zurück zum Blog

Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden: Was Unternehmer jetzt wissen müssen (§ 35 GewO)

verfasst von:
Fabian Seidel

Steuerschulden sind längst nicht nur ein Problem zwischen Ihnen und dem Finanzamt. Wer Steuern und Beiträge über längere Zeit nicht zahlt, riskiert, dass das Gewerbeamt das gesamte Gewerbe untersagt – unabhängig davon, ob die Schulden überhaupt aus dem laufenden Betrieb stammen. Grundlage ist § 35 der Gewerbeordnung (GewO). Wer eine entsprechende Anhörung oder Untersagungsverfügung erhält, sollte die Sache keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen: Am Ende steht im schlimmsten Fall das Aus für die berufliche Existenz.

1. Was ist eine Gewerbeuntersagung?

Die Gewerbeuntersagung ist die schärfste Maßnahme, die das Gewerberecht kennt. Nach § 35 Abs. 1 GewO kann die zuständige Behörde die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf das Gewerbe dartun, und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten erforderlich ist.

Die Untersagung ist keine Strafe, sondern eine ordnungsrechtliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr. Es geht nicht darum, vergangenes Fehlverhalten zu ahnden, sondern künftige Schäden für die Allgemeinheit zu verhindern. Genau deshalb spielt die Frage, ob Sie für die Steuerschulden ein Verschulden trifft, eine untergeordnete Rolle.

Hinweis: Die Untersagung kann sich nicht nur auf das ausgeübte Gewerbe beziehen, sondern auch auf jede andere selbständige gewerbliche Tätigkeit und auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter (sog. erweiterte Gewerbeuntersagung, § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO). Damit wird ein Ausweichen in ein anderes Gewerbe verhindert.

2. Warum führen Steuerschulden zur Unzuverlässigkeit?

Der zentrale Begriff des § 35 GewO ist die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Steuerschulden sind dabei einer der häufigsten Anknüpfungspunkte.

Die Rechtsprechung sieht in der beharrlichen Nichtzahlung von Steuern einen klassischen Fall der Unzuverlässigkeit: Wer am Wirtschaftsleben teilnimmt, ohne seine öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten zu erfüllen, verschafft sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den steuerehrlichen Konkurrenten und gefährdet damit die Allgemeinheit (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.02.1982 – Az. 1 C 146/80).

Entscheidend ist nicht die Höhe der Schulden allein, sondern das Gesamtbild: Höhe der Rückstände, Dauer und Hartnäckigkeit der Nichtzahlung sowie das Fehlen eines tragfähigen Tilgungskonzepts.

Achtung: Auch nicht abgegebene Steuererklärungen können die Unzuverlässigkeit begründen. Wer seinen steuerlichen Erklärungspflichten dauerhaft nicht nachkommt, zeigt damit, dass er nicht willens oder in der Lage ist, sein Gewerbe ordnungsgemäß zu führen.

3. Welche Rolle spielt das Finanzamt?

Das Gewerbeamt erfährt von Steuerschulden in der Regel nicht von selbst. Auslöser ist meist eine Mitteilung des Finanzamts oder der Stadtkasse. Das Finanzamt ist nach § 35 Abs. 4 GewO berechtigt, dem Gewerbeamt die für die Untersagung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen – das Steuergeheimnis nach § 30 AO steht dem nicht entgegen, weil das Gesetz die Offenbarung ausdrücklich zulässt.

Häufig stellt das Finanzamt einen Antrag auf Gewerbeuntersagung, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind. Auch die Beitragsrückstände bei der Sozialversicherung oder der Berufsgenossenschaft fließen in die Beurteilung ein.

Tipp: Sobald Sie merken, dass Rückstände auflaufen, sollten Sie aktiv auf das Finanzamt zugehen und eine Stundung (§ 222 AO) oder Ratenzahlung vereinbaren. Eine laufende, eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarung ist das wirksamste Mittel gegen den Vorwurf der Unzuverlässigkeit.

4. Voraussetzungen der Untersagung im Einzelnen

Damit eine Gewerbeuntersagung rechtmäßig ist, müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • Unzuverlässigkeit: Tatsachen, die belegen, dass der Gewerbetreibende keine Gewähr für eine ordnungsgemäße künftige Gewerbeausübung bietet.
  • Gewerbebezug: Die Unzuverlässigkeit muss sich gerade auf das Gewerbe beziehen – bei Steuerschulden regelmäßig gegeben.
  • Erforderlichkeit: Die Untersagung muss zum Schutz der Allgemeinheit nötig sein, ein milderes Mittel darf nicht ausreichen.
  • Negative Prognose: Maßgeblich ist eine in die Zukunft gerichtete Prognose – nicht die Vergangenheit allein.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Abschluss des Verwaltungsverfahrens, also der Erlass des Widerspruchsbescheids. Spätere Entwicklungen – etwa eine vollständige Tilgung der Schulden – können in diesem Verfahren grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Achtung: Wer erst nach Erlass des Untersagungsbescheids zahlt, kann sich darauf im laufenden Verfahren nicht mehr berufen. Die Sanierung muss deshalb so früh wie möglich erfolgen – idealerweise vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens.

5. Ablauf des Untersagungsverfahrens

Das Verfahren folgt einem typischen Muster. Zunächst erhält der Gewerbetreibende eine Anhörung (§ 28 VwVfG), in der ihm die beabsichtigte Untersagung und die zugrunde liegenden Tatsachen mitgeteilt werden. Hier besteht die erste und oft entscheidende Gelegenheit, gegenzusteuern.

