Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (DAC6, §§ 138d ff. AO): Was Berater und Unternehmen jetzt wissen müssen
Seit dem 1. Juli 2020 müssen grenzüberschreitende Steuergestaltungen, die bestimmte Kennzeichen aufweisen, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet werden. Die Pflicht trifft in erster Linie Intermediäre – Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Banken –, in bestimmten Konstellationen aber auch die Nutzer der Gestaltung selbst. Die Bußgelder bei Verstoß sind erheblich, die Auslegungsfragen zahlreich. Wer mit Holding-Strukturen, Lizenzgestaltungen, Verrechnungspreisen oder Finanzierungsmodellen über Grenzen arbeitet, muss DAC6 im Blick haben.
1. Was ist DAC6?
„DAC6" bezeichnet die EU-Richtlinie 2018/822, die den europäischen Informationsaustausch um eine Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen erweitert hat. In Deutschland ist DAC6 in den §§ 138d bis 138k AO sowie in der DAC6-Mitteilungspflichtverordnung umgesetzt.
Ziel ist es, der Finanzverwaltung frühzeitig Einblick in aggressive Steuergestaltungen zu geben, bevor diese in der Veranlagung sichtbar werden. Die Mitgliedstaaten tauschen die gemeldeten Gestaltungen automatisch aus.
2. Welche Gestaltungen sind meldepflichtig?
Meldepflichtig ist eine Gestaltung, wenn sie folgende drei Voraussetzungen erfüllt:
- Sie ist grenzüberschreitend – also entweder mehrere EU-Mitgliedstaaten oder mindestens ein EU-Mitgliedstaat und ein Drittstaat betroffen.
- Sie betrifft eine Steuer, die in den Anwendungsbereich der EU-Amtshilferichtlinie fällt (insbesondere Ertragsteuern; nicht Umsatzsteuer, nicht Verbrauchsteuern, nicht Zölle).
- Sie weist mindestens ein Kennzeichen nach § 138e AO auf, ein sogenanntes „Hallmark".
Bei bestimmten Kennzeichen kommt zusätzlich der „Main Benefit Test" hinzu: Die Gestaltung ist nur meldepflichtig, wenn die Erlangung eines Steuervorteils einer der Hauptvorteile ist.
3. Die Kennzeichen nach § 138e AO im Überblick
Die Kennzeichen sind in fünf Gruppen (A–E) gegliedert:
- A – Allgemeine Kennzeichen mit Main Benefit Test: u. a. Vertraulichkeitsklauseln, erfolgsabhängige Vergütung des Intermediärs, standardisierte Gestaltungen.
- B – Spezifische Kennzeichen mit Main Benefit Test: u. a. Nutzung von Verlusten durch Anteilserwerb, Umwandlung von Einkünften in steuerlich begünstigte Kategorien, zirkuläre Vermögenstransfers.
- C – Spezifische Kennzeichen zu grenzüberschreitenden Transaktionen: u. a. Abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen an Empfänger in steuerlichen Niedrigsteuergebieten oder ohne effektive Besteuerung; Mehrfachabschreibungen, Doppelabzug; Vermeidung wirtschaftlichen Eigentums durch Trennung.
- D – Kennzeichen zum automatischen Informationsaustausch und zum wirtschaftlichen Eigentum: Gestaltungen, die den Common Reporting Standard (CRS) aushebeln, oder die wirtschaftliches Eigentum verschleiern.
- E – Kennzeichen zu Verrechnungspreisen: u. a. Nutzung unilateraler Safe-Harbour-Regelungen, Übertragung schwer bewertbarer immaterieller Wirtschaftsgüter, konzerninterne Verlagerung mit substantieller EBIT-Auswirkung.
Hinweis: Die Kennzeichen sind hochabstrakt formuliert. Sie erfassen viele Standard-Gestaltungen, die wirtschaftlich getrieben sind und nicht „aggressiv" im Sinne der politischen Begründung der Richtlinie. Eine sorgfältige Prüfung jeder Transaktion ist unverzichtbar.
4. Wer muss melden? Intermediär vs. Nutzer
Primär trifft die Meldepflicht den Intermediär. Intermediär ist, wer eine meldepflichtige Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Nutzung bereitstellt oder die Umsetzung verwaltet.
Liegt ein Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) vor und entbindet ihn der Mandant nicht von der Verschwiegenheitspflicht, geht die Meldepflicht in Bezug auf nutzerbezogene Daten auf den Nutzer über. Die abstrakte Beschreibung der Gestaltung muss der Intermediär dennoch melden.
Auch ohne Intermediär – also bei reinen „In-House"-Gestaltungen großer Konzerne – ist der Nutzer selbst meldepflichtig (§ 138d Abs. 6 AO).
5. Fristen
Die Meldefrist beträgt 30 Tage. Sie beginnt jeweils mit dem frühesten der folgenden Zeitpunkte:
- Bereitstellung zur Umsetzung,
- Bereitschaft des Nutzers zur Umsetzung,
- Vornahme des ersten Umsetzungsschrittes.
Für „marktfähige Gestaltungen" (Standardprodukte) gilt zusätzlich eine vierteljährliche Aktualisierungspflicht (§ 138h AO).
