Auslandsvermögen geerbt: So vermeiden Sie die Doppelbesteuerung bei internationalen Erbschaften
Die Ferienwohnung auf Mallorca, das Chalet in Österreich, das Konto in der Schweiz oder das Depot in Luxemburg: Immer mehr Nachlässe enthalten Vermögen im Ausland. Für die Erben bedeutet das nicht nur organisatorischen Aufwand, sondern auch ein handfestes steuerliches Risiko. Denn Deutschland besteuert bei Inlandsansässigen den weltweiten Nachlass, während viele ausländische Staaten das dort belegene Vermögen zusätzlich besteuern. Ohne Gegenmaßnahmen zahlen Erben dann zweimal Steuern auf denselben Erwerb.
Dieser Beitrag zeigt, wann eine Doppelbesteuerung droht, wie die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG funktioniert, wo ihre Grenzen liegen und was Erben mit Auslandsvermögen konkret tun sollten.
1. Deutschland besteuert das Weltvermögen
War der Erblasser oder ist der Erbe in Deutschland ansässig, unterliegt der gesamte Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsteuer, gleichgültig, wo das Vermögen belegen ist. Die spanische Ferienimmobilie zählt also ebenso zum steuerpflichtigen Erwerb wie das inländische Bankkonto. Zugleich knüpfen viele Staaten ihre eigene Erbschaftsteuer an die Belegenheit des Vermögens: Spanien, Frankreich oder die USA besteuern dort belegene Immobilien auch dann, wenn Erblasser und Erbe in Deutschland leben.
Damit ist die Doppelbesteuerung strukturell angelegt: Deutschland greift auf das Weltvermögen zu, der Belegenheitsstaat auf das dortige Vermögen.
2. Kaum Schutz durch Doppelbesteuerungsabkommen
Anders als bei der Einkommensteuer hat Deutschland für die Erbschaftsteuer nur mit einer Handvoll Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, derzeit mit Frankreich, der Schweiz, den USA, Dänemark, Griechenland und Schweden, wobei Schweden selbst keine Erbschaftsteuer mehr erhebt. Mit beliebten Ferienimmobilienländern wie Spanien, Italien, Portugal oder Kroatien besteht kein Erbschaftsteuer-DBA.
Achtung: Das Ertragsteuer-DBA mit Spanien aus dem Jahr 2012 gilt nicht für die Erbschaftsteuer. Wer sich darauf verlässt, dass ein bestehendes DBA die Doppelbesteuerung im Erbfall verhindert, erlebt regelmäßig eine böse Überraschung. Ohne Erbschaftsteuer-DBA hilft nur die einseitige Anrechnung nach deutschem Recht.
3. Die Anrechnung nach § 21 ErbStG
Besteht kein Abkommen, kann die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden. Die Anrechnung setzt voraus, dass die ausländische Steuer der deutschen Erbschaftsteuer entspricht, auf das Auslandsvermögen entfällt, festgesetzt und gezahlt wurde und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt. Wichtig: Die Anrechnung erfolgt nur auf Antrag, das Finanzamt berücksichtigt sie nicht von Amts wegen.
Angerechnet wird höchstens die deutsche Erbschaftsteuer, die anteilig auf das Auslandsvermögen entfällt. Ist die ausländische Steuer höher als die anteilige deutsche Steuer, verfällt der übersteigende Betrag, ein sogenannter Anrechnungsüberhang. Gerade bei spanischen Immobilien kommt das häufig vor, weil die dortige Steuer je nach Region und Verwandtschaftsgrad deutlich höher ausfallen kann.
Praxishinweis: Die ausländische Steuer muss innerhalb von fünf Jahren seit Entstehung der deutschen Erbschaftsteuer entstanden sein. Ziehen sich ausländische Nachlassverfahren in die Länge, sollte die deutsche Festsetzung offengehalten werden, etwa durch Einspruch oder einen Antrag auf vorläufige Festsetzung, damit die Anrechnung nicht an Fristen scheitert.
4. Die Anrechnungslücke bei Kapitalvermögen
Eine besonders unangenehme Falle steckt in der Definition des Auslandsvermögens. War der Erblasser in Deutschland ansässig, gilt als anrechnungsfähiges Auslandsvermögen nur das Vermögen im Sinne des § 121 BewG, also insbesondere ausländische Immobilien und Betriebsvermögen. Ausländische Bankguthaben, Depots und Forderungen fallen nicht darunter.
Erhebt der ausländische Staat auf solche Konten und Depots dennoch Erbschaftsteuer, etwa weil der Erbe dort ansässig ist oder der Staat an die Belegenheit der Bank anknüpft, kann diese Steuer in Deutschland nicht angerechnet werden. Der Europäische Gerichtshof hat diese Doppelbesteuerung ausdrücklich gebilligt, eine Abhilfe ist allenfalls über Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall möglich.
5. Ausländisches Erbrecht und weitere Pflichten
Neben der Steuer sind bei internationalen Erbfällen weitere Ebenen zu beachten. Die EU-Erbrechtsverordnung bestimmt, welches Erbrecht auf den Nachlass anwendbar ist, maßgeblich ist grundsätzlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, wobei per Testament das Heimatrecht gewählt werden kann. Für die Immobilie im Ausland sind regelmäßig dortige Nachlassverfahren, Registerumschreibungen und eigene Steuererklärungen mit teils kurzen Fristen erforderlich, in Spanien etwa sechs Monate für die Selbstveranlagung der Erbschaftsteuer.
Wichtig: Auslandsvermögen ist dem deutschen Finanzamt vollständig anzuzeigen. Ausländische Banken melden zwar nicht nach deutschem Erbschaftsteuerrecht, über den automatischen Informationsaustausch erhalten die deutschen Behörden aber zunehmend Kenntnis von Auslandskonten. Ein Verschweigen begründet schnell den Vorwurf der Steuerhinterziehung.
6. Was Erben mit Auslandsvermögen tun sollten
Bestandsaufnahme machen. Sämtliches Auslandsvermögen erfassen: Immobilien, Konten, Depots, Beteiligungen, und die steuerliche Behandlung in beiden Staaten klären.
Fristen in beiden Ländern sichern. Die deutsche Anzeigepflicht von drei Monaten und die oft kurzen ausländischen Erklärungsfristen parallel im Blick behalten.
Anrechnung vorbereiten. Ausländische Steuerbescheide und Zahlungsnachweise sammeln und die Anrechnung nach § 21 ErbStG beim deutschen Finanzamt beantragen.
Gestaltungsspielräume prüfen. Für künftige Erbfälle lässt sich die Doppelbesteuerung oft durch lebzeitige Übertragungen, Rechtsformwahl oder die Strukturierung des Auslandsvermögens abmildern.
7. Wir koordinieren Ihren internationalen Erbfall
Wir übernehmen die vollständige steuerliche Abwicklung internationaler Erbfälle: von der Anzeige und Erbschaftsteuererklärung in Deutschland über den Antrag auf Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 21 ErbStG bis zur Koordination mit Beratern und Notaren im Belegenheitsstaat. Auch bei bislang nicht erklärtem Auslandsvermögen beraten wir Sie diskret zu Nacherklärung und Selbstanzeige. Wir vertreten Ihre Interessen sachkundig, engagiert und mit Durchsetzungskraft.
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