Grenzüberschreitende Umwandlungen nach dem UmRUG: Neue Chancen für mittelständische Unternehmen
Mit dem Umwandlungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (UmRUG) hat der deutsche Gesetzgeber Anfang 2023 die Türen für grenzüberschreitende Umstrukturierungen in der EU weit geöffnet. Erstmals stehen mittelständischen Unternehmen alle drei Umwandlungsarten – Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel – auch über Landesgrenzen hinweg auf einer einheitlichen rechtlichen Grundlage zur Verfügung. Was nach europäischem Bürokratiekomplex klingt, ist in der Praxis ein wirksames Instrument zur Strukturierung internationaler Geschäftstätigkeit – sofern die formalen Voraussetzungen sauber eingehalten werden.
1. Was regelt das UmRUG?
Das UmRUG setzt die europäische Mobilitätsrichtlinie (Richtlinie [EU] 2019/2121) in deutsches Recht um. Es ergänzt das Umwandlungsgesetz (UmwG) um ein neues Sechstes Buch über grenzüberschreitende Umwandlungen (§§ 305 ff. UmwG) und gilt seit dem 1.3.2023.
Erfasst sind Umwandlungen zwischen deutschen Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH und AG) und Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaats gegründet wurden. Damit gilt das UmRUG nicht für:
- Umwandlungen mit Drittstaaten (z. B. UK, Schweiz, USA),
- Personengesellschaften als beteiligte Rechtsträger,
- Genossenschaften (Sonderregeln).
2. Drei Umwandlungsarten – ein einheitliches Verfahren
Das UmRUG schafft einheitliche Regeln für drei grenzüberschreitende Umwandlungsformen:
- Grenzüberschreitende Verschmelzung (§§ 305 ff. UmwG): Eine deutsche GmbH wird auf eine ausländische Kapitalgesellschaft verschmolzen oder umgekehrt – beide Richtungen sind möglich.
- Grenzüberschreitende Spaltung (§§ 320 ff. UmwG): Eine deutsche GmbH spaltet Vermögen auf eine ausländische Gesellschaft ab; vor 2023 war nur die grenzüberschreitende Verschmelzung gesetzlich geregelt.
- Grenzüberschreitender Formwechsel (§§ 333 ff. UmwG): Eine deutsche GmbH wandelt sich identitätswahrend in eine ausländische Rechtsform um – ohne Liquidation und ohne Vermögensübertragung. Im Ergebnis: Sitzverlegung mit gleichzeitigem Rechtsformwechsel.
Hinweis: Vor dem UmRUG war ein grenzüberschreitender Formwechsel nur auf Grundlage der EuGH-Rechtsprechung (Polbud, VALE, SEVIC) möglich – mit erheblicher Rechtsunsicherheit. Jetzt steht ein klares gesetzliches Verfahren zur Verfügung.
3. Praktische Anwendungsfälle
Typische Konstellationen, in denen das UmRUG zum Einsatz kommt:
- Konzernstrukturen mit Tochtergesellschaften in mehreren EU-Staaten sollen gestrafft werden (z. B. Verschmelzung der österreichischen GmbH auf die deutsche Mutter).
- Eine deutsche GmbH soll ihre Hauptverwaltung in einen anderen EU-Staat verlegen und dort in der dortigen Rechtsform fortbestehen.
- Ein Teilbetrieb soll auf eine neu gegründete Tochter in einem anderen EU-Staat abgespalten werden.
- Nach einem Brexit-Szenario muss eine englische Ltd. in eine deutsche GmbH umgewandelt werden (wobei das UmRUG nur EU/EWR erfasst – UK wird über Sonderregeln behandelt).
- Steuerliche Optimierung der Konzernstruktur unter Beachtung der Substanzanforderungen.
