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Teilselbstanzeige bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 371 Abs. 2a AO): Die Sonderregel für laufende Anmeldungen

verfasst von:
Dr. Tobias Mayer, LL.M.

Seit 2015 gilt für die strafbefreiende Selbstanzeige der Grundsatz der Vollständigkeit: Wer eine Steuerart berichtigt, muss reinen Tisch für sämtliche unverjährten Jahre machen, sonst wirkt die Anzeige nicht strafbefreiend. Für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteueranmeldung sieht das Gesetz jedoch eine wichtige Ausnahme vor. § 371 Abs. 2a AO lässt hier ausdrücklich die Teilselbstanzeige zu. Wer die Regel kennt, kann korrigierte Voranmeldungen ohne die sonst drohende Unwirksamkeit einreichen.

1. Warum es überhaupt eine Sonderregel gibt

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist eine Steueranmeldung, die unterjährig monatlich oder vierteljährlich abzugeben ist und einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. In der Praxis sind Korrekturen an der Tagesordnung, etwa weil eine Rechnung verspätet erfasst oder ein Umsatz zunächst falsch zugeordnet wurde. Nach dem strengen Vollständigkeitsgebot des § 371 Abs. 1 AO wäre jede korrigierte Voranmeldung theoretisch eine Teilselbstanzeige und damit unwirksam.

Das hätte die laufende Korrekturpraxis faktisch lahmgelegt. Der Gesetzgeber hat deshalb mit § 371 Abs. 2a AO eine eigenständige Regelung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteueranmeldung geschaffen.

2. Der Inhalt des § 371 Abs. 2a AO

Die Vorschrift enthält mehrere Erleichterungen gegenüber der allgemeinen Selbstanzeige:

  • Teilselbstanzeige zulässig: Bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Lohnsteueranmeldung tritt Straffreiheit auch dann ein, wenn die Berichtigung nur teilweise erfolgt. Das Vollständigkeitsgebot des § 371 Abs. 1 AO gilt insoweit nicht.
  • Kein Sperrgrund durch Vor-Korrektur: Eine korrigierte oder verspätete Voranmeldung sperrt eine spätere Selbstanzeige für denselben Zeitraum nicht.
  • Erleichterung bei der Jahreserklärung: Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung gilt hinsichtlich der Voranmeldungen desselben Jahres unter bestimmten Voraussetzungen als wirksame Selbstanzeige, auch wenn sie inhaltlich nicht mit den Voranmeldungen übereinstimmt.
Hinweis: Die Sonderregel gilt nur für die genannten Anmeldungssteuern. Für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung als solche und für alle anderen Steuerarten bleibt es beim strengen Vollständigkeitsgebot. Die allgemeinen Fallen der Selbstanzeige haben wir im Beitrag Die strafbefreiende Selbstanzeige und ihre Fallen dargestellt.

3. Voraussetzungen der wirksamen Berichtigung

Auch die privilegierte Teilselbstanzeige setzt voraus, dass die berichtigten Angaben gegenüber dem Finanzamt richtig und vollständig für den korrigierten Vorgang sind. Zudem muss die verkürzte Steuer fristgerecht nachgezahlt werden. Wird die Nachzahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist geleistet, entfällt die strafbefreiende Wirkung.

Die Berichtigung ist an keine besondere Form gebunden, sollte aber schriftlich und nachweisbar erfolgen. Adressat ist stets die Finanzbehörde, nicht die Staatsanwaltschaft.

4. Sperrgründe: Was auch hier gilt

Die allgemeinen Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO greifen grundsätzlich auch bei der Voranmeldung. Straffreiheit tritt insbesondere nicht ein, wenn die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste, oder wenn eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben oder ein Amtsträger zur Prüfung erschienen ist. Die Ausnahme des § 371 Abs. 2a AO betrifft nur das Vollständigkeitsgebot, nicht die Sperrgründe insgesamt.

