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Gewerbeuntersagung trotz Insolvenz: Die doppelte Belastung für Geschäftsführer

verfasst von:
Fabian Seidel

Wer in der wirtschaftlichen Krise steckt, hat in der Regel andere Sorgen als das Gewerbeamt. Doch gerade in der Krise droht eine zweite Front: Während die Schulden auflaufen, kann die Behörde wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO betreiben. Für Geschäftsführer und Selbständige bedeutet das eine doppelte Belastung. Wichtig ist zu wissen, dass das Insolvenzrecht hier einen erheblichen Schutz bietet – wenn man ihn rechtzeitig nutzt.

1. Warum die Krise das Gewerbeamt auf den Plan ruft

Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit knüpft auch an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an. Wer dauerhaft seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt – Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, sonstige öffentliche Abgaben –, gilt regelmäßig als unzuverlässig im Sinne des § 35 GewO. Genau diese Lage tritt in der Krise typischerweise ein.

Hinzu kommt, dass das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger dem Gewerbeamt die Rückstände mitteilen dürfen (§ 35 Abs. 4 GewO). Erfolglose Vollstreckungsversuche oder eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis sind häufig der Anlass, ein Untersagungsverfahren einzuleiten.

Hinweis: Die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründet die Unzuverlässigkeit nicht automatisch. Entscheidend ist, ob ein tragfähiges Sanierungs- oder Tilgungskonzept besteht. Wer geordnet saniert, ist nicht ohne Weiteres unzuverlässig.

2. Der entscheidende Schutz: § 12 GewO im Insolvenzverfahren

Die wichtigste Vorschrift in der Krise ist § 12 GewO. Danach finden Vorschriften, die wie § 35 GewO die Untersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse (insbesondere wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit) erlauben, während eines Insolvenzverfahrens, in der Wohlverhaltensphase oder bei einem Insolvenzplan keine Anwendung, soweit es um Vermögenslosigkeit geht.

Der Gedanke dahinter: Das Insolvenzverfahren ist das vom Gesetzgeber vorgesehene, geordnete Verfahren zur Bewältigung der Schulden. Solange dieses Verfahren läuft, soll nicht zusätzlich das Gewerbe wegen derselben Vermögenslosigkeit untersagt werden. Das schützt die Chance auf Sanierung und Fortführung.

Achtung: § 12 GewO sperrt nur die Untersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse. Bei anderen Unzuverlässigkeitsgründen – etwa nicht abgegebenen Steuererklärungen, Straftaten oder fortgesetzten Pflichtverletzungen – bleibt die Untersagung möglich.

3. Was § 12 GewO nicht abdeckt

Der Schutz ist begrenzt. Die Untersagung bleibt zulässig, wenn die Unzuverlässigkeit auf Gründen beruht, die nicht die bloße Vermögenslosigkeit betreffen:

  • Nichtabgabe von Steuererklärungen – eine Pflichtverletzung, die unabhängig von der Zahlungsfähigkeit besteht.
  • Steuerstraftaten oder andere Delikte mit Gewerbebezug.
  • Verstöße gegen branchenspezifische Pflichten.
  • Neue Rückstände, die nach Abschluss des Insolvenzverfahrens auflaufen.

Praxishinweis: Wer den Schutz des § 12 GewO nutzen will, muss seine laufenden Pflichten penibel erfüllen – insbesondere Steuererklärungen abgeben und Neuverbindlichkeiten vermeiden. Andernfalls greift die Behörde auf andere Unzuverlässigkeitsgründe zurück.

4. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens

Endet das Insolvenzverfahren, entfällt auch der Schutz des § 12 GewO. Die Behörde kann dann wieder an die wirtschaftliche Situation anknüpfen. Wer nach Abschluss erneut Rückstände auflaufen lässt, riskiert die Untersagung.