4. Verfahren – Schritt für Schritt
Das Verfahren der grenzüberschreitenden Umwandlung folgt einer klaren Struktur, die sich in mehreren Punkten von rein nationalen Umwandlungen unterscheidet:
4.1 Umwandlungsplan
Den Anfang macht ein Umwandlungsplan, der von den vertretungsberechtigten Organen der beteiligten Gesellschaft(en) aufgestellt wird (§ 307 UmwG). Bei zwei beteiligten Gesellschaften ersetzt er den Verschmelzungsvertrag, ist aber dennoch notariell zu beurkunden. Er muss Mindestangaben enthalten – insbesondere zur künftigen Rechtsform, zum Sitz, zum Umtauschverhältnis, zu Anteilsinhaberrechten und zu den Folgen für Arbeitnehmer.
4.2 Berichte und Prüfung
Es sind zwei getrennte Berichte zu erstellen:
- ein Bericht für die Anteilsinhaber und
- ein Bericht für die Arbeitnehmer.
Die unabhängige Sachverständigenprüfung des Umwandlungsplans ist bei der grenzüberschreitenden Umwandlung verpflichtend – ein deutlicher Unterschied zur rein nationalen Verschmelzung von GmbHs.
4.3 Bekanntmachung und Auslegung
Der Umwandlungsplan und ein Hinweis auf die Rechte von Anteilsinhabern, Gläubigern und Arbeitnehmern sind mindestens einen Monat vor der Beschlussfassung bekanntzumachen.
4.4 Beschluss der Anteilsinhaber
Die Anteilsinhaber müssen mit qualifizierter Mehrheit zustimmen (regelmäßig mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen, § 313 UmwG). Der Beschluss bedarf der notariellen Beurkundung.
4.5 Vorabbescheinigung (das zentrale Novum)
Das Herzstück des Verfahrens ist die Vorabbescheinigung nach § 316 UmwG. Sie wird vom Registergericht ausgestellt und bestätigt, dass alle deutschen Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Umwandlung erfüllt sind – einschließlich Gläubigerschutz, Arbeitnehmerrechten und Steueranforderungen.
Erst mit der Vorabbescheinigung darf das Registergericht des Zielstaates die Umwandlung eintragen. Das Registergericht des Zielstaates darf die Voraussetzungen nach deutschem Recht nicht mehr nachprüfen – das System beruht auf gegenseitigem Vertrauen.
Praxishinweis: Das deutsche Registergericht prüft die Vorabbescheinigung intensiv – insbesondere im Hinblick auf Missbrauchsvermeidung. Wer eine grenzüberschreitende Umwandlung allein zur Umgehung von Arbeitnehmer- oder Gläubigerrechten anstrebt, läuft Gefahr, die Vorabbescheinigung nicht zu erhalten (§ 316 Abs. 3 UmwG).
5. Schutz der Arbeitnehmer und Mitbestimmung
Einer der politisch sensibelsten Punkte des UmRUG ist der Schutz der Arbeitnehmer und insbesondere der unternehmerischen Mitbestimmung. Die §§ 308 ff. UmwG sehen vor:
- Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des Betriebsrats,
- besondere Berichtspflichten zu den Folgen für die Arbeitnehmer,
- einen Mitbestimmungsschutz, wenn die Zielgesellschaft in einem Mitgliedstaat mit niedrigerem Mitbestimmungsstandard sitzt: Hier kann ein besonderes Verhandlungsgremium eingesetzt werden, das ein eigenes Mitbestimmungsmodell für die umgewandelte Gesellschaft ausarbeitet (§§ 24 ff. MgVG).
Achtung: Bei einem grenzüberschreitenden Formwechsel einer deutschen AG mit mitbestimmtem Aufsichtsrat in eine Rechtsform mit anderem oder keinem Mitbestimmungssystem ist das Verfahren erheblich aufwändig. Frühzeitige Einbindung der Arbeitnehmervertreter ist Pflicht – nicht Kür.
6. Gläubigerschutz
Gläubiger der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaft(en) können binnen drei Monaten nach Bekanntmachung des Umwandlungsplans Sicherheit verlangen, sofern sie glaubhaft machen, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Umwandlung gefährdet wird (§ 315 UmwG). Das ist deutlich strikter geregelt als bei rein nationalen Verschmelzungen (§ 22 UmwG – sechs Monate nach Eintragung).
