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Einspruch gegen Grundsteuer-Bescheide: Jetzt zählt jeder Tag

Am 31. Januar 2023 ist in allen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung abgelaufen. Die ersten Bescheide sind bereits von den Finanzämtern an die betroffenen Eigentümer versendet worden. Wir erklären, welche Bescheide Sie erhalten, was die jeweiligen Bescheide regeln und wann ein Einspruch dagegen sinnvoll ist.

  1. Abgabe der Grundsteuererklärung bis zum 31. Januar 2023
  2. Wann kommen welche Bescheide und was beinhalten sie?
  3. In welchen Fällen lohnt sich ein Einspruch bzw. Widerspruch?
  4. Ist die neue Grundsteuer verfassungswidrig?
  5. Formale Anforderungen an Einspruch bzw. Widerspruch
  6. Entstehen durch einen Einspruch oder Widerspruch Kosten?
  7. Fazit

1. Abgabe der Grundsteuererklärung bis zum 31. Januar 2023

Alle Eigentümer von Grundstücken, Häusern und Wohnungen mussten zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuererklärung abgeben, damit die Grundsteuer neu berechnet werden kann.

Ursprünglich war als Fristende zur Abgabe der Grundsteuererklärung der 31. Oktober 2022 vorgesehen. Da Anfang Oktober jedoch erst ein Drittel der Betroffenen ihre Erklärungen abgegeben hatte, wurde die Frist bundesweit bis zum 31. Januar 2023 verlängert.

Bayern ist als einziges Bundesland darüber hinausgegangen und hat die Abgabefrist bis zum 30. April 2023 verlängert.

Ursächlich für den schleppenden Ablauf ist die Überforderung vieler Eigentümer mit dem Ausfüllen der komplizierten Elster-Formulare. Selbst Steuerberater stoßen wegen der unscharfen Formulierungen an ihre Grenzen.

Hinzu kommt, dass es keine einheitliche Regelung für die neue Grundsteuer gibt. Die meisten Bundesländer setzen die neue Grundsteuer zwar nach dem sog. Bundesmodell um, das mit dem Grundsteuer-Reformgesetz eingeführt wurde. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen hingegen wenden ein eigenes Grundsteuermodell an.

Hintergrund für die Neufestsetzung der Grundsteuer

Notwendig geworden ist die Neufestsetzung der Grundsteuer durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. April 2018, wonach die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form verfassungswidrig ist. Die Finanzämter hatten die Grundsteuer bisher auf Basis veralteter Werte festgestellt. In Ostdeutschland wurde dabei auf Zahlen von 1935 zurückgegriffen und in Westdeutschland auf Zahlen von 1964. Unterschiede in der Wertentwicklung blieben allerdings unberücksichtigt, was nach Ansicht der Richter den Gleichheitsgrundsatz verletzt und damit zum Erfolg der Klage führte. Im Ergebnis müssen nun fast 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden.

2. Wann kommen welche Bescheide und was beinhalten sie?

Nach Abgabe der Grundsteuererklärung erhalten die Eigentümer in der Regel folgende drei Bescheide:

  1. Grundsteuerwertbescheid
  2. Grundsteuermessbescheid
  3. Grundsteuerbescheid

Hinweis: Abweichend davon verzichtet Hessen auf die Ausstellung des Grundsteuerwertbescheides und nimmt stattdessen die Berechnung des Grundsteuerwerts im Bescheid über den Grundsteuermessbetrag vor.

In Bayern, Hamburg und Niedersachsen sind statt des Grundsteuerwerts die Grundsteueräquivalenzbeträge maßgeblich.

Berlin und Hamburg versenden zwar drei Bescheide, die Grundsteuermessbescheide werden jedoch erst ab 2024 versendet.

In welcher Reihenfolge werden die Bescheide versendet?

