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So gelingt eine Änderung des (GmbH-)Gesellschaftsvertrags

Der Gesellschaftsvertrag gibt die Rahmenbedingungen und die Tätigkeit der Gesellschaft vor. Um stets der aktuellen Lage der Gesellschaft gerecht zu werden, sind aber oft Anpassungen notwendig.
Wir erläutern, was Sie bei diesen Änderungen beachten müssen und wie Sie am besten vorgehen.

1. Gibt es einen Unterschied zwischen Gesellschaftsvertrag und Satzung?

Grundsätzlich gibt es keinen Unterschied zwischen Gesellschaftsvertrag und Satzung.

Die rechtliche Grundlage einer GmbH wird als Gesellschaftsvertrag oder Satzung bezeichnet. In ihrer Bedeutung unterscheiden sich die beiden Begriffe aber nicht. Auch das Gesetz spricht nicht einheitlich von Gesellschaftsvertrag oder Satzung, sondern verwendet beide Begriffe.

Lassen Sie sich also nicht irritieren. Gemeint ist stets dasselbe.

2. Was muss im Gesellschaftsvertrag geregelt werden?

Anders als in einer Aktiengesellschaft ist die Gestaltung eines GmbH-Gesellschaftsvertrages sehr frei. Man spricht daher auch vom „Grundsatz der Satzungsfreiheit“.

§ 3 GmbHG gibt allerdings einige Pflichtbestandteile vor, die in jedem Gesellschaftsvertrag enthalten sein müssen und die Sie daher beachten sollten:

  • Firma (also Name) und Sitz der Gesellschaft
  • Unternehmensgegenstand
  • Betrag des Stammkapitals
  • Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter übernimmt
  • Ggf. weitere Verpflichtungen der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft
  • Bei einer Gesellschaft auf Zeit ist die Dauer im Gesellschaftsvertrag angegeben

Was darüber hinaus in vielen Gesellschaftsverträgen üblicherweise geregelt wird, ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben. Trotzdem ist es meist sinnvoll, weitere Regelungen aufzunehmen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Wettbewerbsverbote
  • Regelungen zur Veräußerung von Geschäftsanteilen (z.B. eine Vinkulierungsklausel, welche die Übertragung der Anteile von der Zustimmung der Gesellschafter abhängig macht)
  • Kündigung und Ausschluss von Gesellschaftern
  • Vorgang der Gesellschaftsauflösung
  • Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
  • Einziehung von Geschäftsanteilen
  • Nachfolgereglungen

Zwar haben Sie bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages bei diesen Punkten grundsätzlich Gestaltungsspielraum, einige zwingende gesetzliche Vorgaben sind aber auch hier zu beachten. Aufgrund solcher Vorschriften ist die Gestaltung eines Gesellschaftsvertrags im Einzelfall oft kompliziert. Fehler können später aber unerwartet schwere Konsequenzen nach sich ziehen. Sie sollten die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags daher einem Anwalt für Gesellschaftsrecht überlassen.

3. Welche Vorgaben sind bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages zu beachten?

Das Verfahren zur Änderung eines Gesellschaftsvertrages ist in den §§ 53ff. GmbHG geregelt. Davon können Sie auch nicht abweichen! Sie müssen dieses Prozedere also unbedingt beachten.

Folgendes ist bei Satzungsänderungen zu beachten:

  • Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages setzt stets einen Beschluss der Gesellschafter voraus.
  • Ein solcher Beschluss wird grundsätzlich im Rahmen einer Gesellschafterversammlung gefasst, deren Einberufung den Geschäftsführern (§ 49 Abs. 1 GmbHG) obliegt. Diese müssen alle Gesellschafter mittels eingeschriebenen Briefs spätestens eine Woche vor der geplanten Versammlung einladen. Das gilt unabhängig davon, ob die Gesellschafter ein Stimmrecht haben oder nicht.
  • Unter Umständen kann ein Gesellschafterbeschluss aber auch ohne Einberufung einer Gesellschafterversammlung gefasst werden (sog. Umlaufbeschluss, § 48 Abs. 2 GmbHG). Dem müssen allerdings sämtliche, auch nicht stimmberechtigte Gesellschafter in Textform (also mindestens per Mail o.ä.) zustimmen.
  • Außerdem muss der Gesellschafterbeschluss notariell beurkundet werden (§ 53 Abs. 2 GmbHG).
  • Der Gesellschaftsvertrag kann weitere Anforderungen aufstellen.