7. Schutz der Minderheitsgesellschafter
Anteilsinhaber, die dem Umwandlungsplan widersprechen, haben einen Anspruch auf Barabfindung (§ 314 UmwG). Sie können verlangen, dass ihre Anteile gegen eine angemessene Geldzahlung erworben werden. Die Höhe der Abfindung ist gerichtlich überprüfbar (Spruchverfahren nach SpruchG).
Dieser Mechanismus ist eine deutliche Verstärkung der Minderheitenrechte gegenüber dem nationalen Umwandlungsrecht.
8. Steuerliche Folgen – §§ 11 ff. UmwStG i.V.m. § 1 Abs. 2 UmwStG
Steuerlich ist die grenzüberschreitende Umwandlung anspruchsvoll. Das Umwandlungssteuergesetz wurde durch das UmRUG bzw. das Begleitgesetz an die neue Mobilität angepasst:
- Die steuerneutrale Umwandlung setzt voraus, dass deutsche Besteuerungsrechte nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG).
- Bei „Wegfall" deutscher Besteuerungsrechte erfolgt eine Entstrickung der stillen Reserven – diese müssen sofort versteuert werden (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 12 KStG).
- Für bestimmte Konstellationen besteht die Möglichkeit einer Stundung über fünf Jahre (§ 4g EStG).
- Auf Anteilsinhaberebene kann die Umwandlung zu einer Veräußerungsfiktion führen (§ 13 UmwStG).
Tipp: Vor jeder grenzüberschreitenden Umwandlung empfiehlt sich eine verbindliche Auskunft des Finanzamts (§ 89 Abs. 2 AO). Die steuerlichen Folgen sind komplex und können den wirtschaftlichen Sinn der Umwandlung in Frage stellen.
9. Typische Stolpersteine
- Unterschiedliche Verfahrenstakte: Die Verfahren in zwei Mitgliedstaaten müssen koordiniert ablaufen – Verzögerungen in einem Land führen häufig zu einem Abbruch des Gesamtvorhabens.
- Sprachprobleme: Der Umwandlungsplan muss in beiden Rechtsordnungen verstanden und beurkundet werden – beglaubigte Übersetzungen sind Standard.
- Mitbestimmungsfragen: Bei deutschen Gesellschaften mit Aufsichtsrat kann das Mitbestimmungsverfahren mehrere Monate beanspruchen.
- Steuerliche Entstrickung: Übersehene stille Reserven führen zu erheblichen Steuerbelastungen.
- Missbrauchsverdacht: Wenn das Registergericht den Eindruck gewinnt, das Vorhaben diene allein der Umgehung von Schutzvorschriften, kann die Vorabbescheinigung verweigert werden (§ 316 Abs. 3 UmwG).
- Drittstaatsthematik: Mit dem UK, der Schweiz oder anderen Drittstaaten funktioniert das UmRUG nicht – hier sind Spezialgestaltungen über Holdings oder mehrstufige Umwandlungen erforderlich.
10. Fazit
- Das UmRUG schafft seit 1.3.2023 ein einheitliches Verfahren für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel innerhalb der EU/des EWR.
- Erstmals ist auch der grenzüberschreitende Formwechsel gesetzlich geregelt – ein bisher rechtsunsicheres Terrain.
- Zentrales Verfahrenselement ist die Vorabbescheinigung des deutschen Registergerichts (§ 316 UmwG).
- Gläubigerschutz erfolgt vor Wirksamkeit (binnen drei Monaten), nicht nachgelagert wie im rein nationalen Verfahren.
- Minderheitsgesellschafter haben einen Anspruch auf Barabfindung – gerichtlich überprüfbar.
- Steuerlich ist die Umwandlung nur dann neutral, wenn deutsche Besteuerungsrechte nicht beschränkt werden – sonst Entstrickung.
- Drittstaaten (UK, CH, USA) werden vom UmRUG nicht erfasst – hier sind alternative Gestaltungen nötig.
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