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FG Rheinland-Pfalz vom 8.10.2025 (4 V 1436/25): Ernstliche Zweifel an der Besteuerung von Fremdwährungsguthaben

verfasst von:
Dr. Tobias Mayer, LL.M.

Die steuerliche Behandlung verzinslicher Fremdwährungskonten ist in Bewegung geraten. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2025 (4 V 1436/25) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ernstliche Zweifel daran geäußert, ob Kursgewinne aus solchen Konten zu Recht als Kapitalertrag nach § 20 EStG besteuert werden – und die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids gewährt.

Für Anleger, die mit der Besteuerung ihrer Währungsgewinne konfrontiert sind, ist der Beschluss von erheblicher praktischer Bedeutung. Er liefert die Argumente, um Festsetzungen offen zu halten, bis die Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist. Dieser Beitrag ordnet die Entscheidung ein und zeigt, welche Schlüsse Betroffene daraus ziehen können.

1. Was das Finanzgericht entschieden hat

Das Verfahren betraf einen Anleger, dessen Kursgewinne aus einem verzinslichen Fremdwährungsguthaben das Finanzamt nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2022 als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 2 EStG erfasst hatte. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Besteuerung bejaht und die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt.

Es handelt sich um eine Eilentscheidung über die Aussetzung der Vollziehung, nicht um ein Urteil in der Hauptsache. Geklärt ist damit noch nicht endgültig, wie die Besteuerung ausfällt; das Gericht hat aber summarisch festgestellt, dass die Verwaltungsauffassung erheblichen rechtlichen Zweifeln begegnet.

Praxishinweis: Eine Aussetzung der Vollziehung bedeutet, dass die festgesetzte Steuer vorläufig nicht gezahlt werden muss. Sie ist kein endgültiger Erfolg, verschafft aber Liquidität und Zeit, bis die Rechtsfrage geklärt ist.

2. Der rechtliche Hintergrund: § 20 EStG oder § 23 EStG

Im Kern geht es um die Frage, ob das Hinzutreten einer Verzinsung aus dem Wirtschaftsgut „Fremdwährung" eine „sonstige Kapitalforderung" nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG macht. Die Finanzverwaltung bejaht das seit 2022 und behandelt den Rücktausch als fiktive Veräußerung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG – ohne Haltefrist, dafür mit Abgeltungsteuer.

Der Bundesfinanzhof hatte Fremdwährungsbeträge in früheren Entscheidungen dagegen einheitlich als anderes Wirtschaftsgut nach § 23 EStG eingeordnet, bei dem ein Kursgewinn nach Ablauf eines Jahres steuerfrei bleibt. An dieser Diskrepanz setzt der Beschluss des FG Rheinland-Pfalz an.

3. Die Grundlagen im Überblick

Wer von der Entscheidung profitieren will, sollte vier Fragen klären:

  1. Wurde der eigene Kursgewinn nach § 20 EStG besteuert?
  2. Ist der betreffende Steuerbescheid noch offen oder schon bestandskräftig?
  3. Wurde Kapitalertragsteuer einbehalten oder im Bescheid festgesetzt?
  4. Lohnt ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung?

Nur bei noch offenen oder fristgerecht angefochtenen Bescheiden lässt sich die Rechtsprechung nutzen.

4. Bedeutung für laufende Verfahren

Der Beschluss stärkt die Position von Anlegern, die gegen die Besteuerung ihrer Währungsgewinne vorgehen. Er belegt, dass die Verwaltungsauffassung nicht eindeutig ist, und rechtfertigt sowohl den Einspruch gegen den Steuerbescheid als auch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sollten betroffene Festsetzungen offen gehalten werden.

Achtung: Die Aussetzung der Vollziehung wird verzinst (§ 237 AO). Bleibt der Einspruch am Ende erfolglos, fallen auf den ausgesetzten Betrag Aussetzungszinsen an. Dieses Risiko ist bei der Entscheidung über den Aussetzungsantrag einzukalkulieren.

5. Wie es weitergehen kann

Eine endgültige Klärung ist erst in einem Hauptsacheverfahren und gegebenenfalls durch den Bundesfinanzhof zu erwarten. Bis dahin bleibt die Lage uneinheitlich: Finanzämter wenden weiter das BMF-Schreiben an, während Finanzgerichte ernstliche Zweifel anerkennen. Anleger sollten ihre Bescheide deshalb nicht vorschnell bestandskräftig werden lassen.

6. Was Betroffene jetzt tun sollten

Fristen wahren. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen (§ 355 AO).

Aussetzung beantragen. Parallel zum Einspruch kann die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, um die Zahlung vorläufig auszusetzen.

Ruhen anregen. Mit Verweis auf anhängige Verfahren lässt sich das Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 AO erreichen.

7. Wir vertreten Ihre Interessen

Wir prüfen, ob Ihr Bescheid angreifbar ist, legen Einspruch ein, beantragen die Aussetzung der Vollziehung und halten Ihr Verfahren bis zur Klärung durch den Bundesfinanzhof offen. Das Vorgehen im Einspruch erläutert unser Beitrag Einspruch und Aussetzung der Vollziehung bei Währungsgewinnen.

zuletzt aktualisiert:
22.06.2026

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Es hat im Eilverfahren (4 V 1436/25) ernstliche Zweifel an der Besteuerung von Kursgewinnen verzinslicher Fremdwährungskonten nach § 20 EStG bejaht und die Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Nein. Es handelt sich um eine Eilentscheidung über die Aussetzung der Vollziehung, nicht um ein Urteil in der Hauptsache. Die endgültige Klärung steht aus.

Die festgesetzte Steuer muss vorläufig nicht gezahlt werden. Das verschafft Zeit, bis über den Einspruch entschieden ist.

Ja. Bleibt der Einspruch erfolglos, werden auf den ausgesetzten Betrag Aussetzungszinsen nach § 237 AO erhoben.

In der Regel nicht. Nur noch offene oder fristgerecht angefochtene Bescheide lassen sich mit der Rechtsprechung offen halten.

Einspruch innerhalb eines Monats einlegen, Aussetzung der Vollziehung beantragen und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO anregen.