Als erstes werden die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide vom Finanzamt – häufig zusammen in einem Brief – versendet. Die ersten Bescheide sind bereits eingegangen, der Großteil wird in den kommenden Wochen versendet werden. Zuletzt erhalten die Betroffenen von ihrer Stadt oder Gemeinde die Grundsteuerbescheide mit der Zahlungsaufforderung. Diese Bescheide werden in der zweiten Jahreshälfte 2024 erwartet.

Was beinhalten die Bescheide?

Beim Grundsteuerwertbescheid und dem Grundsteuermessbescheid handelt es sich um sog. Grundlagenbescheide. Sie enthalten also noch keine konkrete Zahlungsaufforderung, sondern die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer.

Der Grundsteuerwert ersetzt dabei den für verfassungswidrig erklärten Einheitswert. Für dessen Ermittlung sind im Bundesmodell v. a. der Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche, die Grundstücksart, das Baujahr des Gebäudes und die Wohn- bzw. Nutzfläche maßgeblich.

Der Grundsteuermessbetrag baut auf dem Wert der Grundsteuer auf, denn er ist das Produkt aus dem Grundsteuerwert und einer gesetzlich festgelegten Grundsteuermesszahl. Zum Ausgleich des höheren Grundsteuerwerts wird die Steuermesszahl auf etwa ein Zehntel des bisherigen Werts gesenkt, um ein zu starkes Ansteigen der Grundsteuer zu vermeiden.

Grundsteuermessbetrag = Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl

Erst der Grundsteuerbescheid lässt die Eigentümer erkennen, wieviel Grundsteuer sie tatsächlich zahlen müssen. Anhand der bereits festgestellten Bemessungsgrundlagen – Grundsteuerwert und Steuermesszahl – können die Städte und Gemeinden nun zusammen mit dem Hebesatz den Grundsteuerbetrag ermitteln.

Grundsteuer = Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz

Mit der Zustellung der Grundsteuerbescheide wird im Herbst 2024 gerechnet. Ursache für die Verzögerung ist, dass die Städte und Gemeinden ihre neuen Hebesätze erst im Jahr 2024 festlegen. Die Höhe der ab 2025 zu zahlenden Grundsteuer gilt dann in der Regel für einen Zeitraum von sieben Jahren.

3. In welchen Fällen lohnt sich ein Einspruch bzw. Widerspruch?

Insbesondere Steuerberater- und Immobilienverbände empfehlen Eigentümern, vorsorglich Einspruch gegen die Bescheide zur Grundsteuer zu erheben, um zu verhindern, dass die Bemessungsgrundlagen rechtskräftig werden. So könne die eigene Rechtsposition offen gehalten werden für den Fall, dass das jetzige Modell der Grundsteuererhebung für verfassungswidrig erklärt werden sollte.

Wichtig: Wer sich gegen die Grundsteuer wehren will, darf nicht erst den Grundsteuerbescheid mit der konkreten Zahlungsaufforderung abwarten, sondern muss schon gegen die Grundlagenbescheide Einspruch einlegen. Sind die Bemessungsgrundlagen erst einmal bestandskräftig geworden, ist ein Widerspruch gegen die spätere Zahlungsaufforderung in aller Regel erfolglos.

Fehler in der Wertermittlung müssen mit einem Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid gerügt werden. Dementsprechend sollte dieser Bescheid besonders gründlich geprüft werden. Nur in Hessen befinden sich die Wertermittlungsgrundlagen im Grundsteuermessbescheid, so dass gegen diesen Bescheid Einspruch einzulegen wäre.

Eigentümer sollten anhand der folgenden Erwägungen zusammen mit ihrem Steuer- oder Rechtsberater abschätzen, ob der Einspruch gegen einen Bescheid sinnvoll ist:

Fehlerhafte Datenübernahme oder Berechnung

Wenn Daten der Grundsteuererklärung – beispielsweise das Baujahr des Gebäudes, die Grundstücksfläche oder die Wohnfläche – fehlerhaft übernommen wurden oder die Berechnung zur Wertermittlung fehlerhaft erfolgt ist, sollte auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden. Diese Berechnungsgrundlagen finden sich im Grundsteuerwertbescheid.

