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So gelingt die Umwandlung einer GmbH zur Genossenschaft

Möchten Sie Ihre GmbH in eine eingetragene Genossenschaft umwandeln, kommt ein sogenannter Formwechsel in Betracht. Das Unternehmen bleibt dabei bestehen und führt seine Tätigkeit in der Rechtsform der Genossenschaft, kurz eG, fort.

Für diesen Schritt sind insbesondere die Vorbereitung der genossenschaftlichen Struktur, ein notariell beurkundeter Formwechselbeschluss und die erforderliche Registereintragung entscheidend. Im Folgenden erfahren Sie, wie die Umwandlung einer GmbH in eine Genossenschaft abläuft und welche Unterschiede zur bisherigen Rechtsform zu beachten sind.

Wie läuft die Umwandlung einer GmbH in eine Genossenschaft ab?

Der Formwechsel ist eine besondere Art der Umwandlung und richtet sich nach dem Umwandlungsgesetz, insbesondere nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwG und den §§ 190 ff. UmwG. Das Unternehmen bleibt als Rechtsträger bestehen, es ändert sich seine Rechtsform.

Für die Umsetzung sind vor allem die Vorbereitung, die Beschlussfassung und der Vollzug entscheidend. Diese Schritte sollen hier im Überblick dargestellt werden. Zur rechtssicheren Durchführung des Formwechsels empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht hinzuzuziehen.

Voraussetzungen für den Formwechsel zur Genossenschaft

Bei der Umwandlung müssen die Gründungsvorschriften für die Genossenschaft entsprechend berücksichtigt werden. Das bringt insbesondere folgende Anforderungen mit sich:

  • Mindestens drei Mitglieder müssen vorhanden sein.
  • Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Satzung muss vorbereitet werden.
  • Der genossenschaftliche Förderzweck muss zum Geschäftsmodell passen.
  • Ein wirtschaftliches Konzept sollte die geplante Tätigkeit und ihre Tragfähigkeit darstellen.
  • Der zuständige Prüfungsverband muss frühzeitig eingebunden werden; die erforderliche Prüfung und die Unterlagen für das Registerverfahren sind mit ihm abzustimmen.

Wichtig ist: Die Genossenschaft soll die Interessen ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb fördern. Die Umwandlung einer GmbH in eine eG sollte deshalb auf einem tragfähigen unternehmerischen Konzept beruhen und nicht allein auf erhofften steuerlichen Vorteilen.

Die Beschlussfassung über den Formwechsel

Den Wechsel der Rechtsform beschließen die Gesellschafter durch den sogenannten Formwechselbeschluss. Dieser ist notariell zu beurkunden und muss die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten.

Dazu gehören insbesondere:

  • die neue Rechtsform des Unternehmens,
  • die künftige Firma,
  • die Beteiligung der bisherigen Gesellschafter an der Genossenschaft,
  • die weitere Ausgestaltung ihrer Mitgliedschaften,
  • die Folgen des Formwechsels für Arbeitnehmer und ihre Vertretungen.

Auch die Rechte von Gesellschaftern, die dem Formwechsel widersprechen, müssen berücksichtigt werden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist ihnen ein Barabfindungsangebot zu unterbreiten.

Welche Mehrheit für den Beschluss erforderlich ist, hängt insbesondere von der vorgesehenen Nachschusspflicht ab: Sollen die Mitglieder nicht zu Nachschüssen verpflichtet werden, ist grundsätzlich eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag kann strengere Anforderungen vorsehen. Sieht die Satzung dagegen eine Nachschusspflicht vor, müssen sämtliche Gesellschafter zustimmen.⁠⁠

Der Vollzug: Registereintragung und Fortführung als eG

Ist der Formwechselbeschluss gefasst, sind die erforderlichen Registeranmeldungen vorzunehmen. Dazu müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen und Nachweise vorliegen. Auch mögliche Klagen gegen den Formwechselbeschluss sind zu berücksichtigen. Ob und unter welchen Voraussetzungen trotz einer Klage eingetragen werden kann oder Verzichtserklärungen erforderlich sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Mit der maßgeblichen Registereintragung wird der Formwechsel wirksam. Das Unternehmen besteht nun als eingetragene Genossenschaft fort.

Wichtig: Das Vermögen wird dabei nicht auf eine neu entstandene Gesellschaft übertragen. Vermögen, Verbindlichkeiten und Vertragsbeziehungen bleiben grundsätzlich beim selben Rechtsträger. Bestehende Verträge und Genehmigungen sollten dennoch auf besondere Regelungen zum Rechtsformwechsel geprüft werden.⁠

Was verändert sich beim Wechsel von der GmbH zur Genossenschaft?

