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Devisenhandel (Forex) als Privatanleger: die einkommensteuerliche Einordnung von Währungsgeschäften

verfasst von:
Dr. Tobias Mayer, LL.M.

Der Handel mit Devisen zieht zunehmend Privatanleger an. Über Online-Plattformen lassen sich Währungspaare in Sekunden kaufen und verkaufen. Steuerlich ist das Bild jedoch alles andere als einheitlich: Je nach Ausgestaltung des Geschäfts kommen unterschiedliche Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung – mit erheblichen Folgen für Steuersatz, Haltefrist und Verlustverrechnung.

Wer Währungsgeschäfte betreibt, sollte die Einordnung kennen, bevor das Finanzamt sie vornimmt. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Fallgruppen ein und grenzt den klassischen Devisenkauf vom spekulativen Termingeschäft ab.

1. Drei Grundkonstellationen im Devisenhandel

Beim Devisenhandel im Privatvermögen lassen sich drei Konstellationen unterscheiden: der Kauf und Verkauf von Fremdwährungsguthaben, der Handel über verzinsliche Konten und der Handel mit Devisentermingeschäften oder Differenzkontrakten. Jede Konstellation folgt eigenen steuerlichen Regeln.

Der bloße An- und Verkauf von Fremdwährung führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Wird das Guthaben verzinslich gehalten, greift nach Verwaltungsauffassung § 20 EStG. Termingeschäfte und Differenzkontrakte fallen unter § 20 Abs. 2 EStG mit besonderen Verlustverrechnungsregeln.

2. Rechtlicher Rahmen

Für den Kauf und Verkauf von Fremdwährung gilt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG: privates Veräußerungsgeschäft mit einjähriger Haltefrist und Freigrenze von 1.000 Euro. Für verzinsliche Guthaben gilt nach dem BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 § 20 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 2 EStG. Gewinne aus Devisentermingeschäften und Differenzkontrakten zählen zu den Kapitaleinkünften aus Termingeschäften (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG).

Praxishinweis: Wer regelmäßig und in großem Umfang mit Devisen handelt, riskiert die Einstufung als gewerblicher Händler. Dann gelten die Regeln für Einkünfte aus Gewerbebetrieb – mit Buchführungspflichten und Gewerbesteuer. Die Abgrenzung sollte frühzeitig geklärt werden.

3. Die Grundlagen im Überblick

Vier Fragen entscheiden über die Besteuerung:

  1. Handelt es sich um den Kauf von Fremdwährung oder um ein Termingeschäft?
  2. Wird das Guthaben verzinslich gehalten?
  3. Wird die einjährige Frist (§ 23 EStG) oder die Freigrenze überschritten?
  4. Erreicht der Handel einen gewerblichen Umfang?

4. Verlustverrechnung bei Termingeschäften

Bei Termingeschäften gilt eine besondere Verlustverrechnungsbeschränkung. Verluste aus Termingeschäften durften nach § 20 Abs. 6 EStG nur eingeschränkt und nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Diese Beschränkung ist verfassungsrechtlich umstritten; das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat insoweit ebenfalls Zweifel geäußert. Betroffene sollten entsprechende Bescheide offen halten.

5. Abgrenzung zum gewerblichen Handel

Ob der Devisenhandel die private Vermögensverwaltung überschreitet, beurteilt sich nach dem Gesamtbild: Umfang und Häufigkeit der Geschäfte, Einsatz von Fremdkapital, professionelle Organisation und Marktauftritt. Wird die Schwelle zur Gewerblichkeit überschritten, ändert sich die gesamte steuerliche Behandlung.

Achtung: Bei Plattformen mit Sitz im Ausland behält keine inländische Bank Steuer ein. Die Gewinne sind selbst zu erklären. Plattformbetreiber unterliegen zudem teils Meldepflichten, sodass das Finanzamt von den Geschäften erfahren kann.

6. Was Anleger jetzt tun sollten

Geschäftsart bestimmen. Klären Sie, ob es sich um Devisenkauf, verzinsliches Guthaben oder Termingeschäft handelt.

Vollständig erklären. Gewinne aus ausländischen Plattformen sind selbst in der Anlage KAP oder SO anzugeben.

Verluste sichern. Bei Termingeschäften die strittige Verlustverrechnung über einen offen gehaltenen Bescheid wahren.

7. Wir beraten Sie

Wir ordnen Ihre Währungsgeschäfte der zutreffenden Einkunftsart zu, prüfen die Grenze zur Gewerblichkeit und sorgen für eine vollständige, aber nicht überhöhte Besteuerung. Wer Gewinne aus zurückliegenden Jahren nachträglich erklären muss, findet die Wege in unserem Beitrag zu nicht erklärten Währungsgewinnen aus Auslandskonten.

zuletzt aktualisiert:
22.06.2026

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Das hängt von der Geschäftsart ab: Devisenkauf nach § 23 EStG (Jahresfrist), verzinsliche Guthaben nach § 20 EStG, Termingeschäfte nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG.

Ja, beim reinen Kauf und Verkauf von Fremdwährung gilt die einjährige Frist des § 23 EStG; nach Ablauf ist der Gewinn steuerfrei.

Bei § 23 EStG bleibt der Gewinn steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften des Jahres unter 1.000 Euro liegt.

Sie unterliegen einer besonderen, verfassungsrechtlich umstrittenen Verrechnungsbeschränkung (§ 20 Abs. 6 EStG). Bescheide sollten offen gehalten werden.

Wenn Umfang, Häufigkeit und Organisation des Handels die private Vermögensverwaltung überschreiten. Dann gelten die Regeln für Gewerbebetriebe.

Ja. Ausländische Plattformen behalten keine deutsche Steuer ein; die Gewinne sind selbst zu erklären.