zurück zum Blog

Einspruch und Aussetzung der Vollziehung bei Währungsgewinnen: So halten Sie Ihren Steuerbescheid offen

verfasst von:
Dr. Tobias Mayer, LL.M.

Wer einen Steuerbescheid erhält, in dem Kursgewinne aus Fremdwährungskonten als Kapitalertrag besteuert werden, muss dies nicht hinnehmen. Solange die Rechtsfrage nicht höchstrichterlich geklärt ist, gibt es ein bewährtes Instrumentarium, um den Bescheid offen zu halten und die Zahlung vorläufig auszusetzen: Einspruch, Aussetzung der Vollziehung und das Ruhen des Verfahrens.

Nach dem Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2025 bestehen ernstliche Zweifel an der Verwaltungsauffassung. Das macht den Einspruch in vielen Fällen aussichtsreich. Dieser Beitrag erklärt das Vorgehen Schritt für Schritt.

1. Der Einspruch als erster Schritt

Gegen einen Steuerbescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruch zulässig (§ 347, § 355 AO). Er ist schriftlich oder elektronisch beim Finanzamt einzulegen und sollte begründet werden. Mit dem Einspruch wird der gesamte Bescheid – oder ein abgegrenzter Teil davon – noch einmal zur Prüfung gestellt.

Wichtig ist die Fristwahrung: Wird die Monatsfrist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig und lässt sich nur noch unter engen Voraussetzungen ändern. Deshalb sollte der Einspruch frühzeitig eingelegt und die Begründung gegebenenfalls nachgereicht werden.

Praxishinweis: Der Einspruch allein hemmt nicht die Pflicht zur Zahlung der festgesetzten Steuer. Wer die Zahlung vorläufig vermeiden möchte, muss zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragen.

2. Aussetzung der Vollziehung

Die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO und § 69 FGO bewirkt, dass die festgesetzte Steuer vorläufig nicht gezahlt werden muss. Voraussetzung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder eine unbillige Härte. Nach dem Beschluss des FG Rheinland-Pfalz lassen sich solche ernstlichen Zweifel bei Währungsgewinnen aus verzinslichen Konten gut begründen.

Der Antrag wird in der Regel beim Finanzamt gestellt; lehnt dieses ab, kann das Finanzgericht angerufen werden. Die Aussetzung verschafft Liquidität, bis über den Einspruch entschieden ist.

3. Ruhen des Einspruchsverfahrens

Ist zu einer vergleichbaren Rechtsfrage bereits ein Verfahren beim Bundesfinanzhof oder beim Bundesverfassungsgericht anhängig, kann das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 AO ruhen. Der Bescheid bleibt dann offen, ohne dass der Einspruch weiter betrieben werden muss. Wird die Rechtsfrage später zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, profitiert auch der ruhende Fall.

4. Die Grundlagen im Überblick

Vier Schritte sichern die Rechte des Steuerpflichtigen:

  1. Einspruch innerhalb der Monatsfrist einlegen (§ 347, § 355 AO).
  2. Aussetzung der Vollziehung beantragen (§ 361 AO, § 69 FGO).
  3. Ruhen des Verfahrens anregen (§ 363 AO).
  4. Den Ausgang vergleichbarer Verfahren beobachten.

5. Risiken und Kosten abwägen

Die Aussetzung der Vollziehung ist nicht risikolos: Bleibt der Einspruch erfolglos, werden auf den ausgesetzten Betrag Aussetzungszinsen von 6 % pro Jahr erhoben (§ 237, § 238 AO). Dem stehen der Liquiditätsvorteil und die Chance auf eine günstige Klärung gegenüber. Die Abwägung sollte im Einzelfall getroffen werden.

Achtung: Wird die Steuer trotz Aussetzung nicht zurückgestellt, sondern gezahlt, kann später nur über eine Erstattung reagiert werden. Es lohnt, die Aussetzung aktiv zu beantragen, statt den Bescheid einfach offen zu lassen.

6. Verhältnis zu anderen Rechtsbehelfen

Wird der zugrunde liegende Steuerbescheid geändert, ändert sich ein damit verbundener Zinsbescheid automatisch (§ 233a Abs. 5 AO). Die Verzinsung von Nachforderungen erläutert unser Beitrag Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO. Lässt sich die Steuer nicht aussetzen, kommt in Härtefällen eine Stundung nach § 222 AO in Betracht.

7. Was Betroffene jetzt tun sollten

Frist notieren. Die Einspruchsfrist von einem Monat beginnt mit Bekanntgabe des Bescheids.

Begründung vorbereiten. Stützen Sie den Einspruch auf den Beschluss des FG Rheinland-Pfalz und die abweichende BFH-Rechtsprechung.

Aussetzung beantragen. Prüfen Sie, ob die vorläufige Aussetzung der Zahlung sinnvoll ist.

8. Wir vertreten Ihre Interessen

Wir legen für Sie Einspruch ein, beantragen die Aussetzung der Vollziehung, regen das Ruhen des Verfahrens an und halten Ihren Bescheid bis zur Klärung durch den Bundesfinanzhof offen – fundiert, fristsicher und mit Durchsetzungskraft. Den Hintergrund der Streitfrage erläutert unser Beitrag zum Beschluss des FG Rheinland-Pfalz.

zuletzt aktualisiert:
22.06.2026

Fragen & Antworten

Weitere interessante Artikel

Steuerrecht

Devisenhandel (Forex) als Privatanleger: die einkommensteuerliche Einordnung von Währungsgeschäften

Beitrag lesen
Devisenhandel Steuer
6/22/2026
Steuerrecht

Fremdwährungsdarlehen und -kredite im Privatvermögen: steuerliche Behandlung von Kursgewinnen und -verlusten

Beitrag lesen
Fremdwährungsdarlehen Steuer
6/22/2026

Einspruch und Aussetzung der Vollziehung bei Währungsgewinnen: So halten Sie Ihren Steuerbescheid offen

Anwalt kontaktieren

Einen Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 355 AO). Danach wird der Bescheid bestandskräftig.

Ja, der Einspruch allein hemmt die Zahlungspflicht nicht. Erst die Aussetzung der Vollziehung setzt die Zahlung vorläufig aus.

Bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder bei unbilliger Härte (§ 361 AO, § 69 FGO). Der Beschluss des FG Rheinland-Pfalz stützt solche Zweifel.

Ist eine vergleichbare Rechtsfrage bei einem obersten Gericht anhängig, ruht der Einspruch nach § 363 Abs. 2 AO, bis dort entschieden ist.

Bleibt der Einspruch erfolglos, fallen Aussetzungszinsen von 6 % pro Jahr an (§ 237, § 238 AO).

Offen gehaltene Bescheide werden entsprechend geändert, und zu viel gezahlte Steuer wird erstattet.