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Anwachsung in der Personengesellschaft: Untergang einer Gesellschaft ohne Liquidation

verfasst von:
Dr. Tobias Mayer, LL.M.

Wenn von zwei Gesellschaftern einer ausscheidet und nur einer übrigbleibt, kann eine Personengesellschaft nicht weiter als Gesellschaft fortbestehen – „eine Gesellschaft mit nur einem Gesellschafter" ist im deutschen Personengesellschaftsrecht ein Widerspruch in sich. Was passiert mit dem Vermögen? Die Lösung des Gesetzes heißt Anwachsung: Die Personengesellschaft geht unter, ohne dass es einer Liquidation bedarf, und ihr gesamtes Vermögen wächst dem verbleibenden Gesellschafter an. Diese unscheinbare Konstruktion ist gleichzeitig eines der wichtigsten Werkzeuge der gesellschaftsrechtlichen Strukturierung.

1. Was bedeutet Anwachsung?

Die Anwachsung ist die kraft Gesetzes eintretende Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Gesellschafter, wenn alle anderen Gesellschafter ausgeschieden sind. Die Gesellschaft erlischt – das Vermögen geht ohne Einzelübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Übernehmer über.

Seit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1.1.2024 ist die Anwachsung für die GbR ausdrücklich in § 712a BGB geregelt. Für OHG und KG ergibt sich die Anwachsung aus § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. den Regeln der GbR.

Typische Konstellationen, in denen Anwachsung eintritt:

  • Bei einer zweigliedrigen Personengesellschaft scheidet ein Gesellschafter aus (Tod, Kündigung, Ausschluss, Veräußerung des Anteils auf den Mitgesellschafter).
  • Alle Gesellschafter einer mehrgliedrigen Gesellschaft scheiden bis auf einen aus.
  • In einer GmbH & Co. KG wird die Komplementär-GmbH zum Alleingesellschafter – etwa weil alle Kommanditisten ihre Anteile auf die GmbH übertragen.

2. Voraussetzung: Fortsetzungsklausel

Damit die Anwachsung greift, muss der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthalten – also vorsehen, dass die Gesellschaft beim Ausscheiden eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Seit dem MoPeG ist diese Fortsetzung der gesetzliche Regelfall (§ 723 Abs. 1 BGB).

Ohne Fortsetzungsklausel würde die Gesellschaft mit dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aufgelöst und ginge in die Liquidation – die Anwachsung käme nicht zum Tragen.

Hinweis: Bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen ist die Fortsetzungsklausel heute Standard. Sie schützt das Geschäft vor dem ungeplanten Liquidationszwang beim Ausscheiden eines Gesellschafters.

3. Rechtsfolgen der Anwachsung

Mit der Anwachsung treten folgende Rechtsfolgen ein:

  • Die Gesellschaft erlischt – ohne Liquidation, ohne Auseinandersetzung.
  • Das gesamte Gesellschaftsvermögen – also alle Aktiva und Passiva – geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.
  • Alle Verträge, einschließlich Arbeitsverträge nach § 613a BGB, gehen auf den verbleibenden Gesellschafter über.
  • Die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister wird gelöscht.
  • Der ausgeschiedene Gesellschafter hat einen Anspruch auf Abfindung (§ 728 BGB n.F. bzw. § 738 BGB a.F.) gegen den verbleibenden Gesellschafter.

Praxishinweis: Bei Grundstücken im Gesellschaftsvermögen erfolgt der Übergang ebenfalls kraft Gesetzes – im Grundbuch ist allerdings eine Berichtigung des Eigentümers vorzunehmen. Die Bewilligung erteilt der ausgeschiedene Gesellschafter (oder bei Veräußerung an den verbleibenden Gesellschafter dieser selbst).

4. Das Anwachsungsmodell – gesellschaftsrechtliche Gestaltung

Die Anwachsung ist nicht nur eine zufällige Rechtsfolge, sondern ein bewusstes Gestaltungsmittel. Das sogenannte Anwachsungsmodell ist ein etabliertes Werkzeug bei Umstrukturierungen, insbesondere wenn eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft überführt werden soll, ohne den formstrengen Weg der Verschmelzung nach UmwG zu gehen.

