Übertragung eines Grundstücks unproblematisch sein da dieses häufig einen höheren Wert haben dürfte. Bleiben Sie unter dem Mindeststammkapital, müssen Sie den restlichen Betrag unter Umständen in Geld nachzahlen.

Anders als bei der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz gibt es hier keine Gesamtrechtsnachfolge. Sie müssen also jeden Unternehmensgegenstand nach den jeweiligen Vorschriften übertragen. Schwierigkeiten können mit bestehenden Gläubigern auftreten, denn Sie müssen deren Zustimmung einholen.

Bargründung mit Übertragung

Bei der Bargründung wird die GmbH durch Aufbringung des Stammkapitals i.H.v. 25.000 € in Geld gegründet. Es reicht sogar aus, wenn im Zeitpunkt der Anmeldung jeder der Gesellschafter ¼ der Nennbeträge eingezahlt hat und so mindestens 12.500 € zusammengekommen sind. Anschließend kauft die GmbH Ihr Unternehmen zum Verkehrswert mit Einlagemitteln auf.

Allerdings liegt in diesem Fall regelmäßig eine „verdeckte Sacheinlage“ vor.

Hierzu ein Beispiel: Einzelunternehmer A möchte in Zukunft in der Rechtsform der GmbH tätig sein. Eine Sachgründung möchte er aber vermeiden, denn dann müsste er einen Sachgründungsbericht anfertigen und seine Jahresergebnisse bzw. die bilanzielle Aufstellung veröffentlichen. Deshalb gründet A die GmbH auf klassische Weise durch Zahlung des Stammkapitals in Geld. Kurz danach kauft er von diesem Geld sein Einzelunternehmen auf.

Hier ist eine verdeckte Sacheinlage anzunehmen. Dadurch sollen die Formvorschriften der Sachgründung umgangen werden.

Bei einer verdeckten Sacheinlage besteht die Pflicht des Gesellschafters zur Einlage fort. Nach wie vor ist also der erforderliche Betrag einzuzahlen. Jedoch wird der Wert der übertragenen Vermögensgegenstände angerechnet, wobei Sie deren Werthaltigkeit beweisen müssen. Vor allem droht im Falle der verdeckten Sacheinlage Ihre persönliche Haftung. Im äußersten Fall ist das Vorgehen sogar strafbar.

Im Ergebnis ist diese Option nur selten zu empfehlen, da Sie hier regelmäßig zur verdeckten Sacheinlage gelangen. Etwas anderes kann aber gelten, wenn zwischen Gründung der GmbH und dem Kauf Ihres Einzelunternehmens eine längere Zeitspanne liegt (> 6 Monate). Je kürzer der Zeitabstand ist, desto eher lässt sich eine Umgehung der Gründungsvorschriften vermuten. Möchten Sie aber Ihr Unternehmen erst zu einem späteren Zeitpunkt kaufen, lohnt sich diese Variante, da Sie dann von den Formalia der Sachgründung befreit sind.

3. Fazit

  • Als Einzelunternehmer haften Sie unbeschränkt mit Ihrem persönlichen Vermögen. Durch Gründung einer GmbH können Sie die Haftung für zukünftige Geschäfte beschränken.
  • Die persönliche Haftung für Geschäfte vor der Umwandlung in eine GmbH bleibt allerdings bestehen – die Umwandlung sollte also auf eine langfristige Perspektive ausgelegt sein.
  • Es stehen grundsätzlich drei Möglichkeiten zur Umwandlung Ihres Einzelunternehmens in die GmbH zur Verfügung: Ausgliederung, Sachgründung/Sacheinlage oder Bargründung mit Übertragung.
  • Welches Vorgehen am sinnvollsten ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Teils ist die Zustimmung Ihrer Gläubiger erforderlich.

4. Häufige Fragen

Kann ein Einzelunternehmen in eine GmbH umgewandelt werden?


Ja. Der Schritt sollte allerdings gut vorbereitet sein. Es stehen grundsätzlich drei Möglichkeiten zur Verfügung. In Abhängigkeit von der gewählten Alternative müssen alle Vermögensgegenstände einzeln übertragen werden. Andere Verfahren ermöglichen den automatischen Übergang.

Welche Vorteile hat die GmbH gegenüber der Einzelunternehmung?


In erster Linie bietet die GmbH den Vorteil, dass ihre Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen haften. Außerdem ist die GmbH in einigen Branchen so gebräuchlich, dass andere Rechtsformen skeptisch betrachtet werden. Nicht zuletzt können auch steuerliche Vorteile entstehen.

Müssen Vertragspartner der Umwandlung zustimmen?


Eventuell ja. Ausschlaggebend ist das Verfahren der Umwandlung. Wird die Abspaltung gewählt, ist die Zustimmung nicht erforderlich. In allen anderen Verfahren müssen hingegen die Gläubiger bei der Übertragung von Verbindlichkeiten zustimmen.