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Erbschaft angetreten, was jetzt? Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG und Erbschaftsteuererklärung

verfasst von:
Benedikt Perlet, LL.M.

Nach einem Todesfall stehen für die Angehörigen zunächst andere Dinge im Vordergrund als das Finanzamt. Dennoch knüpft das Gesetz an den Erbfall steuerliche Pflichten, die kurze Fristen auslösen und bei Versäumnissen empfindliche Folgen haben können. Wer erbt, ein Vermächtnis erhält oder als Pflichtteilsberechtigter Zahlungen bekommt, muss den Erwerb grundsätzlich selbst beim Finanzamt anzeigen, und zwar unabhängig davon, ob am Ende überhaupt Erbschaftsteuer anfällt.

Dieser Beitrag erklärt, wer wann welche Anzeige- und Erklärungspflichten hat, in welchen Fällen die Anzeige entbehrlich ist, welche Risiken bei unterlassener Meldung drohen und wie der Ablauf bis zum Erbschaftsteuerbescheid aussieht.

1. Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG

Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber innerhalb einer Frist von drei Monaten dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber von seinem Erwerb Kenntnis erlangt hat, bei Erben also regelmäßig mit der Kenntnis vom Todesfall und der eigenen Erbenstellung.

Die Anzeigepflicht trifft nicht nur den Erben. Auch Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte, die ihren Anspruch geltend machen, Begünstigte einer Lebensversicherung und Beschenkte müssen ihren Erwerb anzeigen. Bei Schenkungen ist daneben auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet.

Wichtig: Die Anzeige ist keine Steuererklärung. Sie dient nur dazu, das Finanzamt über den Erwerb zu informieren, damit es prüfen kann, ob es zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auffordert. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Erwerb voraussichtlich unter den Freibeträgen bleibt, sofern nicht eindeutig erkennbar ist, dass keine Steuer entsteht.

2. Wann die Anzeige entbehrlich ist

Eine Anzeige ist nach § 30 Abs. 3 ErbStG entbehrlich, wenn der Erwerb auf einem Testament oder Erbvertrag beruht, das ein deutsches Gericht oder ein deutscher Notar eröffnet hat, und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. In diesen Fällen erfährt das Finanzamt ohnehin von Amts wegen von dem Erwerb, denn Nachlassgerichte, Notare, Standesämter, Banken und Versicherungen sind ihrerseits zu Mitteilungen verpflichtet.

Die Ausnahme gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Gehört zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen, bleibt die Anzeigepflicht auch bei eröffnetem Testament bestehen. Gerade bei Auslandsvermögen ist Vorsicht geboten, weil ausländische Banken deutsche Finanzämter nicht nach § 33 ErbStG informieren.

Praxishinweis: Im Zweifel sollte immer angezeigt werden. Die Anzeige kostet nichts und vermeidet jede Diskussion darüber, ob das Finanzamt bereits anderweitig vollständige Kenntnis hatte. Eine unterlassene Anzeige kann dagegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Unterlassen begründen.

3. Inhalt der Anzeige

Die Anzeige ist formlos möglich, sollte aber die in § 30 Abs. 4 ErbStG genannten Angaben enthalten: Name, Identifikationsnummer, Beruf und Anschrift des Erblassers und des Erwerbers, Todestag und Sterbeort, Gegenstand und Wert des Erwerbs, Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge oder Vermächtnis, das persönliche Verhältnis zum Erblasser sowie frühere Zuwendungen des Erblassers nach Art, Wert und Zeitpunkt.

Gerade die Angabe früherer Schenkungen ist bedeutsam, weil Erwerbe der letzten zehn Jahre nach § 14 ErbStG zusammengerechnet werden. Unvollständige Angaben an dieser Stelle führen häufig zu späteren Nachfragen oder im Ernstfall zu strafrechtlichen Risiken.

4. Die Erbschaftsteuererklärung nach § 31 ErbStG

Eine Erbschaftsteuererklärung muss nur abgeben, wer vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. Das Finanzamt kann die Erklärung von jedem am Erbfall Beteiligten verlangen, unabhängig davon, ob er selbst steuerpflichtig ist. Die Frist zur Abgabe muss mindestens einen Monat betragen, in der Praxis werden auf Antrag regelmäßig Fristverlängerungen gewährt.

In der Erklärung sind der gesamte Nachlass mit allen Vermögensgegenständen zum Todestag zu erfassen und zu bewerten: Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen, Lebensversicherungen, Hausrat und Forderungen. Abziehbar sind Nachlassverbindlichkeiten wie Schulden des Erblassers, Vermächtnisse und Pflichtteilslasten sowie die Kosten für Bestattung, Grabdenkmal und Nachlassregelung, für die ohne Einzelnachweis eine Pauschale von 15.000 Euro angesetzt werden kann.

