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Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO: Wie hoch der Zinssatz seit dem BVerfG-Urteil ist

verfasst von:
Dr. Tobias Mayer, LL.M.

Die Vollverzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen ist ein Klassiker des deutschen Steuerrechts – und seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 eines der dynamischsten Themen. Wer einen Steuerbescheid mit Zinsfestsetzung erhält, sollte den anzuwendenden Zinssatz, den Zinslauf und die Möglichkeit zur Korrektur kennen. Für viele Altzinsfestsetzungen besteht weiter Anspruch auf Anpassung oder Erstattung.

1. Was regelt § 233a AO?

§ 233a AO regelt die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen für die Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Der Sinn: Wer durch späte Festsetzung einen Liquiditätsvorteil hat (bei Nachforderungen) oder Nachteil (bei Erstattungen), soll diesen Vorteil bzw. Nachteil ausgleichen.

Maßgeblich sind drei Parameter:

  • der Zinslauf (Beginn und Ende),
  • der Zinssatz,
  • die Bemessungsgrundlage (Unterschiedsbetrag zur Vorerklärung bzw. zur Vorfestsetzung).

2. Zinslauf

Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 AO). Beispiel: Für das Veranlagungsjahr 2023 läuft die Verzinsung ab dem 1. April 2025. Bei beratenden Steuerpflichtigen verschob sich der Zinsbeginn pandemiebedingt für die Jahre 2019 bis 2024 jeweils auf einen späteren Stichtag (verlängerte Erklärungsfristen).

Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird, längstens mit Ablauf von vier Jahren ab Beginn des Zinslaufs.

Tageweise Berechnung erfolgt mit angefangenen Monaten als volle Monate (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO).

3. Zinssatz nach dem BVerfG-Beschluss

Der frühere Zinssatz von 0,5 % pro Monat – also 6 % pro Jahr – ist vom Bundesverfassungsgericht für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 für verfassungswidrig erklärt worden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.07.2021 – Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Das Gericht hat dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2022 gesetzt.

Der Gesetzgeber hat reagiert und mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO den Zinssatz für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr abgesenkt (§ 238 Abs. 1a AO). Der Zinssatz wird alle drei Jahre überprüft und ggf. angepasst.

Auswirkung:

  • Zinsen für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2019: 6 % p. a. (verfassungsrechtlich noch unbeanstandet bis 2013, „nur" als unverhältnismäßig erklärt für 2014–2018, gilt aber zunächst weiter).
  • Zinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019: 1,8 % p. a.

Hinweis: Die Absenkung gilt sowohl für Nachzahlungs- als auch für Erstattungszinsen. Wer eine Erstattung erhalten hat, sieht dadurch zwar einen niedrigeren Zinsbetrag – wer aber eine Nachzahlung leistet, wird entlastet.

4. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer oder den geleisteten Vorauszahlungen (§ 233a Abs. 3 AO). Vom Unterschiedsbetrag werden auf hundert Euro abgerundete Beträge zugrunde gelegt (§ 238 Abs. 2 AO).

Wird eine Steuerfestsetzung später aufgehoben, geändert oder berichtigt, wird auch die Zinsfestsetzung entsprechend angepasst (§ 233a Abs. 5 AO).

5. Altbescheide angreifen – wie?

Viele Altzinsbescheide aus den Jahren 2014 bis 2018 stehen formell noch auf Basis von 6 % p. a. – meist mit Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO, weil das Verfahren beim BVerfG noch lief. Damit waren Anpassungen offen.

Nach dem BVerfG-Beschluss hat die Finanzverwaltung die Vorläufigkeitsvermerke ausgewertet und in vielen Fällen die Zinsfestsetzungen ohne weiteren Antrag korrigiert. Wer einen Bescheid erhalten hat, der noch nicht angepasst ist, sollte:

  • prüfen, ob der Vorläufigkeitsvermerk noch wirkt,
  • bei fehlender Anpassung eine Korrektur nach § 165 Abs. 2 AO beantragen,
  • bei abgeschlossener Veranlagung ohne Vorläufigkeitsvermerk einen Erlassantrag aus sachlichen Billigkeitsgründen (§ 227 AO) prüfen.

Praxishinweis: Die Korrektur wirkt nur für die Verzinsungszeiträume ab 2019. Für 2014 bis 2018 bleibt der Zinssatz formell bei 6 % – das BVerfG hatte den Gesetzgeber zur Neuregelung nur für die Zeit ab 2019 verpflichtet. Eine zusätzliche Korrektur für 2014 bis 2018 ist nicht zu erreichen.