Typische Konstellation:

  • Eine GmbH & Co. KG soll zu einer reinen GmbH umstrukturiert werden.
  • Sämtliche Kommanditisten übertragen ihre Kommanditanteile auf die Komplementär-GmbH.
  • Die Komplementär-GmbH wird dadurch alleinige Gesellschafterin der KG – aber eine Personengesellschaft mit nur einem Gesellschafter kann nicht bestehen.
  • Folge: Anwachsung – das Vermögen der KG wächst der Komplementär-GmbH an, die KG erlischt.

Im Ergebnis steht die GmbH dort, wo zuvor die KG stand – ohne formale Verschmelzung, ohne UmwG-Verfahren, ohne Sachverständigenprüfung. Dieses Modell wird in der Praxis intensiv genutzt.

5. Erweiterte Anwachsungsmodelle

Auf der Grundidee der Anwachsung baut eine ganze Familie von Gestaltungsmodellen auf:

  • Einfaches Anwachsungsmodell: Übertragung der Kommanditanteile auf die Komplementär-GmbH durch Abtretung. Bei Aufdeckung stiller Reserven steuerlich nicht steuerneutral.
  • Erweitertes Anwachsungsmodell: Vor der Anwachsung erfolgt eine Einbringung der Kommanditanteile in eine bestehende oder neu gegründete GmbH gegen Gewährung neuer Anteile (§ 20 UmwStG). Bei richtiger Gestaltung steuerneutral. Anschließend tritt Anwachsung ein.
  • Doppelstöckiges Anwachsungsmodell: Vorschaltung einer Holding-GmbH, in die zunächst die Kommanditanteile eingebracht werden, bevor diese auf die operative Komplementär-GmbH übertragen werden.

Tipp: Welches Modell passt, entscheidet sich anhand von steuerlichen Vorgaben (Buchwerte, stille Reserven, Grunderwerbsteuer), Vermögensschutz und Nachfolgeplanung. Ohne präzise steuerliche Vorabplanung wird die Anwachsung schnell zur Steuerfalle.

6. Steuerliche Folgen

Die steuerlichen Folgen der Anwachsung hängen entscheidend davon ab, wie das Modell gestaltet ist. Grundsätzlich gilt:

  • Aufdeckung stiller Reserven: Bei einer einfachen Anwachsung (Übertragung der Anteile auf eine Komplementär-GmbH) kann es zur Aufdeckung stiller Reserven kommen – mit voller Einkommensteuerpflicht der ausscheidenden Gesellschafter.
  • Buchwertfortführung nach § 20 UmwStG: Über das erweiterte Anwachsungsmodell ist eine steuerneutrale Übertragung möglich, wenn die Kommanditanteile durch Einbringung gegen Gewährung neuer Anteile in die GmbH gelangen. Der Antrag auf Buchwertfortführung ist erforderlich.
  • Sperrfristen: Bei der Einbringung nach § 20 UmwStG gilt eine siebenjährige Sperrfrist (§ 22 UmwStG) – innerhalb dieser Frist führt ein Verkauf der Anteile zur anteiligen Nachversteuerung.
  • Gewerbesteuer: Die Anwachsung selbst löst regelmäßig keine Gewerbesteuer aus, soweit ein steuerneutraler Übergang vorliegt.

Achtung – Grunderwerbsteuer: Befinden sich Grundstücke im Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft, kann die Übertragung der Anteile auf den verbleibenden Gesellschafter Grunderwerbsteuer auslösen (§ 1 Abs. 2a GrEStG bzw. § 1 Abs. 3 GrEStG). Die Konzernklausel des § 6a GrEStG kann Befreiung gewähren – ist aber an enge Voraussetzungen geknüpft.

7. Anwachsung versus Verschmelzung – wann welcher Weg?

Sowohl die Anwachsung als auch die Verschmelzung nach UmwG können dazu führen, dass ein Rechtsträger ohne Liquidation erlischt und sein Vermögen auf einen anderen übergeht. Welcher Weg passt?

  • Anwachsung: Schnell, formfrei (bezüglich des UmwG), keine Sachverständigenprüfung. Geeignet für „normale" Strukturen ohne Sperrminoritäten und ohne komplexe Beteiligungsverhältnisse. Vor allem für die Auflösung einer GmbH & Co. KG zugunsten der Komplementär-GmbH.
  • Verschmelzung: Formstrenger, mit Verschmelzungsvertrag, Berichten, Prüfungen, notariell beurkundeten Beschlüssen. Erforderlich, wenn mehrere Rechtsträger zusammengeführt werden sollen oder wenn UmwStG-Vorteile in Anspruch genommen werden, die nur das UmwG eröffnet (z. B. besondere steuerliche Rückwirkung bis 8 Monate).