Achtung: Bei Immobilien und Betriebsvermögen stellt das Finanzamt die Werte in gesonderten Feststellungsverfahren fest. Hier entscheidet sich häufig, wie hoch die Steuer am Ende ausfällt. Überhöhten Wertansätzen kann mit dem Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts begegnet werden, dazu muss aber der richtige Bescheid fristgerecht angefochten werden.

5. Folgen unterlassener oder verspäteter Anzeige

Wer seinen Erwerb nicht anzeigt, obwohl er dazu verpflichtet ist, riskiert mehr als nur Verspätungszuschläge. Bleibt dadurch Erbschaftsteuer unfestgesetzt, steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO im Raum. Das gilt insbesondere, wenn Auslandsvermögen verschwiegen wird, von dem das Finanzamt sonst keine Kenntnis erlangt hätte.

Hinzu kommt: Solange die Anzeige unterbleibt, beginnt die Festsetzungsfrist nicht zu laufen. Das Finanzamt kann die Steuer daher noch viele Jahre später festsetzen, bei hinterzogener Steuer verlängert sich die Festsetzungsfrist zudem auf zehn Jahre. Wer eine Anzeige versäumt hat, kann die Situation in vielen Fällen noch über eine Nacherklärung oder eine strafbefreiende Selbstanzeige bereinigen, sollte dies aber nicht ohne Beratung tun.

6. Ablauf bis zum Steuerbescheid

Erwerb anzeigen. Innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis den Erwerb dem Erbschaftsteuerfinanzamt melden, sofern keine Ausnahme greift.

Aufforderung abwarten und Unterlagen sammeln. Kontoauszüge zum Todestag, Grundbuchauszüge, Depotaufstellungen, Versicherungsunterlagen und Nachweise zu Verbindlichkeiten zusammenstellen.

Erklärung sorgfältig erstellen. Alle Vermögenswerte vollständig erklären, Bewertungsspielräume und Freibeträge nutzen, Nachlassverbindlichkeiten geltend machen.

Bescheid prüfen. Erbschaftsteuerbescheid und etwaige Feststellungsbescheide innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat auf Fehler prüfen lassen.

7. Wir regeln das für Sie

Wir übernehmen die vollständige steuerliche Abwicklung Ihres Erbfalls: von der fristgerechten Anzeige über die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung mit optimaler Nutzung aller Freibeträge und Abzugsposten bis zur Prüfung des Steuerbescheids und der Führung von Einspruchsverfahren. Bei versäumten Anzeigen oder nicht erklärtem Auslandsvermögen beraten wir Sie diskret zu Nacherklärung und Selbstanzeige. Wir vertreten Ihre Interessen sachkundig, engagiert und mit Durchsetzungskraft.

zuletzt aktualisiert:
24.07.2026

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Grundsätzlich ja. Nach § 30 ErbStG ist jeder steuerpflichtige Erwerb innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis anzuzeigen. Entbehrlich ist die Anzeige nur, wenn der Erwerb auf einem gerichtlich oder notariell eröffneten Testament beruht und kein Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen betroffen ist.

Die Anzeige muss innerhalb von drei Monaten erfolgen, nachdem der Erwerber von seinem Erwerb Kenntnis erlangt hat. Bei Erben beginnt die Frist regelmäßig mit der Kenntnis vom Todesfall und der eigenen Erbenstellung.

Nein. Eine Erklärungspflicht besteht erst, wenn das Finanzamt Sie nach § 31 ErbStG zur Abgabe auffordert. Die gesetzte Frist beträgt mindestens einen Monat und kann auf Antrag verlängert werden.

Bleibt dadurch Steuer unfestgesetzt, droht der Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Außerdem beginnt die Festsetzungsfrist nicht zu laufen, sodass das Finanzamt die Steuer noch viele Jahre später festsetzen kann. Häufig lässt sich die Situation über eine Selbstanzeige bereinigen.

Abziehbar sind unter anderem Schulden des Erblassers, Vermächtnisse und Pflichtteilslasten sowie Bestattungs-, Grabpflege- und Nachlassregelungskosten. Für diese Kosten kann ohne Einzelnachweis eine Pauschale von 15.000 Euro angesetzt werden.

In vielen Fällen ja, denn Nachlassgerichte, Notare, Banken und Versicherungen sind zu Mitteilungen verpflichtet. Darauf verlassen sollte man sich aber nicht, insbesondere bei Auslandsvermögen bestehen diese Mitteilungspflichten nicht. Die eigene Anzeigepflicht bleibt davon unberührt.