Spaltung nach UmwG: Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung im Vergleich
Wer ein Unternehmen verkaufsfähig machen, eine Nachfolge regeln oder ein operatives Geschäft vom Immobilienvermögen trennen will, kommt am Umwandlungsgesetz nicht vorbei. Die Spaltung ist neben der Verschmelzung das wichtigste Strukturierungsinstrument im deutschen Gesellschaftsrecht – und in der Praxis weit komplexer als ein bloßer Anteilskauf. Mit der richtigen Wahl zwischen Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung lassen sich Haftungsmassen entflechten und steuerliche Vorteile heben. Mit der falschen Wahl drohen erhebliche Folgehaftungen und eine ungewollte Aufdeckung stiller Reserven.
1. Was ist eine Spaltung?
Die Spaltung ist im Umwandlungsgesetz (UmwG) als selbstständiges Umwandlungsverfahren geregelt. Bei ihr wird das Vermögen eines übertragenden Rechtsträgers ganz oder teilweise im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger übertragen. Die einzelnen Vermögensgegenstände müssen also nicht einzeln übertragen werden – ein zentraler Vorteil gegenüber dem klassischen Asset Deal.
§ 123 UmwG unterscheidet drei Spaltungsarten:
- Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG): Das gesamte Vermögen des übertragenden Rechtsträgers wird auf mindestens zwei übernehmende Rechtsträger aufgeteilt. Der übertragende Rechtsträger erlischt.
- Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG): Ein Teil des Vermögens wird auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger übertragen. Der übertragende Rechtsträger besteht fort. Die Anteile am übernehmenden Rechtsträger erhalten die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers.
- Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG): Ein Teil des Vermögens wird auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger übertragen, die Anteile am übernehmenden Rechtsträger erhält jedoch der übertragende Rechtsträger selbst (typischerweise: Mutter gliedert auf Tochter aus).
2. Wann eignet sich welche Spaltungsform?
Die richtige Wahl hängt vom wirtschaftlichen Ziel ab:
- Aufspaltung: Bei Trennung von Gesellschafterstämmen (z. B. bei Familienauseinandersetzungen) oder bei vollständiger Entflechtung verschiedener Geschäftsbereiche, wenn die Ausgangsgesellschaft nicht fortbestehen soll.
- Abspaltung: Wenn ein Teilbetrieb verkauft, übertragen oder eigenständig fortgeführt werden soll und die ursprüngliche Gesellschaft als „Restgesellschaft" weiter operativ tätig bleibt. Klassischer Anwendungsfall: Carve-out vor M&A-Transaktion.
- Ausgliederung: Aufbau einer Holding-Struktur, Übertragung eines operativen Bereichs auf eine 100%ige Tochter, Sachkapitalerhöhung bei einer bestehenden Gesellschaft.
Hinweis: Spaltungen können sowohl zur Aufnahme (auf bestehende Rechtsträger) als auch zur Neugründung (auf neu zu gründende Rechtsträger) durchgeführt werden.
3. Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan
Erfolgt die Spaltung zur Aufnahme, wird ein notariell zu beurkundender Spaltungsvertrag zwischen den beteiligten Rechtsträgern geschlossen (§ 126 UmwG). Bei der Spaltung zur Neugründung tritt an dessen Stelle der Spaltungsplan, der einseitig vom übertragenden Rechtsträger aufgestellt wird (§ 136 UmwG).
Der Vertrag bzw. Plan muss insbesondere enthalten:
- Name und Sitz der beteiligten Rechtsträger,
- Vereinbarung über die Übertragung der einzelnen Vermögensteile gegen Gewährung von Anteilen,
- genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens,
- Umtauschverhältnis und Aufteilung der Anteile auf die Gesellschafter,
- Verschmelzungs-/Spaltungsstichtag,
- Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen.
Achtung: Die genaue Bezeichnung der zu übertragenden Vermögensgegenstände ist die größte praktische Herausforderung. Wird ein Vermögensgegenstand übersehen, greift die Auffangregelung des § 131 Abs. 3 UmwG – nicht zugeordnete Gegenstände werden den übernehmenden Rechtsträgern anteilig zugewiesen. Das ist regelmäßig nicht gewollt.
4. Beschlüsse, Bericht und Prüfung
Wie bei der Verschmelzung müssen die Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger dem Spaltungsvertrag oder -plan mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zustimmen (§ 125 i.V.m. § 13 UmwG). Der Beschluss bedarf der notariellen Beurkundung.
Die Geschäftsführer haben einen Spaltungsbericht zu erstellen (§§ 125, 8 UmwG), auf den durch notariell beurkundete Verzichtserklärung sämtlicher Anteilsinhaber verzichtet werden kann.
Praxishinweis: Bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung – also einer Spaltung, bei der die Gesellschafter der übertragenden GmbH am übernehmenden Rechtsträger anders beteiligt werden als bisher – ist die Zustimmung aller benachteiligten Gesellschafter erforderlich (§ 128 UmwG). Hier liegt eine der häufigsten Stolperstellen bei Familiengesellschaften.
5. Die zentrale Haftungsfalle: § 133 UmwG
Der wichtigste Unterschied zur Verschmelzung – und die größte Falle in der Praxis – ist die fünfjährige gesamtschuldnerische Haftung aller beteiligten Rechtsträger nach § 133 UmwG. Sie bedeutet:
- Für vor der Spaltung begründete Verbindlichkeiten haften alle an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner.
