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Erbschaftsteuer sparen: Freibeträge, Steuerklassen und Schenkungen zu Lebzeiten optimal nutzen

verfasst von:
Benedikt Perlet, LL.M.

Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer anfällt, hängt maßgeblich von zwei Faktoren ab: dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und der Frage, ob die gesetzlichen Freibeträge rechtzeitig und vollständig genutzt wurden. Wer die Vermögensnachfolge frühzeitig plant, kann auch größere Vermögen über Jahre hinweg weitgehend steuerfrei auf die nächste Generation übertragen. Wer nicht plant, verschenkt Freibeträge und zahlt im Erbfall unnötig Steuern.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze, erklärt die Zehnjahresfrist bei Schenkungen und zeigt bewährte Gestaltungen der vorweggenommenen Erbfolge.

1. Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG

Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, dessen Höhe sich nach dem Verhältnis zum Erblasser oder Schenker richtet. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro je Elternteil, Enkel 200.000 Euro, Urenkel sowie Eltern und Großeltern im Erbfall 100.000 Euro. Für alle übrigen Erwerber, etwa Geschwister, Nichten und Neffen oder nicht verheiratete Partner, gilt lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro.

Hinzu kommen im Erbfall besondere Versorgungsfreibeträge nach § 17 ErbStG: für Ehegatten 256.000 Euro, für Kinder je nach Alter gestaffelt bis zu 52.000 Euro. Diese werden allerdings um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge wie Witwen- oder Waisenrenten gekürzt.

2. Steuerklassen und Steuersätze

Das Erbschaftsteuerrecht kennt drei Steuerklassen. Zur Steuerklasse I gehören Ehegatten, Kinder, Enkel sowie im Erbfall Eltern und Großeltern, hier reichen die Steuersätze je nach Erwerbshöhe von 7 bis 30 Prozent. In Steuerklasse II fallen unter anderem Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten mit Sätzen von 15 bis 43 Prozent. Alle übrigen Erwerber, auch der nichteheliche Lebensgefährte, gehören zur Steuerklasse III mit Sätzen von 30 bis 50 Prozent.

Achtung: Gerade unverheiratete Paare werden vom Gesetz hart getroffen: nur 20.000 Euro Freibetrag und mindestens 30 Prozent Steuer auf alles darüber. Hier kann sich neben testamentarischen Lösungen auch die Prüfung einer Heirat oder anderer Gestaltungen aus rein steuerlicher Sicht lohnen.

3. Die Zehnjahresfrist: Freibeträge mehrfach nutzen

Die persönlichen Freibeträge stehen nicht nur einmal zur Verfügung. Nach § 14 ErbStG werden mehrere Erwerbe von derselben Person nur innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammengerechnet. Nach Ablauf von zehn Jahren lebt der Freibetrag vollständig neu auf.

Wer früh mit der Übertragung beginnt, kann die Freibeträge also mehrfach ausschöpfen. Ein Beispiel: Eltern können jedem Kind gemeinsam alle zehn Jahre 800.000 Euro steuerfrei zuwenden. Über zwei Jahrzehnte lassen sich so pro Kind 2,4 Millionen Euro ohne Erbschaft- oder Schenkungsteuer übertragen, den Erbfall selbst noch nicht eingerechnet.

Praxishinweis: Die Frist läuft taggenau ab jeder Schenkung. Schenkungen sollten dokumentiert und die Fristen überwacht werden, damit Folgeübertragungen nicht versehentlich in den Zehnjahreszeitraum fallen und den Freibetrag überschreiten.

4. Bewährte Gestaltungen der vorweggenommenen Erbfolge

Neben der gestaffelten Schenkung gibt es eine Reihe erprobter Instrumente, mit denen sich die Steuerlast weiter senken lässt.

  • Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt: Wer eine Immobilie überträgt und sich den Nießbrauch vorbehält, bleibt wirtschaftlich abgesichert, denn Mieten und Nutzung stehen weiter dem Schenker zu. Zugleich mindert der Kapitalwert des Nießbrauchs den steuerpflichtigen Wert der Schenkung erheblich, je jünger der Schenker, desto größer der Effekt.
  • Kettenschenkung: Zuwendungen können über Zwischenpersonen geleitet werden, etwa vom Vater an die Mutter und von dieser an das Kind, um beide Freibeträge zu nutzen. Voraussetzung ist, dass die Zwischenperson frei über das Vermögen verfügen kann und keine Weitergabeverpflichtung besteht.
  • Familienheim unter Ehegatten: Die Übertragung des selbst bewohnten Familienheims an den Ehegatten zu Lebzeiten ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ohne Wertgrenze steuerfrei und verbraucht keinen Freibetrag.
  • Güterstandsschaukel: Bei Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann durch Beendigung des Güterstands der Zugewinnausgleich steuerfrei ausgeglichen werden, eine anerkannte Gestaltung zur steuerfreien Vermögensverlagerung zwischen Ehegatten.
  • Adoption: In Einzelfällen kann eine Erwachsenenadoption den Erwerber von Steuerklasse II oder III in die Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 400.000 Euro bringen.

5. Bewertung nicht vergessen

Neben Freibeträgen und Fristen entscheidet die Bewertung des übertragenen Vermögens über die Steuer. Bei Immobilien setzt das Finanzamt typisierte Werte an, die häufig über dem tatsächlichen Verkehrswert liegen. Hier kann der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch ein Sachverständigengutachten die Bemessungsgrundlage deutlich senken. Bei Unternehmensvermögen kommen unter engen Voraussetzungen die Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG hinzu, die eine weitgehende Steuerfreistellung ermöglichen.

6. Reformdiskussion: Warum jetzt handeln sinnvoll sein kann

Die Erbschaftsteuer steht politisch erneut auf dem Prüfstand. Beim Bundesverfassungsgericht ist ein Verfahren zur Verschonung von Betriebsvermögen anhängig, und in der politischen Diskussion werden Änderungen der Freibeträge und der Bewertungsregeln erörtert. Ob und wann eine Reform kommt, ist offen. Sicher ist nur: Übertragungen, die unter geltendem Recht vollzogen sind, genießen Bestandsschutz. Wer ohnehin übertragen möchte, hat derzeit ein planbares Regelungsumfeld.

7. Wir gestalten Ihre Vermögensnachfolge

Wir entwickeln für Sie eine steueroptimierte Nachfolgeplanung: von der Analyse Ihres Vermögens über die Ausschöpfung aller Freibeträge und die Gestaltung von Schenkungen mit Nießbrauch, Rückforderungsrechten und Auflagen bis zur Abstimmung mit Testament und Erbvertrag. Auch die Schenkungsteuererklärung und die Kommunikation mit dem Finanzamt übernehmen wir vollständig für Sie. Wir vertreten Ihre Interessen sachkundig, engagiert und mit Durchsetzungskraft.

zuletzt aktualisiert:
24.07.2026

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Ehegatten erhalten 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro je Elternteil, Enkel 200.000 Euro, Eltern im Erbfall 100.000 Euro. Für Geschwister, Nichten, Neffen und nicht verwandte Personen gilt nur ein Freibetrag von 20.000 Euro. Im Erbfall kommen für Ehegatten und Kinder besondere Versorgungsfreibeträge hinzu.

Erwerbe von derselben Person werden nur innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Nach Ablauf von zehn Jahren steht der persönliche Freibetrag erneut in voller Höhe zur Verfügung. Frühzeitige und gestaffelte Schenkungen ermöglichen so die mehrfache Nutzung der Freibeträge.

Bis zum Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil ja. Bei wertvolleren Immobilien lässt sich der steuerpflichtige Wert durch einen Nießbrauchsvorbehalt erheblich senken, weil der Kapitalwert des Nießbrauchs vom Immobilienwert abgezogen wird.

Bei der Kettenschenkung wird Vermögen über eine Zwischenperson übertragen, etwa vom Vater an die Mutter und von dieser an das Kind, um mehrere Freibeträge zu nutzen. Sie ist steuerlich anerkannt, wenn die Zwischenperson frei über die Zuwendung verfügen kann und nicht zur Weitergabe verpflichtet ist.

Nichteheliche Lebensgefährten fallen in die ungünstigste Steuerklasse III mit nur 20.000 Euro Freibetrag und Steuersätzen ab 30 Prozent. Hier ist eine vorausschauende Gestaltung besonders wichtig, etwa über Lebensversicherungslösungen, Übertragungen zu Lebzeiten oder gegebenenfalls eine Heirat.

Ja. Schenkungen sind nach § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, verpflichtet sind sowohl der Beschenkte als auch der Schenker. Bei notariell beurkundeten Schenkungen übernimmt der Notar die Anzeige.