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Ausscheiden und Kündigung – Trennung von Gesellschaftern richtig gestalten

Das Ausscheiden eines Gesellschafters ist ein einschneidender Vorgang. Ob durch Kündigung, Übertragung des Anteils, Einziehung, Ausschluss oder Tod – immer geht es um erhebliche Werte, um die Höhe der Abfindung und um die Frage, ob das Unternehmen den Wechsel ohne Schaden übersteht. Wer die rechtlichen Voraussetzungen und die Regelungen des Gesellschaftsvertrags nicht genau kennt, riskiert langwierige Streitigkeiten und finanzielle Nachteile.

Besonders folgenreich ist die Abfindung. Die Bewertung des Anteils, die Anwendung von Abfindungsklauseln und die Auszahlungsmodalitäten entscheiden über sehr hohe Beträge. Zugleich hat das modernisierte Personengesellschaftsrecht seit dem 1. Januar 2024 die Folgen von Kündigung und Tod grundlegend verändert.

Dieser Beitrag erläutert die Wege des Ausscheidens, den rechtlichen Rahmen, die Abfindung und die typischen Streitpunkte. Er richtet sich an ausscheidende und verbleibende Gesellschafter, an Gesellschaften und an Nachfolger, die einen Gesellschafterwechsel rechtssicher gestalten wollen.

Was bedeutet Ausscheiden und Kündigung?

Ausscheiden bezeichnet das Ende der Gesellschafterstellung einer Person, während die Gesellschaft fortbesteht. Der Anteil geht entweder auf die verbleibenden Gesellschafter oder die Gesellschaft über, oder er wird eingezogen. Die Kündigung ist einer der Wege dorthin: Bei Personengesellschaften kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft kündigen, was nach neuem Recht zu seinem Ausscheiden, nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft führt.

Weitere Wege sind die Übertragung des Anteils durch Verkauf oder Schenkung, die Einziehung und der Ausschluss aus wichtigem Grund sowie der Übergang im Todesfall nach Maßgabe von Gesellschaftsvertrag und Erbrecht. Betroffen sind der ausscheidende Gesellschafter, die verbleibenden Gesellschafter und die Gesellschaft selbst, deren Liquidität durch die Abfindung erheblich belastet werden kann.

Rechtlicher Rahmen

Für die GmbH regeln die §§ 15, 34 GmbHG die Übertragung und Einziehung von Geschäftsanteilen; die Übertragung bedarf der notariellen Beurkundung. Für Personengesellschaften gelten seit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts die neu gefassten §§ 723 ff. BGB und die Vorschriften des HGB. Die Kündigung eines Gesellschafters führt danach grundsätzlich zu seinem Ausscheiden; der Tod eines GbR-Gesellschafters löst die Gesellschaft nicht mehr automatisch auf.

Die Abfindung richtet sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag. Enthält dieser eine Abfindungsklausel, ist sie maßgeblich, soweit sie wirksam ist. Klauseln, die den ausscheidenden Gesellschafter unangemessen benachteiligen, etwa durch eine Abfindung weit unter dem Verkehrswert, können nach der Rechtsprechung unwirksam oder anzupassen sein.

Aktuelle Entwicklungen: neues Recht für Kündigung und Tod

Das modernisierte Personengesellschaftsrecht bringt spürbare Änderungen.

  • Kündigung führt zum Ausscheiden: Seit dem 1. Januar 2024 löst die Kündigung eines Gesellschafters die Personengesellschaft nicht mehr auf, sondern führt zu seinem Ausscheiden; die Gesellschaft besteht fort.
  • Tod ohne Auflösung: Der Tod eines GbR-Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung; an seine Stelle treten die gesetzlichen oder vertraglichen Nachfolgeregeln.
  • Abfindungsklauseln auf dem Prüfstand: Buchwert- und andere Abschlagsklauseln werden von der Rechtsprechung kontrolliert; eine grobe Unterbewertung kann unwirksam sein.
  • Anpassungsbedarf der Verträge: Viele ältere Gesellschaftsverträge bilden die neue Rechtslage nicht zutreffend ab und sollten überprüft werden.
Praxishinweis: Prüfen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag rechtzeitig auf die Abfindungsregelung. Sie entscheidet im Ernstfall über sehr hohe Beträge. Eine in ruhigen Zeiten angepasste, ausgewogene Klausel verhindert spätere Streitigkeiten über die Bewertung – und schützt zugleich die Liquidität der Gesellschaft.

Die Grundlagen im Überblick

Vier Fragen bestimmen in der Praxis fast jedes Ausscheiden:

  1. Auf welchem Weg soll das Ausscheiden erfolgen – Kündigung, Übertragung, Einziehung, Ausschluss oder Erbfall?
  2. Welche Voraussetzungen und Fristen sehen Gesellschaftsvertrag und Gesetz vor?
  3. Wie hoch ist die Abfindung, und ist die maßgebliche Klausel wirksam?
  4. Wie wird die Liquidität der Gesellschaft und die Auszahlung geregelt?

Fehler bei einer dieser Fragen entscheiden darüber, ob das Ausscheiden wirksam ist, wie hoch die Abfindung ausfällt und ob die Gesellschaft die Zahlung verkraftet.

Wege des Ausscheidens

Die häufigsten Wege sind die Übertragung des Anteils an einen Mitgesellschafter oder Dritten, die Kündigung der Mitgliedschaft bei Personengesellschaften, die Einziehung des Geschäftsanteils bei der GmbH und der Ausschluss aus wichtigem Grund. Jeder Weg hat eigene Voraussetzungen, Formerfordernisse und Folgen. Die Übertragung von GmbH-Anteilen bedarf der notariellen Beurkundung, die Einziehung eines Gesellschafterbeschlusses und einer satzungsmäßigen Grundlage.