Bei Zweifeln an der Richtigkeit des ermittelten Werts

Auch bei Zweifeln an der Richtigkeit der Berechnung zur Wertermittlung sollte Einspruch eingelegt werden, damit die Bemessungsgrundlagen nicht ohne weitere vertiefte Prüfung bestandskräftig werden.

Bei Übereinstimmung von Steuererklärung und Bescheiden

Wenn der Grundsteuerwertbescheid die Daten der abgegebenen Steuererklärung widerspiegelt und auch der Grundsteuermessbescheid korrekt erstellt ist, hat der Einspruch nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn mit der grundsätzlichen Verfassungswidrigkeit des neuen Grundsteuermodells argumentiert wird.

Rechtsposition offenhalten für neue Rechtsprechungsentwicklungen

Das neue Grundsteuermodell könnte durch die Rechtsprechung für verfassungswidrig erklärt werden. Wer mit einem Einspruch seine Rechtsposition dafür offenhalten möchte, muss sich der unklaren Erfolgsaussichten bewusst sein. Das Finanzamt dürfte solche Einsprüche mit dem Verweis darauf, dass es an die geltende Rechtslage gebunden sei, zurückweisen. Der Steuerpflichtige müsste dann Klage erheben, um die Rechtskraft der Bescheide zu verhindern. Derartige Klageverfahren sind mit nicht unerheblichen Kosten verbunden und können lange dauern.

Hinweis: Wenn man die Einspruchsfrist unterbrechen kann, muss keine Klage erhoben werden. Dies ist dann der Fall, wenn ein sog. Musterverfahren vor einem Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof oder dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist, um die Verfassungsmäßigkeit des neuen Grundsteuermodells zu überprüfen (§ 363 Abs. 2 AO). Ein Pausieren der Frist soll bewirken, dass die Einspruchsverfahren erst dann weiterlaufen, wenn Klarheit zur Rechtslage besteht.

In Baden-Württemberg sind bereits zwei Musterverfahren anhängig (das Aktenzeichen des ersten Verfahrens lautet Az. 8 K 2368/22). Da das Einspruchsverfahren kostenlos ist, empfiehlt es sich, vorsorglich Einspruch einzulegen, und unter Verweis auf die anhängigen Musterverfahren gegenüber dem Finanzamt anzuregen, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis die Entscheidung in den Musterverfahren ergangen ist. Wenn sich die Entscheidung des Gerichts nachteilig auf die eigenen Bemessungsgrundlagen auswirken würde, kann der Einspruch einfach wieder zurückgenommen werden.

4. Ist die neue Grundsteuer verfassungswidrig?

Mögliche Ansatzpunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Grundsteuermodells werden darin gesehen, dass bei Erhalt des Grundsteuerwert- und des Grundsteuermessbescheides die Eigentümer noch nicht wissen, welche finanziellen Belastungen auf sie zukommen. Dies ergibt sich erst nach Festlegung der Hebesätze durch die Städte und Gemeinden und den darauffolgenden Grundsteuerbescheiden. Zu diesem Zeitpunkt sind die Bemessungsgrundlagen allerdings schon bestandskräftig, worin ein möglicher Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gesehen wird.

Des Weiteren könnten die umfassenden Verallgemeinerungen bei der Wertermittlung verfassungsrechtlich problematisch sein. Denn das Bundesmodell sieht keine Möglichkeit vor, tatsächlich niedrigere Grundstückswerte in Abweichung zu den standardisiert ermittelten Werten nachzuweisen. Dies soll das ohnehin sehr komplexe Verfahren entlasten. Wenn aber ungenaue Werte zugrunde gelegt werden, könnte dies zu einer ungleichen Besteuerung führen. Im Ergebnis könnte dies wie beim vorherigen Grundsteuermodell als verfassungswidrig bewertet werden.

Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Bodenwertmodells?

Die anhängigen Musterklagen in Baden-Württemberg stützen sich zur Begründung der Verfassungswidrigkeit des dortigen Bodenwertmodells auf ein Gutachten von Prof. Dr. Gregor Kirchhof. Danach sei es u. a. verfassungswidrig, dass Immobilien auf den Grundstücken – anders als beim Bundesmodell – bei der Berechnung der Steuer unerheblich seien, da es nur auf den Bodenrichtwert und die Grundstücksgröße ankomme. Ob auf dem Grundstück also ein Schuppen oder eine Villa steht spielt keine Rolle, was den Gleichheitsgrundsatz verletzen soll.

5. Formale Anforderungen an einen Einspruch bzw. Widerspruch

Der Grundsteuerwertbescheid sowie der Grundsteuermessbescheid werden vom Finanzamt ausgestellt. Einwendungen gegen diese Bescheide sind mit einem Einspruch geltend zu machen und an das zuständige Finanzamt zu richten. Dieses ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung oder der Anschrift auf dem Bescheid.

Gegen den Grundsteuerbescheid der Städte und Gemeinden ist der Widerspruch zulässiger Rechtsbehelf.

Einspruch und Widerspruch haben viele Ähnlichkeiten: Das gemeinsame Ziel beider Rechtsbehelfe ist es, eine Entscheidung auf ihre Richtigkeit überprüfen zu lassen. Dabei kommt ein Widerspruch nur bei Verwaltungsakten – also Entscheidungen einer Behörde gegenüber einer bestimmten Person – in Frage oder etwa bei Mahnbescheiden. Ein Einspruch wiederum ist nur bei bestimmten Verwaltungsakten sowie bei behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen (z. B. bei Bußgeldbescheiden, Steuerbescheiden oder Strafbefehlen) zulässig.

Frist

Sowohl für den Einspruch (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO) als auch für den Widerspruch (§ 70 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) gilt eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

Kommt der betreffende Bescheid als normale Postsendung, gilt er am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

Beispiel: Wenn ein Grundsteuerwertbescheid am Montag, 13. März 2023, zur Post gegeben wird, gilt er am Donnerstag, 16. März 2023, als bekannt gegeben. Bei dieser Berechnung spielt es keine Rolle, auf welchen Tag die Bekanntgabe fällt. Tag der Bekanntgabe kann damit auch ein Samstag, Sonntag oder ein Feiertag sein.

Die Frist beginnt am Tag nach der Bekanntgabe zu laufen, mithin am Freitag, 17. März 2023. Das Fristende ist einen Monat nach Bekanntgabe, also am 16. April 2023. Da dieses Datum auf einen Sonntag fällt, gilt als Fristende der folgende Werktag, 17. April 2023. Dasselbe gilt, wenn ein Fristende auf einen Samstag oder einen Feiertag fällt.

Bei regionalen Feiertagen verschiebt sich das Fristende nur dann, wenn in dem Bundesland, in dem sich der Hauptsitz der Behörde befindet, ein regionaler Feiertag ist.

Bei einer förmlichen Zustellung (gelber Umschlag) kommt es auf den Dreitageszeitraum nicht an. Bekanntgabetag ist in diesem Fall das auf dem Umschlag notierte Datum.

Praxistipp: Wegen der sehr kurzen Frist sollte unmittelbar nach Zugang der Bescheide mit deren Prüfung begonnen werden. Wenn angesichts der Komplexität die Frist nicht ausreicht, kann man einen sog. fristwahrenden Einspruch bzw. Widerspruch einlegen. Dabei reicht es kurz mitzuteilen, dass gegen den Bescheid Einspruch eingelegt und eine Begründung zeitnah nachgereicht wird. Um möglichst viel Zeit zu gewinnen, sollte dies möglichst am Ende der Frist gemacht werden.