Bei der Änderung eines Gesellschaftsvertrages handelt es sich somit durchaus um ein aufwendigeres Verfahren. Planen Sie daher ausreichend Zeit ein und bereiten Sie die Beschlussfassung gut vor.

4. Mit welcher Mehrheit kann eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beschlossen werden?

Das GmbHG sieht für Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Das gilt aber nicht für satzungsändernde Beschlüsse. Hier ist stets eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Durch Gesellschaftsvertrag kann ein noch strengeres Erfordernis aufgestellt werden.

Es ist nicht erforderlich, dass alle Gesellschafter an der Beschlussfassung teilnehmen. Es muss daher keine Mindestzahl an Gesellschaftern ihre Stimme abgeben. Die Gesellschafter sind aber unbedingt vorher ordnungsgemäß zu laden.

Beachten Sie: Das GmbH-Gesetz geht von einer Stimmenmehrheit, nicht von einer Kapitalmehrheit aus. Grundsätzlich hat daher jeder Gesellschafter eine Stimme. Üblicherweise wird hiervon allerdings im Gesellschaftsvertrag abgewichen, sodass der Stimmanteil an den Stammkapitalanteil des Gesellschafters angepasst wird.

Beispiel: A, B und C sind Gesellschafter der X-GmbH. A ist mit einer Einlage von EUR 60.000 beteiligt. B und C haben jeweils eine Einlage von EUR 20.000 geleistet. Die Satzung legt fest, dass jeder Euro am Stammkapital eine Stimme gewährt. Folglich hat A 60.000, B und C jeweils 20.000 Stimmen. Ohne eine solche Regelung hätte jeder von ihnen hingegen gleich viele Stimmen, sodass B und C den A überstimmen könnten.

In besonderen Fällen kann eine Änderung des Gesellschaftsvertrags darüber hinaus nicht gegen den Willen betroffener Gesellschafter erfolgen. So können einzelnen Gesellschaftern beispielsweise nicht durch Mehrheitsbeschluss Sonderrechte oder wichtige mitgliedschaftliche Befugnisse wie das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung entzogen werden, es sei denn, diese stimmen dem Beschluss zu.

Auch darf die Mehrheit der Gesellschafter ihre Übermacht nicht zu Lasten der Minderheit missbrauchen. Dies gilt vor allem bei Satzungsänderungen, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen. In diesen Fällen muss zumindest ein Sachgrund für die Entscheidung vorliegen und dargelegt werden können. Andernfalls ist sie (notfalls vor Gericht) anfechtbar.

Beispiel: Die Gesellschafterversammlung beschließt ohne erkennbaren wirtschaftlichen Mehrwert, sich einem fremden Konzern einzufügen.

5. Was ist nach der Beschlussfassung zu beachten?

Im Anschluss an die Gesellschafterversammlung muss die beschlossene Änderung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Dazu legen Sie dem Registergericht den vollständigen Gesellschaftsvertrag mit den geänderten Inhalten vor. Außerdem muss der Notar den Gesellschaftsvertrag mit einer Übereinstimmungserklärung versehen. Diese besagt, dass nichts außer den beschlossenen Änderungen am Gesellschaftsvertrag geändert wurde (§ 54 Abs. 1 GmbHG).

Die Änderung des Gesellschaftsvertrages wird erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam. Insofern sollten Sie diese zeitnah nach der Beschlussfassung in die Wege leiten.

6. Wie kann man die Höhe des Stammkapitals ändern?

Bei Änderungen im Bereich des Stammkapitals sind einige weitere Besonderheiten zu berücksichtigen:

Eine Erhöhung des Stammkapitals ist stets mit einer Änderung des Gesellschaftsvertrages verbunden. Zusätzlich zum Erhöhungsbeschluss bedarf es einer Übernahme der neu geschaffenen Gesellschaftsanteile durch die Gesellschafter sowie einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Übernahmeerklärung (§ 55 GmbHG).

