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Asset Deal oder Share Deal? Die richtige Struktur beim Unternehmenskauf

verfasst von:
Dr. Tobias Mayer, LL.M.

Jeder Unternehmenskauf beginnt mit derselben Strukturfrage: Asset Deal oder Share Deal? Die Antwort entscheidet über Steuerlast, Haftung, Vertragstiefe, Due-Diligence-Aufwand und nicht zuletzt darüber, wie schnell und reibungslos die Transaktion abgeschlossen werden kann. In der Praxis ist die Entscheidung selten eindeutig – Käufer und Verkäufer haben spiegelbildliche Interessen, und der „richtige" Weg ergibt sich erst aus einer sorgfältigen Gesamtbetrachtung von Steuern, Haftung, Drittzustimmungen und Verhandlungsmacht.

1. Was ist ein Asset Deal?

Beim Asset Deal kauft der Erwerber einzelne Wirtschaftsgüter des Zielunternehmens – also Maschinen, Vorräte, Forderungen, Kundenbeziehungen, Markenrechte, Verträge, Lizenzen. Verkäufer ist das Unternehmen selbst (also die GmbH, AG, KG etc.), nicht der Gesellschafter. Die rechtlichen Hüllen (Gesellschaftsanteile) bleiben beim bisherigen Eigentümer.

Charakteristisch für den Asset Deal:

  • Übertragung erfolgt im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession).
  • Jedes Wirtschaftsgut muss einzeln übertragen werden (sachenrechtliches Bestimmtheitsgebot).
  • Vertragspartner müssen der Vertragsübernahme zustimmen.
  • Arbeitnehmer gehen nach § 613a BGB kraft Gesetzes über (mit Widerspruchsrecht).

2. Was ist ein Share Deal?

Beim Share Deal werden die Anteile am Zielunternehmen übertragen – also die GmbH-Anteile, AG-Aktien oder KG-Beteiligungen. Verkäufer ist der Gesellschafter, nicht das Unternehmen. Das Unternehmen selbst wird Eigentum eines neuen Gesellschafters; an seiner rechtlichen Struktur, an seinen Verträgen und an seinem Personal ändert sich rechtlich zunächst nichts.

Charakteristisch für den Share Deal:

  • Übertragung erfolgt durch Anteilsabtretung (bei der GmbH notariell, § 15 Abs. 3 GmbHG).
  • Alle Verträge, Lizenzen und Arbeitsverhältnisse bleiben bei der Gesellschaft.
  • Keine Einzelübertragung nötig – die Gesellschaft bleibt Träger ihrer Rechte und Pflichten.
  • Risiken (Altverbindlichkeiten, Steuerrisiken, Prozessrisiken) wandern mit der Hülle zum Käufer.

3. Steuerliche Folgen – der wichtigste Unterschied

Die unterschiedliche steuerliche Behandlung ist der wirtschaftlich gewichtigste Punkt:

  • Asset Deal: Der Käufer aktiviert die erworbenen Wirtschaftsgüter zum Kaufpreis (= „Step-up") und kann sie planmäßig abschreiben. Ein über die Buchwerte hinausgehender Kaufpreis wird als Geschäfts- oder Firmenwert über 15 Jahre abgeschrieben. Für den Käufer ist dies regelmäßig vorteilhaft, weil sich die Investition steuerlich amortisiert.
  • Share Deal: Der Käufer aktiviert die erworbenen Anteile – diese sind nicht abschreibungsfähig. Stille Reserven werden erst beim Verkauf der Anteile oder bei Liquidation realisiert.
  • Verkäuferseite: Beim Share Deal über eine Holding-GmbH ist der Veräußerungsgewinn zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG). Beim Asset Deal versteuert der Verkäufer (= das Unternehmen) den vollen Gewinn mit Körperschaft- und Gewerbesteuer; bei Ausschüttung an die Gesellschafter erfolgt eine zweite Besteuerung.

Hinweis: Diese gegenläufigen Interessen sind der Grund, warum die Strukturwahl regelmäßig den schwierigsten Verhandlungspunkt im Term Sheet darstellt – der Steuervorteil der einen Seite ist regelmäßig der Steuernachteil der anderen Seite.