Die Genossenschaft unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht von der GmbH. Vor dem Formwechsel sollten insbesondere der Förderzweck, die Mitbestimmung und die Organisation des Unternehmens betrachtet werden.

Zweck einer Genossenschaft

Der Zweck einer Genossenschaft ist in § 1 Genossenschaftsgesetz geregelt. Genossenschaften sollen den Erwerb, die Wirtschaft oder die sozialen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder fördern. Die Rechtsform eignet sich deshalb für ein breites Spektrum unternehmerischer Tätigkeiten. Der Genossenschaft liegen dabei vor allem die Prinzipien der Selbstverantwortung und Selbstverwaltung zugrunde. Ihre Mitglieder sollen durch den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb einen konkreten Nutzen erhalten.

Mitglieder und Organe

Die Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, beispielsweise auch eine GmbH. Sie sollen von der Mitgliedschaft profitieren und sind damit Träger und regelmäßig zugleich Nutzer oder Geschäftspartner der Genossenschaft.

Anders als bei der Gründung einer GmbH gibt es kein allgemein vorgeschriebenes Mindeststammkapital von 25.000 Euro. Die Satzung regelt jedoch die Geschäftsanteile und die darauf zu leistenden Einzahlungen. Eine ausreichende Finanzierung bleibt notwendig.

Die wesentlichen Organe der Genossenschaft sind grundsätzlich:

  • die Generalversammlung,
  • der Vorstand,
  • der Aufsichtsrat.

Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichten. Dessen Rechte und Pflichten nimmt dann grundsätzlich die Generalversammlung wahr.⁠⁠

In der Generalversammlung kommen die Mitglieder zusammen und treffen zentrale Entscheidungen über die Genossenschaft. Anders als bei der GmbH richtet sich das Stimmgewicht grundsätzlich nicht nach der Höhe der Kapitalbeteiligung: Im Regelfall hat jedes Mitglied eine Stimme. Gesetzlich zulässige Ausnahmen sind gesondert zu prüfen. Bei größeren Genossenschaften kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Vertreterversammlung an die Stelle der Generalversammlung treten.

Der Aufsichtsrat übernimmt wesentliche Kontrollaufgaben gegenüber dem Vorstand. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung und die Vertretung der Genossenschaft nach außen. Seine Bestellung richtet sich nach den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder müssen grundsätzlich natürliche Personen und Mitglieder der Genossenschaft sein. Für Mitgliedsunternehmen gelten besondere gesetzliche Regelungen. Die Organbesetzung sollte deshalb bereits bei der Vorbereitung des Formwechsels geklärt werden.⁠⁠

Haftungsregeln der Genossenschaft

Als juristische Person haftet die Genossenschaft grundsätzlich mit ihrem eigenen Vermögen. Die Mitglieder haften Gläubigern gegenüber nicht allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft persönlich. Davon zu unterscheiden sind die Einzahlungsverpflichtungen auf Geschäftsanteile und mögliche Nachschusspflichten im Insolvenzfall. Ob und in welchem Umfang Nachschüsse zu leisten sind, hängt von den gesetzlichen Vorgaben und der Satzung ab.

Für die bisherigen GmbH-Gesellschafter ist deshalb wichtig: Die künftigen finanziellen Pflichten als Genossenschaftsmitglieder sollten vor dem Formwechsel eindeutig geklärt werden.

Welche Vor- und Nachteile hat die Genossenschaft gegenüber der GmbH?

Aus dem Aufbau und Charakter der Genossenschaft ergeben sich verschiedene Vorteile. Gegenüber der GmbH sind aber auch Nachteile zu berücksichtigen.

Mitgliederbeteiligung und gemeinsame Kontrolle

Die enge Beziehung zwischen Mitgliedern und Unternehmen ist eine Besonderheit der Genossenschaft und führt im Idealfall zu einer starken Verbundenheit. Dazu trägt auch das grundsätzlich gleiche Stimmgewicht bei. Die Mitglieder profitieren von einer Unternehmensführung, die auf ihre gemeinsame Förderung ausgerichtet ist. Mitglieder mit einer hohen Kapitalbeteiligung müssen allerdings berücksichtigen, dass sie gegenüber ihrer bisherigen Stellung in der GmbH erheblich an Einfluss verlieren können. Eine höhere Beteiligung bedeutet in der Genossenschaft nicht automatisch ein entsprechend höheres Stimmgewicht. Zudem müssen Genossenschaften einem Prüfungsverband angehören und unterliegen den gesetzlichen genossenschaftlichen Prüfungen. Diese können die wirtschaftliche Kontrolle und die Verlässlichkeit der Unternehmensinformationen unterstützen. Die Mitgliedschaft und die Prüfungen verursachen allerdings laufende Kosten. Diese sollten vor der Umwandlung der GmbH in eine Genossenschaft in die wirtschaftliche Planung aufgenommen werden.

