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Fremdwährungsdarlehen und -kredite im Privatvermögen: steuerliche Behandlung von Kursgewinnen und -verlusten

verfasst von:
Dr. Tobias Mayer, LL.M.

Fremdwährungsdarlehen – etwa in Schweizer Franken oder japanischen Yen – galten lange als Möglichkeit, von niedrigen Auslandszinsen zu profitieren. Doch Wechselkurse schwanken, und beim Rücktausch entstehen Kursgewinne oder -verluste. Wie diese steuerlich zu behandeln sind, hängt davon ab, ob das Darlehen der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen ist oder mit einer Einkunftsquelle zusammenhängt.

Die Frage ist eng mit der Diskussion um Fremdwährungsguthaben verwandt, folgt aber eigenen Regeln. Dieser Beitrag erklärt, wann Kursgewinne aus Fremdwährungsdarlehen steuerpflichtig sind und wann Kursverluste steuerlich berücksichtigt werden können.

1. Worum es bei Fremdwährungsdarlehen geht

Bei einem Fremdwährungsdarlehen wird die Darlehensvaluta in einer Auslandswährung ausgereicht und in dieser Währung zurückgezahlt. Steigt der Kurs der Fremdwährung bis zur Tilgung, muss der Darlehensnehmer mehr Euro aufwenden – es entsteht ein wirtschaftlicher Verlust. Fällt der Kurs, verringert sich die Rückzahlungslast in Euro – es entsteht ein Kursvorteil.

Steuerlich ist zu unterscheiden, ob das Darlehen privat veranlasst ist (etwa zur Finanzierung des Eigenheims) oder mit einer Einkunftsquelle zusammenhängt (etwa der Finanzierung einer vermieteten Immobilie).

2. Rechtlicher Rahmen

Im rein privaten Bereich gehört die Tilgung eines Darlehens grundsätzlich zur nicht steuerbaren Vermögenssphäre. Ein Kursgewinn bei der Rückzahlung eines privat veranlassten Fremdwährungsdarlehens ist daher in der Regel nicht steuerbar – ebenso wenig wie ein Kursverlust steuerlich abziehbar ist.

Anders kann es liegen, wenn das Darlehen der Erzielung von Einkünften dient. Hier können Kursverluste als Werbungskosten in Betracht kommen, sind aber nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur eingeschränkt anzuerkennen, weil die Tilgung der Darlehensvaluta die nicht steuerbare Vermögensebene betrifft.

Praxishinweis: Die Abgrenzung zwischen privater Vermögenssphäre und einkunftsbezogenem Aufwand ist im Einzelfall schwierig. Vor dem Abschluss oder der Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens lohnt eine steuerliche Prüfung der Veranlassung.

3. Die Grundlagen im Überblick

Vier Fragen bestimmen die steuerliche Behandlung:

  1. Ist das Darlehen privat veranlasst oder dient es einer Einkunftsquelle?
  2. Entsteht der Kursgewinn oder -verlust auf der Tilgungsebene oder bei einem Fremdwährungsguthaben?
  3. Liegt eine Umschuldung oder ein Währungswechsel vor?
  4. Wurden mit den aufgenommenen Mitteln steuerpflichtige Einkünfte erzielt?

4. Abgrenzung zum Fremdwährungsguthaben

Wird die Darlehensvaluta nicht sofort verwendet, sondern zunächst auf einem Fremdwährungskonto gehalten, kann insoweit ein eigenständiges Fremdwährungsguthaben entstehen. Dessen Besteuerung richtet sich nach den Regeln für Fremdwährungskonten – bei Verzinsung nach § 20 EStG, sonst nach § 23 EStG.

Achtung: Die Tilgung des Darlehens und die Behandlung eines daneben gehaltenen Fremdwährungsguthabens sind getrennt zu betrachten. Ein und derselbe Währungswechsel kann auf der einen Ebene unbeachtlich, auf der anderen steuerbar sein.

5. Umschuldung und Währungswechsel

Bei einer Umschuldung – etwa der Ablösung eines Schweizer-Franken-Darlehens durch ein Euro-Darlehen – wird der Kursgewinn oder -verlust wirtschaftlich realisiert. Im privaten Bereich bleibt dies regelmäßig ohne steuerliche Folgen. Dient das Darlehen dagegen einer Einkunftsquelle, ist die steuerliche Behandlung sorgfältig zu prüfen.

6. Was Betroffene jetzt tun sollten

Veranlassung klären. Ordnen Sie das Darlehen eindeutig der privaten oder der einkunftsbezogenen Sphäre zu.

Unterlagen sichern. Bewahren Sie Darlehensvertrag, Auszahlungs- und Tilgungsabrechnungen sowie die Kurse auf.

Vor Umschuldung prüfen. Lassen Sie die steuerlichen Folgen eines Währungswechsels vorab bewerten.

7. Wir beraten Sie

Wir prüfen die Veranlassung Ihres Fremdwährungsdarlehens, bewerten Kursgewinne und -verluste und entwickeln eine steuerlich tragfähige Strategie für Tilgung und Umschuldung. Wie ein daneben gehaltenes Guthaben besteuert wird, erläutert unser Beitrag zur Abgrenzung von § 20 und § 23 EStG.

zuletzt aktualisiert:
22.06.2026

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In der Regel nicht. Die Tilgung eines privat veranlassten Darlehens betrifft die nicht steuerbare Vermögenssphäre; ein Kursgewinn ist dann nicht steuerbar.

Bei privater Veranlassung grundsätzlich nicht. Dient das Darlehen einer Einkunftsquelle, kommt ein Abzug in Betracht, ist aber nach der BFH-Rechtsprechung eingeschränkt.

Der Kursgewinn oder -verlust wird wirtschaftlich realisiert. Im Privatbereich bleibt dies meist folgenlos; bei einkunftsbezogenen Darlehen ist die Behandlung zu prüfen.

Nach den Regeln für Fremdwährungskonten: bei Verzinsung nach § 20 EStG, sonst nach § 23 EStG.

Ja. Werden mit den Mitteln steuerpflichtige Einkünfte erzielt, kann das die steuerliche Behandlung von Kursverlusten beeinflussen.

Ja. Die Abgrenzung zwischen privater und einkunftsbezogener Veranlassung entscheidet über die Steuerfolgen und sollte vorab geklärt werden.