4. Haftung – Asset Deal als „sauberer" Erwerb?

Ein häufiges Missverständnis: Der Asset Deal sei stets der „sauberere" Erwerb, weil keine Altverbindlichkeiten übergehen. Tatsächlich gibt es eine Reihe gesetzlicher Haftungsübernahmen, die der Käufer beim Asset Deal nicht vertraglich ausschließen kann:

  • § 25 HGB: Wer ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Diese Haftung lässt sich nur durch eintragungspflichtigen Haftungsausschluss vermeiden.
  • § 75 AO: Der Erwerber eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebs haftet für betriebliche Steuern und Abzugsbeträge, die seit Beginn des letzten Kalenderjahres vor der Übereignung entstanden sind. Diese Haftung ist nicht ausschließbar.
  • § 613a BGB: Arbeitsverhältnisse gehen kraft Gesetzes über – mit allen Lohnansprüchen, Urlaubsansprüchen und Versorgungszusagen. Der Verkäufer haftet noch ein Jahr gesamtschuldnerisch mit.
  • § 16 BetrAVG: Übergegangene Versorgungsverpflichtungen treffen den Erwerber.
  • Umweltrechtliche Haftung: Der Erwerber von Betriebsgrundstücken haftet als Zustandsstörer für Altlasten.

Achtung: Beim Share Deal gehen sämtliche – auch unbekannte – Verbindlichkeiten und Risiken mit über. Hier kommt der Risikoabsicherung über Garantien, Freistellungen und W&I-Versicherung eine zentrale Bedeutung zu.

5. Drittzustimmungen und Change-of-Control

Beim Asset Deal müssen Vertragspartner einer Vertragsübernahme zustimmen (§ 415 BGB). Das betrifft:

  • Miet- und Pachtverträge,
  • Lieferanten- und Kundenverträge,
  • Finanzierungs- und Leasingverträge,
  • Lizenzen, Konzessionen und gewerberechtliche Erlaubnisse,
  • Versicherungsverträge.

Beim Share Deal bleibt die Gesellschaft Vertragspartner. Allerdings enthalten viele Verträge sogenannte Change-of-Control-Klauseln, nach denen die andere Vertragspartei bei einem Gesellschafterwechsel ein Sonderkündigungsrecht hat oder zumindest eine Zustimmung erteilen muss. Diese Klauseln sind systematisch im Vorfeld zu identifizieren.

Praxishinweis: Bei einem Share Deal sollte stets eine systematische Vertrags-Due-Diligence auf Change-of-Control-Klauseln erfolgen. Bei einem Asset Deal ist im Vorfeld zu klären, welche Vertragspartner überhaupt bereit sind, ihre Zustimmung zu erteilen – und ob sie diese mit Nachverhandlungen verbinden wollen.

6. Due Diligence – unterschiedliche Schwerpunkte

Auch wenn beide Strukturen eine sorgfältige Due Diligence verlangen, unterscheiden sich die Schwerpunkte erheblich:

  • Share Deal: Umfassende Prüfung aller Risiken der Gesellschaft – Steuern, Verträge, laufende Prozesse, Compliance, Arbeitsrecht, Umwelt, IP, Gewährleistungen aus Altgeschäften, Eventualverbindlichkeiten. Schwerpunkt: Identifikation versteckter Risiken zur Absicherung über Garantien und Freistellungen.
  • Asset Deal: Genaue Identifikation der zu übertragenden Vermögensgegenstände, Werthaltigkeit, Eigentumsverhältnisse, Sicherungsrechte, Übertragbarkeit. Schwerpunkt: Vollständige Abbildung des Geschäfts im Vertrag, Sicherstellung der Übertragbarkeit aller relevanten Assets.

7. Grunderwerbsteuer beim Share Deal

Werden bei einem Share Deal mittelbar Grundstücke einer Kapitalgesellschaft erworben, fällt unter bestimmten Voraussetzungen Grunderwerbsteuer an. Seit dem 1.7.2021 ist die Schwelle massiv abgesenkt:

  • Erwerb von 90 % oder mehr der Anteile innerhalb von 10 Jahren löst Grunderwerbsteuer aus (§ 1 Abs. 2a, 2b, 3 GrEStG).
  • Auch bei Personengesellschaften greift die 90 %-Schwelle innerhalb von 10 Jahren.

Tipp: Wenn Grundbesitz im Spiel ist, sollte die GrESt-Belastung frühzeitig in die Strukturüberlegung einbezogen werden. Bei größeren Immobilienbeständen kann die GrESt mehrere Millionen ausmachen und die Strukturwahl entscheidend beeinflussen.