Die Abfindung: Bewertung und Auszahlung

Die Abfindung ist regelmäßig der zentrale Streitpunkt. Maßgeblich ist zunächst der Gesellschaftsvertrag. Fehlt eine Klausel, ist grundsätzlich der Verkehrswert des Anteils zu ersetzen. Abfindungsklauseln können die Bewertung und die Auszahlung in Raten regeln, dürfen den Ausscheidenden aber nicht unangemessen benachteiligen. Eine grobe Diskrepanz zwischen Abfindung und tatsächlichem Wert führt nach der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit oder zur Anpassung der Klausel.

Achtung: Buchwertklauseln, die den Anteil weit unter seinem Verkehrswert abfinden, sind ein klassischer Streitfall. Sie können unwirksam sein und müssen dann durch eine angemessene Abfindung ersetzt werden. Sowohl ausscheidende als auch verbleibende Gesellschafter sollten die Wirksamkeit der Klausel vor jeder Auseinandersetzung prüfen lassen.

Nachfolge und Tod eines Gesellschafters

Der Todesfall verlangt besondere Aufmerksamkeit, weil Gesellschaftsrecht und Erbrecht ineinandergreifen. Der Gesellschaftsvertrag kann Nachfolgeklauseln vorsehen, die bestimmen, ob und welche Erben in die Gesellschafterstellung eintreten. Stimmen Gesellschaftsvertrag und letztwillige Verfügung nicht überein, drohen Konflikte und unerwünschte Ergebnisse. Eine abgestimmte Nachfolgeplanung schafft Klarheit und sichert den Fortbestand des Unternehmens.

Typische Risikofelder – und wie sie sich vermeiden lassen

Unwirksame Abfindungsklauseln. Zu niedrige Abfindungen werden von Gerichten korrigiert. Die Klausel sollte ausgewogen gestaltet und regelmäßig überprüft werden.

Formfehler bei der Übertragung. Die Übertragung von GmbH-Anteilen ohne notarielle Beurkundung ist unwirksam. Die Form ist zwingend einzuhalten.

Veraltete Verträge. Viele Gesellschaftsverträge bilden das neue Personengesellschaftsrecht nicht ab. Eine Anpassung beugt Überraschungen vor.

Liquiditätsbelastung. Hohe Abfindungen können die Gesellschaft überfordern. Ratenzahlung und Bewertungsstichtage sollten geregelt sein.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Frühzeitig beraten lassen. Der Weg des Ausscheidens und die Abfindung sollten vor dem Vollzug geklärt werden.

Gesellschaftsvertrag prüfen. Abfindungs- und Nachfolgeklauseln entscheiden über das Ergebnis.

Form und Fristen wahren. Kündigung, Übertragung und Einziehung folgen festen Regeln.

Bewertung absichern. Eine sachverständige Bewertung schafft Klarheit über die angemessene Abfindung.

Wir begleiten Ihr Ausscheiden

Wir beraten ausscheidende und verbleibende Gesellschafter, Gesellschaften und Nachfolger bei Kündigung, Anteilsübertragung, Einziehung, Ausschluss und Nachfolge, prüfen und gestalten Abfindungsklauseln und setzen oder wehren Abfindungsansprüche durch. Mit gesellschaftsrechtlicher Erfahrung und einem sicheren Verständnis für Bewertung und Steuern sorgen wir für eine geordnete Trennung, die Ihre Interessen wahrt – kompetent, vorausschauend und mit Durchsetzungskraft.

zuletzt aktualisiert:
12.06.2026

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Bei Personengesellschaften führt die Kündigung seit dem 1. Januar 2024 grundsätzlich zu Ihrem Ausscheiden, während die Gesellschaft fortbesteht. Sie haben dann Anspruch auf eine Abfindung nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags. Früher führte die Kündigung zur Auflösung der Gesellschaft; dies gilt nun nicht mehr.

Maßgeblich ist zunächst der Gesellschaftsvertrag. Enthält er eine wirksame Abfindungsklausel, gilt diese; fehlt sie, ist grundsätzlich der Verkehrswert des Anteils zu ersetzen. Klauseln, die den Ausscheidenden unangemessen benachteiligen, können unwirksam sein und müssen durch eine angemessene Abfindung ersetzt werden.

Nicht unbegrenzt. Klauseln, die den Anteil weit unter seinem Verkehrswert abfinden, werden von der Rechtsprechung kontrolliert und können unwirksam sein oder angepasst werden. Eine pauschale Antwort gibt es nicht; es kommt auf das Verhältnis von Abfindung und tatsächlichem Wert an.

Ja, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, etwa bei schweren Pflichtverletzungen. Bei der GmbH geschieht dies in der Regel durch Einziehung des Geschäftsanteils oder Ausschlussklage auf Grundlage der Satzung. In der Regel ist eine Abfindung zu zahlen.

Das hängt vom Gesellschaftsvertrag ab. Er kann Nachfolgeklauseln vorsehen, die bestimmen, ob und welche Erben eintreten. Seit der Reform löst der Tod eines GbR-Gesellschafters die Gesellschaft nicht mehr automatisch auf. Gesellschaftsvertrag und Testament sollten aufeinander abgestimmt sein.

Bei der GmbH ja: Sowohl die Verpflichtung zur Übertragung als auch die Übertragung selbst bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 15 GmbHG). Wird die Form nicht eingehalten, ist die Übertragung unwirksam.