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USD-Festgeld, CHF-Tagesgeld & Co.: § 20 EStG oder § 23 EStG? Die Abgrenzung im Privatvermögen

verfasst von:
Dr. Tobias Mayer, LL.M.

Zwei Vorschriften des Einkommensteuergesetzes konkurrieren um Kursgewinne aus Fremdwährungskonten: § 20 EStG für Kapitaleinkünfte und § 23 EStG für private Veräußerungsgeschäfte. Welche Norm greift, entscheidet über die Steuerpflicht – und kann den Unterschied zwischen einer vollen Besteuerung und vollständiger Steuerfreiheit ausmachen.

Die Weichenstellung ist seit dem BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 schärfer geworden. Anleger, die Fremdwährung halten, sollten die Abgrenzung kennen, bevor sie Guthaben zurücktauschen oder umschichten. Dieser Beitrag erklärt verständlich, wann welche Vorschrift gilt und worauf es bei der Zuordnung ankommt.

1. Das entscheidende Kriterium: verzinst oder unverzinst

Maßgeblich ist, ob das Fremdwährungsguthaben eine Verzinsung trägt. Ein verzinsliches Konto – das klassische Festgeld- oder Tagesgeldkonto in Fremdwährung – behandelt die Finanzverwaltung als sonstige Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Der Kursgewinn bei Rücktausch zählt dann zu den Kapitaleinkünften.

Ein unverzinstes Fremdwährungsguthaben – etwa Bargeld in Fremdwährung oder ein reines Zahlungsverkehrskonto ohne Zinsen – bleibt nach bisheriger Auffassung ein „anderes Wirtschaftsgut" im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Hier greift die einjährige Haltefrist.

Praxishinweis: Schon eine geringe Verzinsung kann nach Verwaltungsauffassung ausreichen, um das Guthaben dem § 20 EStG zuzuordnen. Wer die Spekulationsfrist des § 23 EStG nutzen möchte, sollte die Kontobedingungen genau prüfen.

2. § 23 EStG: die einjährige Spekulationsfrist

Fällt das Guthaben unter § 23 EStG, ist der Kursgewinn nur steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung (Tausch in die Fremdwährung) und Veräußerung (Rücktausch) nicht mehr als ein Jahr liegt. Nach Ablauf dieser Frist bleibt der Gewinn steuerfrei.

Zusätzlich gilt eine Freigrenze: Beträgt der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres weniger als 1.000 Euro, bleibt er insgesamt steuerfrei (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, und zwar zum persönlichen Steuersatz, nicht zum Abgeltungsteuersatz.

3. § 20 EStG: Abgeltungsteuer ohne Haltefrist

Bei verzinslichen Konten gilt der Kursgewinn als Gewinn aus der Einlösung einer Kapitalforderung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Satz 2 EStG). Eine Haltefrist gibt es nicht – der Gewinn ist unabhängig von der Anlagedauer steuerpflichtig. Es gilt der gesonderte Steuersatz von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG) und der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro.

4. Die Grundlagen im Überblick

Folgende Punkte sollten Anleger vor jeder Realisierung klären:

  1. Trägt das Konto Zinsen? Das entscheidet über § 20 oder § 23 EStG.
  2. Liegt zwischen Anschaffung und Rücktausch mehr oder weniger als ein Jahr?
  3. Wird die Freigrenze von 1.000 Euro (§ 23 EStG) überschritten?
  4. Behält die Bank bereits Kapitalertragsteuer ein?

Erst die Kombination dieser Antworten ergibt das zutreffende steuerliche Ergebnis.

5. Warum die Abgrenzung umstritten ist

Der Bundesfinanzhof hatte Fremdwährungsbeträge in mehreren Entscheidungen einheitlich als anderes Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 EStG behandelt – ohne nach einer Verzinsung zu unterscheiden. Die Verwaltung trennt seit 2022 strikter zwischen dem Wirtschaftsgut „Fremdwährung" und der „Kapitalforderung". Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat diese Trennung mit Beschluss vom 8. Oktober 2025 (4 V 1436/25) angezweifelt und die Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Achtung: Wer sich auf die Steuerfreiheit nach Ablauf eines Jahres verlässt, sollte beachten, dass die Bank bei verzinslichen Konten dennoch Kapitalertragsteuer einbehalten kann. Die Erstattung lässt sich dann nur über die Veranlagung oder den Einspruch erreichen.

6. Mischfälle in der Praxis

Schwierig sind Konten, die zeitweise verzinst und zeitweise zinslos geführt werden, sowie Guthaben, die zwischen mehreren Währungen umgeschichtet werden. Hier ist eine sorgfältige Dokumentation der einzelnen Zu- und Abgänge unerlässlich, um die zutreffende Einkunftsart und den Realisierungszeitpunkt bestimmen zu können.

7. Was Anleger jetzt tun sollten

Kontotyp dokumentieren. Halten Sie fest, ob und ab wann ein Konto verzinst wurde – das ist die zentrale Weiche.

Haltedauer im Blick behalten. Bei unverzinsten Beständen kann ein Zuwarten über die Jahresfrist den Gewinn steuerfrei stellen.

Strittige Fälle offen halten. Bei verzinslichen Konten lohnt wegen der ungeklärten Rechtslage ein Einspruch.

8. Wir beraten Sie

Wir ordnen Ihre Fremdwährungskonten der zutreffenden Einkunftsart zu, berechnen Kursgewinne und -verluste und entwickeln eine Strategie, die Haltefristen und Freigrenzen nutzt. Den steuerpflichtigen Kern erläutert vertiefend unser Beitrag Verzinsliche Fremdwährungskonten und Abgeltungsteuer.

zuletzt aktualisiert:
22.06.2026

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Verzinsliche Fremdwährungskonten ordnet die Verwaltung dem § 20 EStG zu (Abgeltungsteuer ohne Frist). Unverzinste Fremdwährungsbestände fallen unter § 23 EStG mit einjähriger Haltefrist.

Nur bei § 23 EStG. Dort ist der Gewinn nach Ablauf eines Jahres steuerfrei. Bei § 20 EStG gibt es keine solche Frist.

Seit 2024 bleibt der Gewinn steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres unter 1.000 Euro liegt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).

§ 20 EStG: gesonderter Tarif von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG). § 23 EStG: persönlicher Einkommensteuersatz.

Nach Verwaltungsauffassung kann bereits eine Verzinsung dazu führen, dass das Guthaben als Kapitalforderung eingestuft wird. Ob das zutrifft, ist umstritten.

Jeder Tausch in eine andere Währung gilt als Realisierung. Zu- und Abgänge müssen einzeln dokumentiert werden, um Gewinn und Frist korrekt zu ermitteln.