zurück zum Blog

Nicht erklärte Währungsgewinne aus Auslandskonten nachträglich berichtigen: § 153 AO oder Selbstanzeige (§ 371 AO)?

verfasst von:
Dr. Tobias Mayer, LL.M.

Wer ein Fremdwährungskonto im Ausland führt, muss seine Kursgewinne selbst erklären – eine inländische Bank behält darauf keine Steuer ein. Viele Anleger wussten das nicht oder gingen davon aus, dass ihre Währungsgewinne nach Ablauf eines Jahres steuerfrei seien. Seit die Finanzverwaltung verzinsliche Konten dem § 20 EStG zuordnet, geraten solche Gewinne ins Visier. Wer betroffen ist, sollte rasch klären, ob eine schlichte Berichtigung genügt oder eine Selbstanzeige erforderlich ist.

Die Abgrenzung entscheidet darüber, ob ein Steuerstrafverfahren droht. Dieser Beitrag erklärt, wann welcher Weg der richtige ist und worauf es bei Fremdwährungsgewinnen besonders ankommt.

1. Warum Währungsgewinne aus Auslandskonten ein Sonderfall sind

Anders als bei inländischen Banken erfolgt bei ausländischen Konten kein automatischer Steuerabzug. Die Erklärung liegt vollständig in der Verantwortung des Anlegers. Hinzu kommt, dass die zutreffende Einkunftsart – § 20 oder § 23 EStG – lange unklar war und teils noch umstritten ist. Wer in der Vergangenheit Gewinne nicht erklärt hat, steht daher oft vor der Frage, ob überhaupt eine Steuerverkürzung vorliegt und ob sie vorsätzlich war.

Über den internationalen Informationsaustausch (Common Reporting Standard) erhalten die deutschen Finanzbehörden zunehmend Kontrollmaterial zu ausländischen Konten. Das Entdeckungsrisiko ist deutlich gestiegen.

2. Rechtlicher Rahmen: § 153 AO und § 371 AO

Zwei Wege führen zur Korrektur. Die schlichte Berichtigung nach § 153 AO greift, wenn der Steuerpflichtige nachträglich erkennt, dass eine Erklärung unrichtig oder unvollständig war, und der ursprüngliche Fehler nicht vorsätzlich war. Sie ist an keine Sperrgründe gebunden, muss aber unverzüglich erfolgen.

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist erforderlich, wenn die Verkürzung vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich erfolgte. Sie verlangt eine vollständige Nacherklärung aller unverjährten Zeiträume einer Steuerart und die fristgerechte Zahlung der Steuer nebst Zinsen.

Praxishinweis: Die Grenze zwischen schlichtem Versehen und bedingtem Vorsatz ist fließend. Wer Zweifel hat, sollte den sichereren Weg über eine vollständige Nacherklärung wählen, die zugleich die Anforderungen der Selbstanzeige erfüllt.

3. Die Grundlagen im Überblick

Vier Fragen bestimmen das Vorgehen:

  1. War die ursprüngliche Erklärung vorsätzlich unrichtig oder nur versehentlich?
  2. Welche Zeiträume und welche Steuerarten sind betroffen?
  3. Liegt bereits ein Sperrgrund vor (etwa Tatentdeckung)?
  4. Reichen die Unterlagen für eine vollständige Nacherklärung?

4. Vollständigkeit ist entscheidend

Eine wirksame Selbstanzeige muss vollständig sein. Bei Fremdwährungskonten bedeutet das: sämtliche Zu- und Abgänge, Zinsgutschriften und Währungswechsel der betroffenen Jahre müssen lückenlos rekonstruiert und in Euro umgerechnet werden. Bereits eine vergessene Position kann die strafbefreiende Wirkung gefährden.

Achtung: Sobald die Tat entdeckt ist oder eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde, ist die Selbstanzeige gesperrt. Die Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO erläutert unser Beitrag Selbstanzeige – wann ist es zu spät?.

5. Besonderheit bei strittiger Steuerpflicht

Da umstritten ist, ob Kursgewinne verzinslicher Fremdwährungskonten überhaupt der Abgeltungsteuer unterliegen, sollte die Nacherklärung mit der zugleich offengehaltenen Rechtsfrage verbunden werden. So lässt sich einerseits die strafrechtliche Seite absichern, andererseits die materielle Steuerpflicht offen halten.

6. Was Betroffene jetzt tun sollten

Frühzeitig handeln. Das Entdeckungsrisiko steigt durch den internationalen Informationsaustausch. Vor einer Prüfungsanordnung bestehen die besten Möglichkeiten.

Keine vorschnellen Erklärungen. Eine unvollständige Selbstanzeige kann ihre Wirkung verlieren. Erst Unterlagen sichten, dann erklären.

Unterlagen sichern. Beschaffen Sie Kontoauszüge, Erträgnisaufstellungen und historische Devisenkurse der betroffenen Jahre.

7. Wir vertreten Ihre Interessen

Wir prüfen, ob eine Berichtigung nach § 153 AO genügt oder eine Selbstanzeige erforderlich ist, rekonstruieren Ihre Fremdwährungsgewinne vollständig und sichern die strafbefreiende Wirkung – diskret, spezialisiert und mit Durchsetzungskraft. Die Abgrenzung beider Wege vertieft unser Beitrag Berichtigungspflicht nach § 153 AO oder Selbstanzeige; die Rekonstruktion eines Auslandsdepots zeigt unser Beitrag Selbstanzeige bei ausländischen Kapitalerträgen.

zuletzt aktualisiert:
22.06.2026

Fragen & Antworten

Weitere interessante Artikel

Steuerstrafrecht

Selbstanzeige – wann ist es zu spät? Die Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO

Beitrag lesen
Selbstanzeige Sperrgründe
6/20/2026
Steuerstrafrecht

Steuerhinterziehung geerbt? Pflichten und Risiken der Erben bei unversteuertem Vermögen des Erblassers

Beitrag lesen
Erbe Steuerhinterziehung
6/5/2026

Brauchen Sie eine sichere Beratung?

Anwalt kontaktieren

Ja. Ausländische Banken behalten keine deutsche Steuer ein. Die Gewinne sind in der Anlage KAP oder SO anzugeben.

Nur, wenn der ursprüngliche Fehler nicht vorsätzlich war und die Berichtigung unverzüglich erfolgt. Bei Vorsatz ist eine Selbstanzeige nach § 371 AO erforderlich.

Alle unverjährten Zeiträume einer Steuerart, vollständig und zutreffend, nebst fristgerechter Zahlung der Steuer und Zinsen.

Unter anderem bei Tatentdeckung oder nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung (§ 371 Abs. 2 AO).

Aus Kontoauszügen, Erträgnisaufstellungen und historischen Devisenkursen; alle Zu- und Abgänge sind in Euro umzurechnen.

Die Nacherklärung sollte mit einem offengehaltenen Rechtsbehelf verbunden werden, um die strafrechtliche Seite abzusichern und die materielle Steuerfrage offen zu halten.