Umfang des Einspruchs beim Grundsteuerwertbescheid

Der Grundsteuerwertbescheid enthält verschiedene Feststellungen, z. B. über den Grundsteuerwert, die Vermögensart oder die Grundstücksart. Wenn man nur einen Fehler bei der Grundstücksart findet und diesen Fehler beim Einspruch rügt, werden alle übrigen Feststellungen bestandskräftig.

Hinweis: Achten Sie grundsätzlich darauf, gegen den gesamten Bescheid Einspruch einzulegen und nicht nur gegen einzelne Feststellungen. Entdeckt man später weitere Fehler, können diese noch geltend gemacht werden.

Form und Inhalt des Einspruchs

Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid

Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid kommt nur in Betracht, wenn die Berechnung des Steuerbetrages anhand der – bestandskräftigen – Bemessungsgrundlagen fehlerhaft erfolgt ist. Daher ist unbedingt darauf zu achten, bei einer fehlerhaften Wertermittlung fristgerecht Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid einzulegen, damit die dort festgestellten Bemessungsgrundlagen nicht bestandskräftig werden.

Die Formanforderungen sind etwas strenger als beim Einspruch: Der Widerspruch muss schriftlich, zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat oder auf elektronischem Weg eingelegt werden. Anders als beim Einspruch muss ein per Post versendetes Schreiben zwingend eigenhändig unterschrieben werden. Auch kann ein Widerspruch nicht mit einfacher E-Mail versendet werden, sondern die E-Mail muss eine elektronische Signatur aufweisen. Denkbar ist auch eine Versendung per Fax mit Unterschrift.

6. Entstehen durch einen Einspruch bzw. Widerspruch Kosten?

Das Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuerwert- bzw. den Grundsteuermessbescheid ist kostenlos und hat zur Folge, dass das Finanzamt den Bescheid korrigiert oder zurückweist.

Steuerpflichtige und Behörden haben ihre etwaigen Aufwendungen selbst zu tragen. Dies bedeutet jedoch auch, dass ein Eigentümer, der mit Unterstützung von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt für Steuerrecht Einspruch erhebt, diese Kosten selbst im Erfolgsfall nicht von der Behörde zurückerstattet bekommt.

Sollte der Einspruch vom Finanzamt zurückgewiesen werden, müssen Betroffene im nächsten Schritt vor dem Finanzgericht Klage erheben, was Gerichts- sowie Rechtsanwaltskosten auslöst.

Das Widerspruchsverfahren gegen einen Grundsteuerbescheid ist nur dann kostenlos, wenn der Betroffene Recht bekommt. Wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird, muss der Steuerpflichtige die Kosten für das Widerspruchsverfahren tragen und es verbleibt nur der mit weiteren Kosten verbundene Klageweg vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.

In einigen Bundesländern wurde das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren weit überwiegend abgeschafft. In Niedersachsen muss man daher sofort Klage erheben. In Bayern gilt ein Wahlrecht, so dass man entweder Widerspruch einlegen oder Klage erheben kann.

7. Fazit

  • Wer keinen Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid einlegt, hat später kaum noch eine Chance, an der Bewertung seines Grundstücks bzw. seiner Immobilie etwas zu ändern.
  • Wegen der kurzen Einspruchsfrist von nur einem Monat sollten Sie den Bescheid über den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag direkt nach Erhalt sorgfältig auf Fehler prüfen.
  • Wer mehr Zeit braucht, sollte einen fristwahrenden Einspruch einlegen und die Begründung nachreichen.
  • Der Einspruch ist kostenlos und kann per Post oder einfacher E-Mail beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden.
  • Durch einen Einspruch stellen Sie sicher, von späteren Entwicklungen der Rechtsprechung zu profitieren.