Flexibilität beim Mitgliederwechsel

Eine weitere Besonderheit der Genossenschaft ist ihr veränderlicher Mitgliederbestand. Für den Beitritt neuer Mitglieder ist grundsätzlich weder eine notarielle Beurkundung noch eine Änderung der Satzung erforderlich. Maßgeblich sind die gesetzlichen und satzungsmäßigen Beitrittsvoraussetzungen. Das kann die Aufnahme weiterer Mitglieder erleichtern. Für einen Austritt gelten dagegen die jeweiligen Kündigungsfristen und weiteren Vorgaben. Zum Vergleich: Bei der GmbH ist die Übertragung von Geschäftsanteilen grundsätzlich notariell zu beurkunden. Eine Satzungsänderung ist allerdings nicht bei jedem Gesellschafterwechsel erforderlich. Auch die finanziellen Folgen eines Austritts unterscheiden sich: Bei der Genossenschaft richtet sich das Auseinandersetzungsguthaben nach den gesetzlichen Regeln und der Satzung. Eine Beteiligung am gesamten Unternehmenswert oder an den Rücklagen besteht nicht automatisch. Ebenso ist die Auszahlung nicht pauschal auf den ursprünglichen Nennbetrag der Einlage festgelegt. Hierin kann – je nach Geschäftsinteresse – ein wesentlicher Nachteil gegenüber einer GmbH-Beteiligung liegen.

Mögliche steuerliche Besonderheiten

Die Rechtsform der Genossenschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Besonderheiten bieten. Grundsätzlich unterliegen Genossenschaften jedoch ebenso wie GmbHs der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Für bestimmte Tätigkeiten bestehen gesetzliche Steuerbefreiungen. Außerdem können genossenschaftliche Rückvergütungen unter den jeweiligen Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Daraus folgt aber nicht, dass Gewinne allein durch eine Zuführung zu Rücklagen steuerfrei werden. Auch eine Tätigkeit im Wohnungsbau oder in der Landwirtschaft führt nicht automatisch zu einer Steuerbefreiung. Als reines Steuersparmodell sollte die Genossenschaft deshalb nicht angesehen werden. Ob sich beim Formwechsel steuerliche Vorteile ergeben, ist anhand des konkreten Geschäftsmodells zu prüfen.

Vor- und Nachteile einer Genossenschaft im Überblick


VORTEILE NACHTEILE
Geringes Insolvenzrisiko
Geringerer Einfluss für Anteilseigner mit hoher Beteiligung
Beteiligung aller Mitglieder mit demselben Stimmgewicht Im Vergleich zu nicht-prüfungspflichtiger GmbH höherer Kostenaufwand
Zwangsmitgliedschaft im Prüfungsverband erhöht Verlässlichkeit der Bücher Anteil an Genossenschaft ist weniger geeignet, gewinnbringend verkauft zu werden
Flexibler Ein- und Austritt ohne notarielle Beurkundung
Steuerliche Vorteile durch günstige Rücklagen- und Abzugsregeln

Fazit: Die Umwandlung der GmbH zur Genossenschaft sorgfältig vorbereiten

  • Eine GmbH kann durch einen Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft umgewandelt werden. Das Unternehmen bleibt dabei als Rechtsträger bestehen.
  • Die Genossenschaft ist in vielen Wirtschaftszweigen einsetzbar. Ihr Kern besteht in der Förderung und intensiven Einbindung ihrer Mitglieder.
  • Für den Formwechsel sind insbesondere die genossenschaftlichen Voraussetzungen, ein formgerechter Beschluss und die erforderliche Registereintragung zu beachten.
  • Gegenüber der GmbH verändern sich insbesondere Mitbestimmung, Organstruktur und die Regeln für Ein- und Austritte.
  • Mögliche steuerliche Vorteile müssen individuell geprüft werden. Sie sollten nicht der alleinige Grund für den Wechsel zur eG sein.

Könnte eine Genossenschaft die richtige Rechtsform für Ihr Unternehmen sein? Unsere Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht prüfen mit Ihnen die Voraussetzungen und begleiten Sie bei der Umwandlung Ihrer GmbH in eine Genossenschaft.

zuletzt aktualisiert:
28.10.2026

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