Praxishinweis: Die Anwachsung ist regelmäßig die schnellere und kostengünstigere Variante, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei komplexen Strukturen und steuerlich anspruchsvollen Konstellationen ist die Verschmelzung dennoch oft der sicherere Weg.

8. Anwachsung und Gläubigerschutz

Die Anwachsung löst – anders als die Verschmelzung – keinen besonderen gesetzlichen Gläubigerschutz aus (insbesondere kein Anspruch auf Sicherheitsleistung). Allerdings haftet:

  • der verbleibende Gesellschafter ohnehin als Gesamtrechtsnachfolger für sämtliche Verbindlichkeiten der erloschenen Gesellschaft,
  • der ausgeschiedene Gesellschafter weiter nach § 728b BGB n.F. (Nachhaftung): Für vor Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten haftet er noch fünf Jahre,
  • bei einem Wechsel der Komplementärstellung greifen die Sonderregeln des § 160 HGB.

9. Typische Fehler beim Anwachsungsmodell

  • Steuerliche Vorplanung fehlt: Ohne Einbringung nach § 20 UmwStG werden stille Reserven aufgedeckt – mit massiver Steuerfolge.
  • Grunderwerbsteuer übersehen: Bei Grundbesitz im Vermögen entstehen unerwartete Steuern.
  • Fortsetzungsklausel fehlt: Ohne Fortsetzungsklausel kommt es zur Liquidation statt zur Anwachsung.
  • Vergessene Anpassung von Versicherungen, Bankkonten und Verträgen: Auch wenn das Vermögen kraft Gesetzes übergeht, sollten Vertragspartner informiert werden.
  • Sperrfrist nach § 22 UmwStG missachtet: Veräußerungen innerhalb der 7-Jahres-Frist führen zur anteiligen Nachversteuerung.
  • Handelsregisteranmeldung vergessen: Die Anwachsung tritt zwar kraft Gesetzes ein, das Erlöschen ist aber zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.

10. Fazit

  • Die Anwachsung führt zum Untergang einer Personengesellschaft ohne Liquidation, wenn nur noch ein Gesellschafter übrigbleibt.
  • Voraussetzung ist eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag – seit dem MoPeG der gesetzliche Regelfall.
  • Das Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über – einschließlich Arbeitsverhältnissen.
  • Das Anwachsungsmodell ist ein etabliertes Instrument zur Überleitung einer GmbH & Co. KG in eine reine GmbH – ohne UmwG-Verfahren.
  • Steuerneutrale Gestaltung erfordert regelmäßig die vorherige Einbringung nach § 20 UmwStG mit anschließender Anwachsung („erweitertes Anwachsungsmodell").
  • Sperrfristen, Grunderwerbsteuer und Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters sind sorgfältig zu beachten.
  • Bei sauberer Vorbereitung schneller, kostengünstiger und schlanker als eine Verschmelzung nach UmwG.

zuletzt aktualisiert:
27.05.2026

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Die kraft Gesetzes eintretende Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Gesellschafter, wenn alle anderen Gesellschafter aus der Personengesellschaft ausgeschieden sind. Die Gesellschaft erlischt ohne Liquidation.

Wenn in einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) nur noch ein Gesellschafter übrigbleibt und der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthält – das ist seit dem MoPeG der gesetzliche Regelfall.

Eine Gestaltung zur Überleitung einer GmbH & Co. KG in eine reine GmbH: Die Kommanditisten übertragen ihre Anteile auf die Komplementär-GmbH. Dadurch hat die KG nur noch einen Gesellschafter – das Vermögen wächst der GmbH an.

Nicht automatisch. Bei einer einfachen Übertragung der Anteile auf die GmbH können stille Reserven aufgedeckt werden. Steuerneutralität erfordert regelmäßig eine vorgeschaltete Einbringung nach § 20 UmwStG.

Befinden sich Grundstücke im Gesellschaftsvermögen, kann Grunderwerbsteuer entstehen (§ 1 Abs. 2a, 3 GrEStG). Die Konzernklausel des § 6a GrEStG kann unter engen Voraussetzungen Befreiung gewähren.

Fünf Jahre für vor seinem Ausscheiden begründete Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 728b BGB n.F., entsprechend § 160 HGB für Komplementäre einer KG).