Kursverluste auf Fremdwährungskonten steuerlich nutzen: Verlustverrechnung bei § 20 und § 23 EStG
Währungen schwanken in beide Richtungen. Fällt der Kurs der Fremdwährung gegenüber dem Euro, entsteht beim Rücktausch ein Verlust. Die gute Nachricht: Solche Kursverluste sind steuerlich nicht verloren – sie lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen mit Gewinnen verrechnen und so zur Steuerersparnis nutzen. Die Spielregeln unterscheiden sich allerdings je nachdem, ob das Konto unter § 20 oder § 23 EStG fällt.
Gerade seit verzinsliche Fremdwährungskonten der Abgeltungsteuer unterliegen, lohnt der genaue Blick auf die Verlustverrechnung. Dieser Beitrag erklärt, welche Verluste wie genutzt werden können und worauf Anleger bei der Erklärung achten sollten.
1. Warum Kursverluste steuerlich relevant sind
Ein Kursverlust mindert das steuerpflichtige Einkommen, wenn er mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden kann. Wer in einem Jahr sowohl Gewinne als auch Verluste aus Währungsgeschäften realisiert, kann diese gegeneinander aufrechnen und zahlt nur auf den Saldo Steuer. Voraussetzung ist, dass der Verlust überhaupt steuerlich anerkannt wird – und das hängt von der Einkunftsart ab.
2. Verlustverrechnung bei § 20 EStG (verzinsliche Konten)
Bei verzinslichen Fremdwährungskonten fällt der Kursverlust in den Bereich der Kapitaleinkünfte. Er kann grundsätzlich mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden, unterliegt aber den Beschränkungen des § 20 Abs. 6 EStG.
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten (etwa Arbeitslohn oder Mieteinkünften) verrechnet werden. Nicht ausgeglichene Verluste werden in die Folgejahre vorgetragen. Innerhalb der Kapitaleinkünfte sind Kursverluste aus der Einlösung von Kapitalforderungen mit Kursgewinnen und anderen Kapitalerträgen verrechenbar, soweit keine spezielle Verlustverrechnungsbeschränkung greift.
Praxishinweis: Inländische Banken führen für Kapitalerträge automatisch Verlustverrechnungstöpfe. Wer Konten bei mehreren Banken hält, sollte bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung anfordern, um Verluste der einen Bank mit Gewinnen der anderen in der Veranlagung zu verrechnen.
3. Verlustverrechnung bei § 23 EStG (unverzinste Bestände)
Fällt das Guthaben unter § 23 EStG, gilt eine eigene Verrechnungsordnung: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus ebensolchen Geschäften verrechnet werden (§ 23 Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG). Eine Verrechnung mit Kapitalerträgen nach § 20 EStG ist nicht möglich. Auch hier ist ein Vortrag in Folgejahre vorgesehen.
Zu beachten ist die Haltefrist: Ein steuerlich anerkannter Verlust setzt voraus, dass die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Anschaffung erfolgt. Nach Ablauf der Frist ist ein Kursverlust steuerlich ebenso unbeachtlich wie ein Kursgewinn steuerfrei.
4. Die Grundlagen im Überblick
Vier Fragen entscheiden über die Nutzbarkeit eines Kursverlustes:
- Fällt das Konto unter § 20 EStG oder § 23 EStG?
- Liegen gleichartige Gewinne vor, mit denen verrechnet werden kann?
- Wurde die Haltefrist (bei § 23 EStG) eingehalten?
- Sind die Verluste der Bank bekannt oder müssen sie über die Veranlagung geltend gemacht werden?
5. Verluste über mehrere Banken und Jahre
Hält ein Anleger Konten bei verschiedenen Instituten, verrechnet jede Bank nur ihre eigenen Gewinne und Verluste. Eine bankübergreifende Verrechnung ist nur in der Einkommensteuererklärung möglich, und zwar gegen Vorlage einer Verlustbescheinigung. Nicht genutzte Verluste werden gesondert festgestellt und in die Folgejahre vorgetragen (§ 10d EStG entsprechend).
Achtung: Wer auf die Verlustverrechnung verzichtet und keine Verlustbescheinigung anfordert, verliert die Möglichkeit der bankübergreifenden Verrechnung für das betreffende Jahr. Der Verlust bleibt dann im Topf der jeweiligen Bank und wird nur dort vorgetragen.
6. Zusammenhang mit der Streitfrage zur Besteuerung
Solange umstritten ist, ob verzinsliche Fremdwährungskonten überhaupt unter § 20 EStG fallen, ist auch die Verlustverrechnung betroffen. Wer Verluste geltend macht, sollte die Einordnung konsistent vornehmen und – wo sinnvoll – den Bescheid offen halten, um auf eine günstige Klärung reagieren zu können.
7. Was Anleger jetzt tun sollten
Verluste dokumentieren. Halten Sie Anschaffungs- und Veräußerungskurse fest, um den Verlust nachweisen zu können.
Verlustbescheinigung anfordern. Bei mehreren Banken bis zum 15. Dezember die Bescheinigung beantragen.
Einkunftsart beachten. Verluste nach § 20 und § 23 EStG werden in getrennten Töpfen verrechnet – die Zuordnung entscheidet über die Nutzbarkeit.
8. Wir beraten Sie
Wir ermitteln Ihre Kursverluste, ordnen sie der richtigen Einkunftsart zu und sorgen für eine optimale Verrechnung in der Veranlagung. Wie Kursgewinne aus verzinslichen Konten besteuert werden, erläutert unser Beitrag Verzinsliche Fremdwährungskonten und Abgeltungsteuer.
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