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Der besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 AO): Wann sich der Strafrahmen drastisch erhöht

verfasst von:
Dr. Tobias Mayer, LL.M.

Steuerhinterziehung wird im Grundfall mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen steigt der Strafrahmen auf sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Ob ein solcher Fall vorliegt, entscheidet häufig schon der Hinterziehungsbetrag. § 370 Abs. 3 AO zählt dafür sogenannte Regelbeispiele auf. Wer weiß, wann sie greifen und wie sie widerlegt werden können, kann den Ausgang eines Verfahrens erheblich beeinflussen.

1. Grundfall und besonders schwerer Fall

Der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung steht in § 370 Abs. 1 AO. Der besonders schwere Fall ist kein eigener Straftatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel: Liegt eines der Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Satz 2 AO vor, ist „in der Regel" der erhöhte Strafrahmen anzuwenden. Das Gericht kann von der Regelwirkung abweichen, wenn besondere Umstände vorliegen. Umgekehrt kann ein besonders schwerer Fall auch ohne Regelbeispiel angenommen werden, wenn das Gesamtbild der Tat entsprechend gewichtig ist.

2. Die Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Satz 2 AO

Das Gesetz nennt insbesondere folgende Konstellationen:

  • Großes Ausmaß: Verkürzung von Steuern oder Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile in großem Ausmaß.
  • Amtsträger: Missbrauch der Befugnisse oder der Stellung als Amtsträger.
  • Ausnutzung eines Amtsträgers: Ausnutzung der Mithilfe eines seine Befugnisse missbrauchenden Amtsträgers.
  • Gefälschte Belege: fortgesetzte Steuerverkürzung unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege.
  • Bandenmäßige Begehung: Verkürzung von Umsatz- oder Verbrauchsteuern als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
  • Drittstaat-Gesellschaften: Nutzung einer Drittstaat-Gesellschaft zur Verschleierung.

3. Das große Ausmaß: einheitlich ab 50.000 Euro

Das praktisch wichtigste Regelbeispiel ist das große Ausmaß. Lange war umstritten, ab welchem Betrag es greift und ob zwischen einer bloßen Gefährdung des Steueranspruchs und einem tatsächlich eingetretenen Schaden zu unterscheiden ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Unterscheidung aufgegeben und eine einheitliche Wertgrenze festgelegt: Ein großes Ausmaß liegt bei jeder Steuerverkürzung von mehr als 50.000 Euro vor (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2015 – Az. 1 StR 373/15).

Maßgeblich ist der Betrag je Tat, also je Steuerart und Besteuerungszeitraum. Bei mehreren Taten werden die Beträge nicht ohne Weiteres addiert, sondern jede Tat für sich betrachtet.

Hinweis: Wie hoch die verkürzte Steuer genau ist, hängt von der Berechnung des Hinterziehungsbetrags ab. Dabei spielt das Kompensationsverbot nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO eine entscheidende Rolle. Schon eine kleine Verschiebung kann darüber entscheiden, ob die Schwelle von 50.000 Euro überschritten ist.

4. Folgen des erhöhten Strafrahmens

Liegt ein besonders schwerer Fall vor, verschiebt sich der Strafrahmen deutlich nach oben. Die Freiheitsstrafe reicht dann von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; eine Geldstrafe scheidet als alleinige Sanktion aus. Bei sehr hohen Beträgen im Millionenbereich kommt eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nach der Rechtsprechung nur noch bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht.

Zudem verlängert sich die strafrechtliche Verfolgungsverjährung: In den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO beträgt sie nach § 376 Abs. 1 AO fünfzehn Jahre statt der sonst geltenden fünf Jahre.

5. Verteidigung gegen die Annahme eines besonders schweren Falls

Die Regelwirkung des § 370 Abs. 3 AO ist nicht unumstößlich. Ansatzpunkte der Verteidigung sind:

  • Höhe des Verkürzungsbetrags: Liegt der Betrag tatsächlich über 50.000 Euro? Häufig lässt sich der strafrechtlich maßgebliche Betrag durch eine eigene Berechnung unter die Schwelle drücken.
  • Widerlegung der Indizwirkung: Selbst bei Überschreiten der Wertgrenze kann das Gericht vom Regelstrafrahmen abweichen, wenn gewichtige Milderungsgründe vorliegen, etwa vollständige Schadenswiedergutmachung, Geständnis oder eine untergeordnete Tatbeteiligung.
  • Vorsatz und Tatbeteiligung: Wer nur Gehilfe war, wird milder bestraft. Zur Abgrenzung siehe unseren Beitrag Welche Strafe droht für Beihilfe zur Steuerhinterziehung?.
  • Gesamtwürdigung: Die individuelle Schuld bleibt maßgeblich. Der Betrag allein bestimmt die Strafe nicht.
Achtung: Gerade bei bandenmäßiger Begehung oder gefälschten Belegen wiegt der Vorwurf besonders schwer. Hier ist frühzeitige Verteidigung entscheidend, um die Einordnung der Tat und den Umfang der Beteiligung zu klären.

6. Bedeutung für die Selbstanzeige

Bei besonders schweren Fällen ist die klassische Selbstanzeige eingeschränkt. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat, tritt Straffreiheit nur ein, wenn zusätzlich ein Zuschlag nach § 398a AO gezahlt wird. Wer über eine Nacherklärung nachdenkt, sollte die Wertgrenzen deshalb genau kennen.

7. Fazit

  • Der besonders schwere Fall des § 370 Abs. 3 AO erhöht den Strafrahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
  • Das große Ausmaß greift einheitlich ab einer Verkürzung von mehr als 50.000 Euro je Tat.
  • Weitere Regelbeispiele sind unter anderem der Amtsträgermissbrauch, gefälschte Belege und die bandenmäßige Begehung.
  • Die Verfolgungsverjährung verlängert sich in diesen Fällen auf fünfzehn Jahre.
  • Die Regelwirkung kann durch gewichtige Milderungsgründe widerlegt werden; die individuelle Schuld bleibt maßgeblich.
  • Bei der Selbstanzeige ist ab 25.000 Euro je Tat ein Zuschlag nach § 398a AO zu zahlen.

zuletzt aktualisiert:
01.07.2026

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Das Regelbeispiel des großen Ausmaßes greift bei einer Steuerverkürzung von mehr als 50.000 Euro je Tat. Der Bundesgerichtshof hat diese einheitliche Wertgrenze mit Urteil vom 27.10.2015 festgelegt.

Nein. Es handelt sich um eine Strafzumessungsregel. Liegt ein Regelbeispiel vor, ist in der Regel der erhöhte Strafrahmen anzuwenden; das Gericht kann davon aber abweichen.

Ja. Die Indizwirkung kann durch gewichtige Milderungsgründe widerlegt werden, etwa vollständige Schadenswiedergutmachung, ein frühes Geständnis oder eine untergeordnete Rolle.

Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt in den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO fünfzehn Jahre statt der sonst geltenden fünf Jahre.

Ja, aber eingeschränkt. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat, tritt Straffreiheit nur gegen Zahlung eines Zuschlags nach § 398a AO ein.