Auch der Beschluss über die Erhöhung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 57 GmbHG). Hierbei sind Sie verpflichtet, folgende Erklärungen abzugeben:

  • Das Kapital steht zur freien Verfügung der Gesellschaft.
  • Die Einlagen und das neue Stammkapital wurden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben bewirkt (s. dazu § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GmbhG).
  • Welche Gesellschafter haben das erhöhte Kapital übernommen?
  • Gegebenenfalls sind Übernahmeverträge vorzulegen.

Wegen dieser zahlreichen Besonderheiten sollten Sie solche Maßnahmen daher stets von einem Anwalt prüfen und vorbereiten lassen.

7. Kann man die Anforderungen an eine Änderung umgehen?

Die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Minderheitsgesellschafter sind größtenteils zwingend. Sie können also z.B. nicht die gesetzlichen Mehrheitserfordernisse (3/4-Mehrheit) herabsetzen oder die Geschäftsführer ermächtigen, den Gesellschaftsvertrag selbstständig zu ändern.

Möglich sind allerdings Verschärfungen (z.B. absolutes Zustimmungserfordernis). Zudem können Sie Regelungen zum Verfahren der Satzungsänderung treffen. Hier sind Sie deutlich freier in der Gestaltung.

Beispiele:

  • Einberufung per einfachem Brief statt per Einschreiben und mit anderen Fristen.
  • Details zum Ablauf der Versammlung (Ort, Zeit, Leitung der Versammlung etc.).

Achtung: Zwingende Satzungsbestandteile (§ 3 GmbHG) müssen weiterhin im Gesellschaftsvertrag geregelt sein und dürfen die Position der Minderheitsgesellschafter nicht unverhältnismäßig einschränken (Beispiel: Einladung der Minderheitsgesellschafter ist nicht mehr vorgesehen).

8. Sonderfall: GmbH & Co. KG

Bei einer GmbH & Co. KG gestaltet sich die Änderung des Gesellschaftsvertrages etwas anders, denn hier wird das Unternehmen als Kommanditgesellschaft geführt. Der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) ist allerdings eine GmbH. So soll die persönliche Haftung in der KG limitiert werden.

Rechtlich gesehen sind bei einer GmbH & Co KG daher zwei Gesellschaften relevant und Sie müssen auch zwei Gesellschaftsverträge berücksichtigen: Den der Komplementär-GmbH und den der Kommanditgesellschaft. Damit die GmbH & Co KG in sich schlüssig bleibt, sind die Gesellschaftsverträge aneinander anzupassen und miteinander zu verzahnen. Beachten Sie also, dass Sie in diesem Fall in der Regel zwei Gesellschaftsverträge ändern müssen. Eine Änderung des KG-Gesellschaftsvertrages folgt allerdings im Regelfall weniger strengen Formvorschriften.

9. Fazit

  • Der rechtliche Handlungsrahmen einer Gesellschaft wird als Gesellschaftsvertrag oder Satzung bezeichnet.
  • Bestimmte Angaben sind in jedem Gesellschaftsvertrag verpflichtend, wie z.B. Firma und Sitz der Gesellschaft, die Höhe des Stammkapitals und der Unternehmensgegenstand. Darüber hinaus können freiwillig weitere Regelungen getroffen werden.
  • Beschlüsse werden von der Gesellschafterversammlung gefasst. Diese muss von den Geschäftsführern form- und fristgerecht einberufen werden.
  • Eine Satzungsänderung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss, der einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen bedarf. Im Gesellschaftsvertrag können auch höhere Voraussetzungen vereinbart sein.
  • Die Satzungsänderung ist notariell zu beurkunden und wird erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam.

10. Häufige Fragen

Welche Rolle spielt der Gesellschaftsvertrag?
Wie wird der Gesellschaftsvertrag geändert?
Kann der Gesellschaftsvertrag das Verfahren abweichend vom Gesetz regeln?