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Sondernutzungserlaubnis für Außengastronomie in Bayern: Freischankflächen rechtssicher betreiben

verfasst von:
Fabian Seidel

Tische, Stühle, Sonnenschirme und Pflanzkübel vor dem Lokal gehören für viele Restaurants, Cafés und Bars zum Kerngeschäft. Wer öffentlichen Grund dafür nutzen will, braucht in Bayern jedoch regelmäßig eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßen- und Wegerecht. Sie ist von der Gaststättenerlaubnis zu unterscheiden und wird häufig nur befristet, unter Auflagen und widerruflich erteilt. Dieser Beitrag erklärt, wann eine Sondernutzung vorliegt, was die Behörde prüft und wie Sie auf eine Ablehnung, Beschränkung oder einen Widerruf reagieren.

1. Wann liegt eine Sondernutzung vor?

Öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind dem sogenannten Gemeingebrauch gewidmet. Sie dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung genutzt werden, also etwa zum Gehen, Fahren oder kurzen Verweilen. Diese Nutzung ist für jedermann frei und erlaubnisfrei.

Die Aufstellung einer Freischankfläche geht darüber hinaus. Werden Gehwege, Plätze, Fußgängerzonen oder sonstige öffentliche Verkehrsflächen für den Betrieb einer Gaststätte genutzt, liegt in der Regel eine Sondernutzung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) vor. Diese ist erlaubnispflichtig.

Hinweis: Die Sondernutzungserlaubnis ist nicht dasselbe wie die Gaststättenerlaubnis. Je nach Einzelfall können zusätzlich gaststättenrechtliche, baurechtliche, denkmalschutzrechtliche oder immissionsschutzrechtliche Anforderungen hinzukommen. Wer den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis vermeiden will, findet die Voraussetzungen in unserem Beitrag Widerruf der Gaststättenerlaubnis.

2. Was prüft die Behörde?

Über die Sondernutzungserlaubnis entscheidet die zuständige Behörde nach den gesetzlichen Vorgaben und den örtlichen Vorschriften. Viele Städte und Gemeinden haben eigene Sondernutzungssatzungen, Sondernutzungsrichtlinien, Gebührenregelungen oder Gestaltungsvorgaben, die den Ermessensspielraum konkretisieren.

In der Praxis prüft die Behörde vor allem, ob die Nutzung mit dem öffentlichen Raum vereinbar ist. Relevant sind insbesondere:

  • Verkehrsfläche: Bleibt ausreichend Platz für Fußgängerinnen und Fußgänger?
  • Sicherheit: Sind Rettungswege und Feuerwehrzufahrten frei?
  • Barrierefreiheit: Werden Menschen mit Rollstuhl, Rollator oder Kinderwagen behindert?
  • Verkehr: Gibt es Konflikte mit Rad-, Liefer- oder Busverkehr, Haltestellen oder Baustellen?
  • Nachbarschaft: Sind Lärm, Rauch oder lange Betriebszeiten problematisch?
  • Stadtbild: Passt die Möblierung in die Umgebung?

Gerade in Innenstädten, Altstädten, Fußgängerzonen und denkmalgeschützten Bereichen können die Anforderungen besonders streng sein.

3. Typische Streitpunkte bei Freischankflächen

Streit entsteht häufig nicht über das „Ob“, sondern über das „Wie“ der Außengastronomie. Auseinandersetzungen betreffen typischerweise die Größe der Fläche, die Zahl der Tische und Stühle, die verbleibende Gehwegbreite, die Betriebszeiten, Sonnenschirme, Abtrennungen, Pflanzgefäße, Heizgeräte und Werbeaufsteller sowie Reinigungs- und Räumpflichten und die Höhe der Sondernutzungsgebühren.

Hinzu kommt: Eine Sondernutzungserlaubnis wird regelmäßig nur befristet, unter Auflagen oder widerruflich erteilt. Betreiber sollten daher nicht davon ausgehen, dass eine einmal genehmigte Freischankfläche dauerhaft unverändert bestehen bleibt.

Achtung: Ändern sich die örtlichen Verhältnisse, werden Auflagen nicht eingehalten oder überwiegen öffentliche Interessen, kann die Erlaubnis eingeschränkt oder widerrufen werden. Wer die Fläche eigenmächtig ausweitet, riskiert nicht nur den Widerruf, sondern auch straßenrechtliche Anordnungen.

4. Was tun bei Ablehnung, Beschränkung oder Widerruf?

Wird eine Sondernutzungserlaubnis abgelehnt, nur eingeschränkt erteilt oder widerrufen, sollte der Bescheid sorgfältig geprüft werden. Rechtlich kommt es vor allem darauf an, ob die Behörde den Sachverhalt zutreffend ermittelt, die örtlichen Vorschriften richtig angewandt und ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Angreifbar sind insbesondere pauschale Ablehnungen ohne Auseinandersetzung mit dem Einzelfall, eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vergleichbarer Betriebe sowie unverhältnismäßige Auflagen. Vor jeder belastenden Entscheidung sollten Anhörung und Akteneinsicht genutzt werden, dazu unser Beitrag Akteneinsicht und Anhörung im Verwaltungsverfahren.