Achtung: Die 30-Tage-Frist läuft sehr früh – häufig schon vor dem eigentlichen Vollzug. Wer wartet, bis die Transaktion abgeschlossen ist, ist meist schon zu spät dran.
6. Inhalt der Meldung
Die Meldung erfolgt elektronisch beim BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Sie enthält:
- Identifikation des Intermediärs und ggf. weiterer Beteiligter,
- Identifikation der Nutzer (sofern nicht durch Berufsgeheimnis geschützt),
- einschlägige Kennzeichen (§ 138e AO) mit Begründung,
- Zusammenfassung der Gestaltung in abstrakter und konkreter Form,
- Wert der Gestaltung,
- betroffene Steuerarten und Mitgliedstaaten,
- Datum der Umsetzung oder geplanten Umsetzung.
Das BZSt vergibt eine Registrier- und eine Offenlegungsnummer. Der Nutzer hat diese Nummern in seiner Steuererklärung anzugeben (§ 138k AO).
7. Bußgelder bei Verstoß
Wer der Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 25.000 € pro Verstoß (§ 379 Abs. 2 Nr. 1e, Abs. 7 AO). Bei mehreren Gestaltungen können sich die Bußgelder schnell summieren.
Praxishinweis: Strafrechtliche Konsequenzen drohen bei unterlassener Meldung in der Regel nicht – die Sanktion ist als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet. Die wirtschaftliche Belastung kann gleichwohl erheblich sein, insbesondere wenn Konzerne mehrere Transaktionen pro Jahr melden müssen.
8. DAC7 – Erweiterung auf digitale Plattformen
DAC7 (EU-Richtlinie 2021/514) ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und betrifft Betreiber digitaler Plattformen (eBay, Vinted, Airbnb, Etsy, einige Mobility-Plattformen). Sie ist im Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) umgesetzt. DAC7 ist abzugrenzen von DAC6: Während DAC6 grenzüberschreitende Beratungsgestaltungen erfasst, sieht DAC7 eine Meldepflicht der Plattformen über die Verkäufer- bzw. Anbieter-Erlöse vor.
Mit dem 2026 in Kraft tretenden DAC8 wird die Meldepflicht auf Anbieter von Krypto-Werten erweitert. Krypto-Themen sind nicht Gegenstand dieses Beitrags und werden auf einer Schwester-Site behandelt.
9. DAC6 in der Beratungspraxis
Typische Gestaltungen, die DAC6-relevant sein können (Einzelfallprüfung jeweils erforderlich):
- Cash Pooling und konzerninterne Finanzierungen,
- Holding-Strukturen mit zwischengeschalteter EU-Holding,
- Mantelkauf zur Nutzung von Verlustvorträgen,
- Lizenzgestaltungen mit IP-Holding in einem Niedrigsteuergebiet,
- Verrechnungspreissysteme mit substantieller EBIT-Verschiebung,
- Hybride Finanzierungsinstrumente mit Doppelabzug oder Nicht-Besteuerung,
- Funktionsverlagerungen ins Ausland.
10. Innerbetriebliche Compliance
Unternehmen, die regelmäßig grenzüberschreitend tätig sind, sollten:
- eine interne DAC6-Richtlinie etablieren mit Verantwortlichkeit und Eskalationspfaden,
- eine Erstprüfung jeder grenzüberschreitenden Transaktion durch ein Tax CMS-Modul sicherstellen,
- Schulungen für Tax-, Treasury- und M&A-Teams durchführen,
- Schnittstellen mit externen Beratern definieren (Wer meldet was?),
- eine zentrale DAC6-Dokumentation pflegen, die für eine spätere Betriebsprüfung verteidigungsfähig ist.
Tipp: Die DAC6-Prüfung lässt sich gut in das bestehende Tax CMS einfügen. Ein gesondertes DAC6-Tool ist meist nicht notwendig – wichtiger ist eine klare Prozesszuordnung und die Dokumentation der Prüfung.
11. Verhältnis zur Berichtigungspflicht (§ 153 AO)
Wird in der Folge einer Transaktion festgestellt, dass eine eigentlich meldepflichtige Gestaltung nicht gemeldet wurde, ist zu prüfen, ob auch die ursprüngliche Steuererklärung unrichtig ist – etwa, weil die Registriernummer fehlt. In diesem Fall greift parallel § 153 AO. Die Berichtigung erfolgt für die Steuererklärung, die Nachmeldung für die DAC6-Gestaltung.
12. Fazit
- DAC6 verpflichtet zur Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, die bestimmte Kennzeichen aufweisen.
- Die Pflicht trifft primär Intermediäre, in bestimmten Fällen auch den Nutzer.
- Die Meldefrist beträgt 30 Tage und beginnt sehr früh – häufig vor dem eigentlichen Vollzug.
- Bußgelder bei Verstoß: bis zu 25.000 € pro Gestaltung.
- Die Kennzeichen sind weit gefasst und erfassen auch wirtschaftlich getriebene Gestaltungen.
- Unternehmen mit grenzüberschreitendem Geschäft brauchen ein verlässliches DAC6-Compliance-System.
Fragen & Antworten
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