8. Welche Struktur passt zu welcher Konstellation?

In der Praxis ergibt sich häufig folgendes Bild:

  • Asset Deal eignet sich besonders bei: Übernahme eines Teilbetriebs, Erwerb aus Insolvenz, Kauf von Start-ups (zur Vermeidung steuerlicher Verlustvortragsproblematik nach § 8c KStG), Kauf einer wirtschaftlich kleinen Einheit mit überschaubarem Vertragsbestand.
  • Share Deal eignet sich besonders bei: Übernahme einer etablierten Gesellschaft mit umfangreichem Vertragsbestand, regulierter Branche mit personengebundenen Erlaubnissen, Verkauf durch Holding mit § 8b KStG-Vorteil, Konzerntransaktionen.

Beispiel: Beim Verkauf einer SaaS-GmbH mit 200 Kundenverträgen, Mitarbeiterstamm und Investorenstruktur ist ein Asset Deal nahezu unpraktikabel – die individuelle Zustimmung jedes Kunden wäre kommerziell und zeitlich kaum darstellbar. Hier wird regelmäßig ein Share Deal gewählt.

9. Hybrid-Strukturen und Vorschaltgestaltungen

In der Praxis treffen Käufer- und Verkäuferinteressen häufig in der Mitte zusammen. Typische Gestaltungen:

  • Vorschaltung einer Holding: Der Verkäufer überträgt seine Anteile zuvor in eine Holding, um beim späteren Verkauf von § 8b KStG zu profitieren. Beachten: Sperrfrist nach § 22 UmwStG.
  • Carve-out vor Share Deal: Nicht erwünschte Vermögensteile werden vorab abgespalten, dann erfolgt der Share Deal mit dem „bereinigten" Unternehmen.
  • Forward Merger: Erwerb der Anteile, anschließend Verschmelzung auf eine Käufergesellschaft – um die steuerlichen Vorteile eines Asset Deals nachträglich zu realisieren.

10. Fazit

  • Asset Deal = Kauf einzelner Wirtschaftsgüter; Share Deal = Kauf der Anteile am Rechtsträger.
  • Für den Käufer ist der Asset Deal steuerlich häufig vorteilhaft (AfA-Step-up); für den Verkäufer der Share Deal über Holding (§ 8b KStG).
  • Auch beim Asset Deal gibt es gesetzliche Haftungsübernahmen: § 25 HGB, § 75 AO, § 613a BGB.
  • Beim Share Deal wandern alle (auch unbekannten) Risiken mit – Absicherung über Garantien, Freistellungen und ggf. W&I-Versicherung.
  • Drittzustimmungen sind beim Asset Deal Pflicht, beim Share Deal punktuell über Change-of-Control-Klauseln.
  • Grunderwerbsteuer kann auch beim Share Deal anfallen (§ 1 Abs. 2a, 2b, 3 GrEStG – 90 %-Schwelle in 10 Jahren).
  • Die Strukturwahl gehört ins Term Sheet – nicht in den späteren Vertragsentwurf.

zuletzt aktualisiert:
27.05.2026

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Beim Asset Deal werden einzelne Wirtschaftsgüter des Unternehmens übertragen, beim Share Deal die Anteile am Rechtsträger selbst. Beim Share Deal bleibt die Gesellschaft Trägerin aller Verträge und Pflichten.

Für den Käufer meist der Asset Deal (AfA-Step-up), für den Verkäufer der Share Deal über eine Holding (§ 8b KStG). Die Strukturwahl wird daher häufig zum zentralen Verhandlungspunkt.

In begrenztem Umfang ja: § 25 HGB bei Firmenfortführung, § 75 AO für betriebliche Steuern, § 613a BGB für übergehende Arbeitsverhältnisse. Diese Haftungen sind teilweise nicht ausschließbar.

Grundsätzlich nicht – die Gesellschaft bleibt Vertragspartnerin. Allerdings können Change-of-Control-Klauseln in einzelnen Verträgen Zustimmungserfordernisse oder Sonderkündigungsrechte begründen.

Bei Erwerb von 90 % oder mehr der Anteile innerhalb von 10 Jahren an einer grundbesitzenden Gesellschaft (§ 1 Abs. 2a, 2b, 3 GrEStG). Die Schwellen wurden zum 1.7.2021 deutlich abgesenkt.

Bei der GmbH ja: Die Abtretung von GmbH-Anteilen bedarf der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Bei AG-Aktien oder KG-Anteilen gelten andere Formvorschriften.