- Die Haftung besteht für fünf Jahre nach Bekanntmachung der Eintragung der Spaltung im Handelsregister (bei bestimmten langfristigen Verbindlichkeiten wie Versorgungsverpflichtungen bis zu zehn Jahre).
- Im Innenverhältnis bleibt es bei der Zuordnung nach dem Spaltungsvertrag.
Beispiel: Wird ein Immobilienbestand auf eine neue Besitzgesellschaft abgespalten, um ihn vor operativen Risiken zu schützen, haftet die Besitzgesellschaft dennoch fünf Jahre lang für alle Altverbindlichkeiten der Betriebsgesellschaft – und umgekehrt. Wer also auf der „sauberen" Seite landen will, muss diesen Zeitraum mit Vertragsklauseln und ggf. mit Sicherheiten überbrücken.
Achtung: Die Haftung nach § 133 UmwG ist zwingend und kann nicht durch den Spaltungsvertrag im Verhältnis zu Gläubigern ausgeschlossen werden.
6. Spaltung und Arbeitnehmer
Bei jeder Spaltung gilt § 613a BGB: Arbeitsverhältnisse gehen kraft Gesetzes auf den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger über, dem der entsprechende Betriebsteil zugeordnet ist. Arbeitnehmer haben ein Widerspruchsrecht.
Zusätzlich müssen Betriebsräte mindestens einen Monat vor der Beschlussfassung informiert werden (§ 125 i.V.m. § 5 Abs. 3 UmwG). Bei Betrieben mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern können Mitbestimmungsfragen entstehen.
7. Steuerliche Behandlung – §§ 15, 16 UmwStG
Spaltungen können unter engen Voraussetzungen steuerneutral durchgeführt werden. Maßgeblich sind §§ 15 (Spaltung von Körperschaften) und 16 (Spaltung von Personengesellschaften) UmwStG. Der Gesetzgeber will verhindern, dass über die Spaltung stille Reserven steuerfrei realisiert werden.
Voraussetzungen für die Steuerneutralität:
- Teilbetriebserfordernis: Der übertragene Vermögensteil muss ein Teilbetrieb im Sinne des § 15 UmwStG sein – also eine organisatorisch geschlossene, mit eigener Lebensfähigkeit ausgestattete Einheit.
- Doppeltes Teilbetriebserfordernis bei Abspaltung: Sowohl das abgespaltene als auch das zurückbleibende Vermögen muss ein Teilbetrieb sein.
- Keine Veräußerungsabsicht: Werden innerhalb von fünf Jahren nach der Spaltung Anteile an einem der beteiligten Rechtsträger zu mehr als 20 % veräußert, entfällt die Steuerneutralität rückwirkend (§ 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG – „Nachspaltungsveräußerungssperre").
Praxishinweis: Vor jeder Spaltung sollte eine verbindliche Auskunft des Finanzamts eingeholt werden – insbesondere zur Teilbetriebseigenschaft und zur Frage einer schädlichen Veräußerungsabsicht. Die Folgen einer rückwirkend versagten Steuerneutralität sind regelmäßig existenzbedrohend.
8. Grunderwerbsteuer und Spaltung
Wird im Rahmen der Spaltung Grundbesitz auf einen anderen Rechtsträger übertragen, fällt grundsätzlich Grunderwerbsteuer an (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG). Die Konzernklausel des § 6a GrEStG kann eine Befreiung gewähren, wenn:
- die Beteiligten innerhalb von fünf Jahren vor und nach der Spaltung im Konzernverbund verbunden sind,
- eine Mindestbeteiligungsquote von 95 % besteht.
Die exakte Auslegung der Konzernklausel ist von zahlreichen BFH-Entscheidungen geprägt und sollte einzelfallbezogen geprüft werden.
9. Typische Anwendungsfälle in der Praxis
- Carve-out vor Unternehmensverkauf: Abspaltung des operativen Geschäfts in eine SaleCo, die anschließend verkauft wird.
- Besitz-Betriebs-Aufspaltung: Ausgliederung des Immobilienvermögens in eine Besitzgesellschaft.
- Trennung von Gesellschafterstämmen: Aufspaltung einer Familien-GmbH auf zwei neue Gesellschaften, die jeweils einem Stamm zugeordnet sind.
- Holding-Aufbau: Ausgliederung des operativen Geschäfts auf eine 100%ige Tochter; die übertragende GmbH wird zur Holding.
- Sanierung: Aufteilung einer kriselnden Gesellschaft in eine „GoodCo" und eine „BadCo".
10. Fazit
- Die Spaltung nach UmwG ermöglicht die Übertragung einzelner Vermögensteile durch partielle Gesamtrechtsnachfolge.
- Drei Varianten: Aufspaltung (Vollaufteilung mit Erlöschen), Abspaltung (Teilübertragung, Restgesellschaft bleibt), Ausgliederung (auf Tochter).
- Spaltungsvertrag/-plan und Zustimmung mit Dreiviertelmehrheit notariell beurkunden.
- § 133 UmwG begründet eine fünfjährige gesamtschuldnerische Mithaftung aller Beteiligten – die größte Falle in der Praxis.
- Steuerneutralität nur bei Teilbetriebserfordernis und Beachtung der Nachspaltungsveräußerungssperre (§ 15 UmwStG).
- Grunderwerbsteuer kann über § 6a GrEStG vermieden werden.
- Frühzeitige steuerliche und gesellschaftsrechtliche Begleitung ist unverzichtbar – Fehler sind nach Eintragung kaum noch korrigierbar.
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