Achtung: Welche Sperrgründe im Einzelnen gelten und wann eine Selbstanzeige „zu spät" ist, entscheidet oft über Straffreiheit oder Strafbarkeit. Die Details erläutern wir in unserem Beitrag Selbstanzeige – wann ist es zu spät? Die Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO.

5. Typische Konstellationen aus der Praxis

Verspätete oder unrichtige Voranmeldung

Wird eine Voranmeldung zu niedrig abgegeben und später korrigiert, ist die Korrektur nach § 371 Abs. 2a AO auch als Teilselbstanzeige wirksam. Der Unternehmer muss nicht sämtliche Voranmeldungszeiträume auf einmal bereinigen.

Liquiditätsbedingte Verschiebungen

In wirtschaftlich angespannten Lagen werden Umsätze mitunter bewusst in einen späteren Voranmeldungszeitraum verschoben. Wird dies später berichtigt, kann die Sonderregel greifen. Wer allerdings dauerhaft und systematisch verschiebt, riskiert den Vorwurf einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung, bei der zusätzlich die Sperrgründe zu prüfen sind.

Abweichende Jahreserklärung

Häufig weicht die Umsatzsteuer-Jahreserklärung von der Summe der Voranmeldungen ab. § 371 Abs. 2a AO stellt sicher, dass diese Abweichung für die Voranmeldungszeiträume regelmäßig als wirksame Selbstanzeige gewertet wird.

6. Abgrenzung zur Berichtigungspflicht nach § 153 AO

Nicht jede Korrektur ist eine Selbstanzeige. Wer nachträglich erkennt, dass eine Anmeldung objektiv unrichtig war, ohne dass ihm dies bei Abgabe bewusst war, ist zur Berichtigung nach § 153 AO verpflichtet, ohne dass überhaupt eine Straftat im Raum steht. Die Grenze zwischen strafloser Berichtigung und Selbstanzeige verläuft entlang des Vorsatzes.

Praxistipp: Bevor eine korrigierte Voranmeldung eingereicht wird, sollte geklärt werden, ob es sich um eine bloße Berichtigung nach § 153 AO oder um eine Selbstanzeige handelt. Von dieser Einordnung hängt ab, welche Anforderungen einzuhalten sind und welche Risiken bestehen.

7. Fazit

  • § 371 Abs. 2a AO durchbricht das Vollständigkeitsgebot der Selbstanzeige für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteueranmeldung.
  • Korrigierte Voranmeldungen wirken deshalb auch als Teilselbstanzeige strafbefreiend.
  • Eine korrigierte Voranmeldung sperrt eine spätere Selbstanzeige für denselben Zeitraum nicht.
  • Die allgemeinen Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO und die Pflicht zur fristgerechten Nachzahlung gelten weiterhin.
  • Für die Jahreserklärung und alle anderen Steuerarten bleibt es beim strengen Vollständigkeitsgebot.
  • Die Abgrenzung zur bloßen Berichtigung nach § 153 AO sollte vor jeder Korrektur geklärt werden.

zuletzt aktualisiert:
01.07.2026

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Ja. § 371 Abs. 2a AO lässt für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteueranmeldung die Teilselbstanzeige ausdrücklich zu. Das strenge Vollständigkeitsgebot gilt hier nicht.

Nein. Für die Voranmeldung genügt die Berichtigung des betroffenen Zeitraums. Für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung selbst und für andere Steuerarten gilt dagegen das Vollständigkeitsgebot.

Nein. Nach § 371 Abs. 2a AO steht eine frühere Korrektur einer späteren Selbstanzeige für denselben Zeitraum nicht entgegen.

Ja. Ist die Tat entdeckt oder eine Prüfung angeordnet, tritt keine Straffreiheit ein. Die Erleichterung betrifft nur das Vollständigkeitsgebot, nicht die Sperrgründe.

Die Berichtigung nach § 153 AO betrifft die nachträgliche Korrektur ohne vorherigen Vorsatz und ist keine Straftat. Eine Selbstanzeige setzt dagegen eine bereits begangene Steuerhinterziehung voraus. Die Einordnung sollte vor der Korrektur geklärt werden.