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Automatischer Kapitalertragsteuerabzug auf Währungsgewinne seit 2025: Was Anleger in der Steuerbescheinigung prüfen müssen

verfasst von:
Dr. Tobias Mayer, LL.M.

Seit 2024/2025 hat sich für Inhaber verzinslicher Fremdwährungskonten bei inländischen Banken etwas Grundlegendes verändert: Die Banken berücksichtigen Kursgewinne und -verluste aus solchen Konten beim Kapitalertragsteuerabzug. Die Steuer wird damit unmittelbar an der Quelle einbehalten – auch dann, wenn das Guthaben länger als ein Jahr gehalten wurde.

Für viele Anleger ist dieser automatische Abzug die erste sichtbare Folge der verschärften Verwaltungsauffassung. Wer seine Steuerbescheinigung nicht prüft, übersieht leicht, dass auf vermeintlich steuerfreie Währungsgewinne Abgeltungsteuer erhoben wurde. Dieser Beitrag zeigt, worauf es ankommt.

1. Was sich seit 2025 geändert hat

Grundlage des Steuerabzugs ist die Einordnung verzinslicher Fremdwährungsguthaben als sonstige Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Der Rücktausch gilt als fiktive Veräußerung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Inländische Kreditinstitute sind als auszahlende Stellen verpflichtet, auf den dabei entstehenden Kursgewinn Kapitalertragsteuer einzubehalten (§§ 43, 43a EStG).

Praktisch bedeutet das: Tauschen Sie ein verzinsliches Fremdwährungsguthaben zurück oder in eine andere Währung um, ermittelt die Bank den Euro-Gewinn und behält darauf 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein.

Praxishinweis: Der Steuerabzug erfolgt unabhängig von der Haltedauer. Die einjährige Spekulationsfrist des § 23 EStG, auf die sich viele Anleger früher verlassen haben, spielt bei verzinslichen Konten keine Rolle mehr.

2. Rechtlicher Rahmen des Steuerabzugs

Der Kapitalertragsteuerabzug nach §§ 43 ff. EStG hat abgeltende Wirkung (§ 43 Abs. 5 EStG): Mit dem Einbehalt ist die Einkommensteuer auf den Kapitalertrag grundsätzlich abgegolten. Der Anleger muss die Erträge dann nicht mehr zwingend in der Steuererklärung angeben – kann dies aber zur Überprüfung tun (Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG).

Gerade bei Währungsgewinnen ist die Überprüfung sinnvoll, weil die Banken die Anschaffungskosten nicht immer vollständig kennen, etwa bei Übertragungen von anderen Instituten oder bei Altbeständen.

3. Die Grundlagen im Überblick

Beim Blick in die Steuerbescheinigung sollten Anleger vier Punkte prüfen:

  1. Wurden Währungsgewinne als Kapitalerträge ausgewiesen?
  2. Hat die Bank die zutreffenden Anschaffungskosten zugrunde gelegt?
  3. Wurden Kursverluste in den Verlustverrechnungstopf eingestellt?
  4. Ist der Sparer-Pauschbetrag über einen Freistellungsauftrag berücksichtigt?

Fehler bei diesen Punkten führen häufig zu einem zu hohen Steuerabzug, der sich nur über die Veranlagung korrigieren lässt.

4. Typische Fehlerquellen beim Bankabzug

Banken setzen bei fehlenden Anschaffungsdaten häufig eine Ersatzbemessungsgrundlage an (§ 43a Abs. 2 Satz 7 EStG), die zu einem überhöhten Gewinn führen kann. Bei übertragenen Beständen fehlen die ursprünglichen Kurse, sodass der Gewinn zu hoch ausgewiesen wird. Auch die Reihenfolge der verbrauchten Beträge (First in, first out) wird nicht immer korrekt abgebildet.

Achtung: Ausländische Banken behalten keine deutsche Kapitalertragsteuer ein. Wer ein verzinsliches Fremdwährungskonto im Ausland führt, muss die Währungsgewinne selbst in der Anlage KAP erklären – andernfalls drohen Nachzahlungszinsen.

5. Korrektur über die Veranlagung

Hat die Bank zu viel einbehalten, lässt sich der Abzug über die Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG korrigieren. Dazu sind die tatsächlichen Anschaffungskosten nachzuweisen. Wer der Auffassung ist, dass der Währungsgewinn gar nicht der Abgeltungsteuer unterliegt, kann den Bescheid mit Einspruch und Verweis auf die Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz offen halten.

6. Was Anleger jetzt tun sollten

Steuerbescheinigung anfordern und prüfen. Vergleichen Sie die ausgewiesenen Kapitalerträge mit Ihren eigenen Aufzeichnungen.

Anschaffungsdaten sichern. Bewahren Sie Abrechnungen über Ein- und Auszahlungen sowie die historischen Devisenkurse auf.

Veranlagung prüfen. Bei zu hohem Abzug lohnt die Antragsveranlagung; bei strittiger Steuerpflicht der Einspruch.

7. Wir beraten Sie

Wir prüfen Ihre Steuerbescheinigung, rekonstruieren die Anschaffungskosten, beantragen die Korrektur des Steuerabzugs und halten strittige Festsetzungen offen. Die zugrunde liegende Streitfrage erläutert unser Beitrag zum Beschluss des FG Rheinland-Pfalz.

zuletzt aktualisiert:
22.06.2026

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Inländische Banken behalten seit 2024/2025 auf Kursgewinne verzinslicher Fremdwährungskonten Kapitalertragsteuer ein (§§ 43, 43a EStG) – unabhängig von der Haltedauer.

Ja. Bei verzinslichen Konten gibt es keine Haltefrist; die einjährige Frist des § 23 EStG greift hier nicht.

Durch den Steuerabzug ist die Steuer grundsätzlich abgegolten. Eine Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG ist möglich und bei fehlerhaftem Abzug sinnvoll.

Ausländische Banken behalten keine deutsche Steuer ein. Die Gewinne müssen selbst in der Anlage KAP erklärt werden.

Fehlen der Bank die Anschaffungsdaten, wird eine Ersatzbemessungsgrundlage angesetzt (§ 43a Abs. 2 Satz 7 EStG). Mit Nachweis der tatsächlichen Kosten lässt sich das korrigieren.

Wer die Steuerpflicht dem Grunde nach bezweifelt, kann den Bescheid mit Einspruch und Verweis auf die Rechtsprechung des FG Rheinland-Pfalz offen halten.