5. Der richtige Rechtsbehelf

In Bayern ist gegen die Ablehnung oder den Widerruf einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis grundsätzlich unmittelbar Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben. Ein Widerspruchsverfahren ist in diesem Bereich regelmäßig nicht statthaft. Maßgeblich ist im Einzelfall die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.

  • Verpflichtungsklage: Wird ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis abgelehnt, ist regelmäßig die Verpflichtungsklage der richtige Weg, um die Erteilung zu erreichen.
  • Anfechtungsklage: Geht es um den Widerruf einer bereits erteilten Erlaubnis oder um belastende Nebenbestimmungen, kann je nach Fall eine Anfechtungsklage statthaft sein.

Die Klagefrist beträgt regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.

Praxishinweis: Nicht jede Regelung ist mit demselben Rechtsbehelf anzugreifen. Richtet sich der Streit nicht gegen die Sondernutzungserlaubnis selbst, sondern etwa gegen einen Gebührenbescheid oder eine andere eigenständige Regelung, können abweichende Rechtsbehelfsregeln gelten. Der Bescheid ist deshalb genau zu lesen.

6. Eilrechtsschutz in der Saison

Außengastronomie ist ein Saisongeschäft. Wird die Erlaubnis mitten in der Saison versagt oder widerrufen, hilft die spätere Klage oft zu spät. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kommt daher zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht in Betracht, um die Fläche vorläufig weiter nutzen zu dürfen oder eine sofort vollziehbare Anordnung auszusetzen.

Wie der vorläufige Rechtsschutz funktioniert, erläutert unser Beitrag Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Achtung: Die Fristen sind kurz und die Saison ist es auch. Wer erst am Ende der Saison klagt, verliert faktisch ein ganzes Betriebsjahr, selbst wenn er im Ergebnis Recht bekommt.

7. Was Sie tun sollten

  • Antrag früh und vollständig stellen, mit Lageplan, Flächenmaßen und Möblierungskonzept.
  • Örtliche Sondernutzungssatzung und Gestaltungsvorgaben prüfen, bevor Sie planen.
  • Auflagen einhalten und Änderungen der Fläche vorab genehmigen lassen.
  • Bei Ablehnung oder Widerruf schnell reagieren und die Klagefrist wahren.
  • In der Saison an Eilrechtsschutz denken, um Betriebsausfälle zu vermeiden.

8. Fazit

  • Für Freischankflächen auf öffentlichem Grund ist in Bayern regelmäßig eine Sondernutzungserlaubnis nach dem BayStrWG erforderlich.
  • Sie ist von der Gaststättenerlaubnis zu unterscheiden; weitere öffentlich-rechtliche Anforderungen können hinzukommen.
  • Die Behörde entscheidet nach Ermessen und örtlichen Vorschriften; Streit betrifft meist Umfang, Auflagen und Gebühren.
  • Die Erlaubnis wird oft befristet, unter Auflagen und widerruflich erteilt.
  • Gegen Ablehnung oder Widerruf ist in Bayern grundsätzlich direkt Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben, ein Widerspruch ist regelmäßig nicht statthaft.
  • In der Saison kann zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz nötig sein.

zuletzt aktualisiert:
08.07.2026

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In der Regel ja, wenn die Fläche öffentlicher Grund ist. Die gastronomische Nutzung geht über den Gemeingebrauch hinaus und ist als Sondernutzung nach dem BayStrWG erlaubnispflichtig. Auf privatem Grund gelten andere Regeln, dort können aber bau- und immissionsschutzrechtliche Anforderungen bestehen.

Nein. Die Gaststättenerlaubnis und die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis sind verschiedene Genehmigungen. Für die Nutzung öffentlicher Flächen benötigen Sie zusätzlich die Sondernutzungserlaubnis, häufig ergänzt um örtliche Auflagen.

Ja. Sondernutzungserlaubnisse werden regelmäßig befristet, unter Auflagen und widerruflich erteilt. Ändern sich die örtlichen Verhältnisse, werden Auflagen verletzt oder überwiegen öffentliche Interessen, kann die Erlaubnis eingeschränkt oder widerrufen werden.

Im Bereich der straßenrechtlichen Sondernutzung ist ein Widerspruchsverfahren in Bayern regelmäßig nicht statthaft. Gegen Ablehnung oder Widerruf ist grundsätzlich unmittelbar Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids.

Neben der Klage kommt einstweiliger Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht in Betracht. Damit lässt sich erreichen, die Fläche vorläufig weiter zu nutzen oder eine sofort vollziehbare Anordnung auszusetzen, bis über die Hauptsache entschieden ist.