Wurde Restschuldbefreiung erteilt, ist die wirtschaftliche Ausgangslage in der Regel bereinigt. Eine Untersagung allein wegen der früheren, von der Restschuldbefreiung erfassten Verbindlichkeiten ist dann regelmäßig nicht mehr gerechtfertigt – maßgeblich ist die aktuelle und künftige Situation.

Hinweis: Für die Prognose nach § 35 GewO zählt der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens. Eine zwischenzeitlich erteilte Restschuldbefreiung oder ein bestätigter Insolvenzplan kann die negative Prognose entscheidend erschüttern.

5. Die Doppelbelastung des Geschäftsführers

Bei einer GmbH in der Krise treffen mehrere Pflichten- und Haftungsstränge zusammen. Neben der drohenden Gewerbeuntersagung – die sich auch gegen den Geschäftsführer persönlich richten kann (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) – stehen die Insolvenzantragspflicht, die Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB) und die Haftung für Steuerschulden (§§ 34, 69 AO) im Raum.

Wer in dieser Lage falsch reagiert, riskiert gleich mehrere Verfahren parallel: das Untersagungsverfahren, ein Strafverfahren und die persönliche Haftungsinanspruchnahme.

Expertentipp: Die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags schützt nicht nur vor der Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung, sondern eröffnet zugleich den Schutz des § 12 GewO gegen die Gewerbeuntersagung. Der richtige Zeitpunkt ist daher doppelt entscheidend.

6. So verhalten Sie sich in der Krise richtig

  • Insolvenzantragspflicht im Blick behalten: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Antrag fristgerecht stellen.
  • Laufende Erklärungspflichten erfüllen: Steuererklärungen abgeben, um andere Untersagungsgründe zu vermeiden.
  • Auf die Anhörung reagieren: auf den Schutz des § 12 GewO und ein Sanierungskonzept hinweisen.
  • Ratenzahlung verhandeln: mit Finanzamt und Sozialversicherung, soweit kein Insolvenzverfahren läuft.
  • Verfahren koordinieren: Insolvenz-, Gewerbe-, Steuer- und ggf. Strafverfahren gemeinsam steuern.

7. Fazit

  • In der Krise droht neben der Insolvenz die Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit (§ 35 GewO).
  • § 12 GewO sperrt die Untersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse während des Insolvenzverfahrens, der Wohlverhaltensphase und beim Insolvenzplan.
  • Der Schutz gilt nicht für andere Unzuverlässigkeitsgründe wie nicht abgegebene Erklärungen oder Straftaten.
  • Nach Abschluss des Verfahrens lebt die Untersagungsmöglichkeit wieder auf; neue Rückstände sind gefährlich.
  • Eine erteilte Restschuldbefreiung kann die negative Prognose erschüttern.
  • Geschäftsführer stehen in der Krise vor einer Doppelbelastung aus Untersagung, Haftung und möglicher Strafbarkeit – die rechtzeitige Insolvenzantragstellung ist der zentrale Hebel.
zuletzt aktualisiert:
01.06.2026

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Teilweise. Nach § 12 GewO ist die Untersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse während des Insolvenzverfahrens, der Wohlverhaltensphase und beim Insolvenzplan gesperrt. Andere Gründe bleiben aber möglich.

Ja, wenn die Unzuverlässigkeit nicht auf der Vermögenslosigkeit beruht – etwa bei nicht abgegebenen Steuererklärungen, Straftaten oder fortgesetzten Pflichtverletzungen.

Der Schutz des § 12 GewO entfällt. Die Behörde kann wieder an die wirtschaftliche Lage anknüpfen. Neue Rückstände sollten unbedingt vermieden werden.

In der Regel ja. Sie bereinigt die Altverbindlichkeiten, sodass eine Untersagung allein wegen dieser Schulden meist nicht mehr gerechtfertigt ist. Maßgeblich ist die aktuelle Lage.

Ja. Die Untersagung kann sich auch gegen Sie als Vertretungsberechtigten richten (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO). Hinzu kommen Insolvenzantragspflicht und persönliche Haftungsrisiken für Steuern und Sozialabgaben.