Reagiert der Gewerbetreibende nicht oder kann er die Bedenken nicht ausräumen, ergeht die Untersagungsverfügung. Sie ist ein Verwaltungsakt und enthält in der Regel eine Frist zur Einstellung des Gewerbes sowie eine Zwangsgeldandrohung. Häufig wird die sofortige Vollziehung angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), sodass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben.

Praxishinweis: Wird die sofortige Vollziehung angeordnet, müssen Sie zusätzlich zum Widerspruch einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen, um die Wirkungen vorläufig zu stoppen. Andernfalls müssen Sie den Betrieb trotz laufenden Widerspruchs einstellen.

6. Wie kann man sich wehren?

Gegen die Untersagungsverfügung ist der Widerspruch statthaft, soweit das jeweilige Landesrecht ein Vorverfahren vorsieht; andernfalls die Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe.

Erfolgversprechende Ansatzpunkte sind insbesondere:

  • Tilgungskonzept: Eine eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt erschüttert die negative Prognose.
  • Verhältnismäßigkeit: Prüfung, ob eine Teiluntersagung oder Auflage als milderes Mittel ausgereicht hätte.
  • Tatsachengrundlage: Sind die mitgeteilten Rückstände aktuell und richtig? Häufig sind die Zahlen veraltet.
  • Prognosezeitpunkt: Wurde die wirtschaftliche Erholung des Betriebs berücksichtigt?

Expertentipp: Parallel zum Rechtsbehelf ist fast immer die Sanierung der Steuerschulden der wichtigste Hebel. Die beste Verteidigung ist eine belastbare, dokumentierte Zahlungsvereinbarung, die zeigt, dass künftig wieder ordnungsgemäß gewirtschaftet wird.

7. Wiedergestattung des Gewerbes

Ist die Untersagung bestandskräftig geworden, ist nicht alles verloren. Nach § 35 Abs. 6 GewO ist die Wiederaufnahme des Gewerbes auf Antrag zu gestatten, wenn die Gründe für die Untersagung weggefallen sind – etwa weil die Steuerschulden getilgt oder verbindlich geordnet wurden. Frühestens kann der Antrag in der Regel ein Jahr nach Durchsetzung der Untersagung gestellt werden.

Hinweis: Im Wiedergestattungsverfahren kommt es – anders als im Untersagungsverfahren – gerade auf die aktuelle Situation an. Hier können nachträgliche Tilgungen und ein stabiles Zahlungsverhalten den Ausschlag geben.

8. Was Sie tun sollten

  • Frühzeitig auf das Finanzamt zugehen und eine Stundung oder Ratenzahlung vereinbaren, bevor das Gewerbeamt aktiv wird.
  • Auf die Anhörung reagieren – das ist die beste Gelegenheit, die Untersagung noch zu verhindern.
  • Fristen wahren: Widerspruch bzw. Klage binnen eines Monats, bei sofortiger Vollziehung zusätzlich Eilantrag.
  • Schulden dokumentiert sanieren und ein tragfähiges Tilgungskonzept vorlegen.
  • Anwaltliche Hilfe einholen, sobald eine Anhörung oder Mitteilung des Finanzamts eingeht.

9. Fazit

  • Steuerschulden können nach § 35 GewO zur Untersagung des gesamten Gewerbes führen – unabhängig vom Verschulden.
  • Maßgeblich ist die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, beurteilt nach dem Gesamtbild und einer Zukunftsprognose.
  • Das Finanzamt darf dem Gewerbeamt die Rückstände trotz Steuergeheimnis mitteilen (§ 35 Abs. 4 GewO, § 30 AO).
  • Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Abschluss des Verwaltungsverfahrens – wer zu spät zahlt, kommt damit nicht mehr durch.
  • Eine eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarung ist das wirksamste Mittel gegen den Untersagungsvorwurf.
  • Bei sofortiger Vollziehung ist neben dem Widerspruch ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht erforderlich.
  • Nach Wegfall der Gründe kann das Gewerbe nach § 35 Abs. 6 GewO wieder gestattet werden.
zuletzt aktualisiert:
01.06.2026

Fragen & Antworten

Weitere interessante Artikel

Verwaltungsrecht

Akteneinsicht und Anhörung im Verwaltungsverfahren: Ihre Rechte vor dem Bescheid (§§ 28, 29 VwVfG)

Beitrag lesen
Akteneinsicht Verwaltungsverfahren
6/1/2026
Verwaltungsrecht

Geldwäscheaufsicht im Unternehmen: Anordnungen und Bußgelder nach dem GwG

Beitrag lesen
GwG Aufsicht
6/1/2026

Brauchen Sie eine sichere Beratung?

Anwalt kontaktieren

Es gibt keine feste Betragsgrenze. Entscheidend ist das Gesamtbild aus Höhe, Dauer und Hartnäckigkeit der Nichtzahlung sowie dem Fehlen eines Tilgungskonzepts. In der Praxis werden Verfahren oft bei mehreren tausend Euro und längerer Nichtzahlung eingeleitet.

Ja. § 35 Abs. 4 GewO erlaubt die Mitteilung der für die Untersagung erforderlichen Tatsachen; das Steuergeheimnis nach § 30 AO steht dem nicht entgegen.

Für das laufende Untersagungsverfahren in der Regel nicht, weil es auf den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses ankommt. Eine spätere Tilgung kann aber im Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO berücksichtigt werden.

Sie verbietet nicht nur das konkret ausgeübte Gewerbe, sondern auch jede andere selbständige gewerbliche Tätigkeit und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO), um ein Ausweichen zu verhindern.

Das hängt von der Verfügung ab. Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, müssen Sie ohne Eilantrag sofort nach Ablauf der gesetzten Frist schließen. Andernfalls hat ein Widerspruch aufschiebende Wirkung.