6. Verhältnis zu Hinterziehungs- und Stundungszinsen

§ 233a AO betrifft die „Vollverzinsung" der Hauptansprüche. Davon zu trennen sind:

  • Hinterziehungszinsen nach § 235 AO: Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung. Der Zinssatz beträgt weiterhin 6 % p. a., das BVerfG hat ausdrücklich nur die Vollverzinsung nach § 233a AO geprüft.
  • Stundungszinsen nach § 234 AO: Bei gewährter Stundung. Der Zinssatz beträgt ebenfalls weiterhin 6 % p. a.
  • Aussetzungszinsen nach § 237 AO: Bei Aussetzung der Vollziehung. Der Zinssatz beträgt 6 % p. a.

Es gibt verfassungsrechtliche Bedenken auch gegen diese Zinssätze. Eine endgültige Entscheidung des BVerfG steht aus. Verfahren sollten deshalb mit entsprechendem Hinweis offen gehalten werden.

7. Festsetzung und Bescheidstruktur

Die Zinsen werden in einem separaten Bescheid oder im verbundenen Steuerbescheid festgesetzt. Sie sind mit Einspruch innerhalb eines Monats angreifbar (§ 347 AO).

Der Einspruch richtet sich entweder gegen die Höhe (Zinssatz, Zinslauf, Bemessungsgrundlage) oder gegen die Festsetzung dem Grunde nach. Wird der zugrunde liegende Steuerbescheid geändert, ändert sich automatisch der Zinsbescheid – ein eigener Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.

8. Vorauszahlungen und Zinsen vermeiden

Wer Nachzahlungszinsen vermeiden will, kann seine Vorauszahlungen anpassen (§ 37 EStG). Liegt eine deutliche Veränderung der Einkommenslage vor, lassen sich Vorauszahlungen erhöhen, sodass nach Ablauf des Zinslaufs keine oder nur eine geringe Nachzahlung anfällt.

Tipp: Vor allem in Jahren mit unerwartet hohen Einkünften (Anteilsverkauf, Erbe, Sonderausschüttung) lohnt eine vorzeitige Anpassung der Vorauszahlungen. Die Kosten der Liquiditätsbindung sind in der Regel niedriger als die anfallenden Nachzahlungszinsen.

9. Zinsen und Berichtigungspflicht

Eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO oder eine Selbstanzeige nach § 371 AO lösen Nachzahlungszinsen aus. Bei der Selbstanzeige treten zusätzlich Hinterziehungszinsen nach § 235 AO hinzu, die nicht gegen die Nachzahlungszinsen verrechnet werden. Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Selbstanzeige (§ 371 Abs. 3 AO) verlangen die fristgerechte Zahlung aller dieser Beträge.

10. Strategie bei Zinsbescheiden

Wer einen Zinsbescheid erhält, sollte folgende Punkte prüfen:

  • Stimmt der Zinslauf? Berechnet er die volle Karenzzeit von 15 Monaten korrekt?
  • Ist der richtige Zinssatz angewendet (1,8 % p. a. ab 2019, 6 % p. a. davor)?
  • Wurde der Unterschiedsbetrag korrekt errechnet?
  • Sind angefangene Monate richtig erfasst?
  • Ist der Bescheid vorläufig nach § 165 AO oder bestandskräftig?
  • Lohnt ein Einspruch wegen offener Verfassungsfragen zu § 235, § 234 oder § 237 AO?

11. Fazit

  • § 233a AO regelt die Vollverzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen.
  • Der Zinssatz beträgt seit dem 1. Januar 2019 1,8 % p. a. (BVerfG-Konsequenz), davor 6 % p. a.
  • Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres.
  • Altbescheide mit Vorläufigkeitsvermerk sind regelmäßig anzupassen.
  • Hinterziehungs-, Stundungs- und Aussetzungszinsen wurden vom BVerfG-Beschluss nicht erfasst und stehen weiter bei 6 % p. a.
  • Bei hohen Nachzahlungen kann eine rechtzeitige Anpassung der Vorauszahlungen die Zinsbelastung reduzieren.
zuletzt aktualisiert:
28.05.2026

Fragen & Antworten

Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO: Wie hoch der Zinssatz seit dem BVerfG-Urteil ist

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Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019: 1,8 % p. a. (0,15 % pro Monat). Davor gilt der frühere Satz von 6 % p. a.

15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Bei beratenen Steuerpflichtigen kam es durch die Pandemie zu Verschiebungen.

Nein. Das BVerfG hat nur die Vollverzinsung nach § 233a AO geprüft. § 235 AO bleibt bei 6 % p. a., ist aber verfassungsrechtlich nicht unumstritten.

In vielen Fällen ja, sofern ein Vorläufigkeitsvermerk vorlag. Bei fehlender Anpassung ist ein Antrag nach § 165 Abs. 2 AO oder ein Einspruch erforderlich.

Ja – durch rechtzeitige Anpassung der Vorauszahlungen, bevor der Zinslauf beginnt. Die Liquiditätskosten sind in der Regel niedriger als die Zinsen.