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Umwandlung von Einzelunternehmen in eine GmbH – das müssen Sie wissen

Möchten Sie Ihr Einzelunternehmen künftig als GmbH führen, stehen Ihnen dafür verschiedene Wege offen: insbesondere die Ausgliederung, die Sachgründung beziehungsweise Sacheinlage und die Bargründung mit anschließender Übertragung. Welcher Weg geeignet ist, hängt von Ihrem Unternehmen, den bestehenden Verträgen und den steuerlichen Rahmenbedingungen ab.

Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie Ihr Einzelunternehmen in eine GmbH überführen können, was dabei für Ihre persönliche Haftung gilt und welche Vor- und Nachteile der Wechsel mit sich bringt.

Wie läuft die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ab?

Entscheiden Sie sich dafür, Ihr Einzelunternehmen in eine GmbH umzuwandeln, stellt sich die Frage nach der besten Vorgehensweise. Dabei sind mehrere Optionen möglich, die hier nur im Überblick dargestellt werden können.

Wichtig ist: Das Einzelunternehmen wird dabei auf eine GmbH übertragen. Es handelt sich nicht um einen bloßen Formwechsel, bei dem nur die Rechtsform desselben Rechtsträgers geändert wird.

Ausgliederung des Einzelunternehmens auf eine GmbH

Die Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz ist eine Unterform der Spaltung, die auch dem eingetragenen Kaufmann zusteht. Sollten Sie noch nicht in das Handelsregister eingetragen sein, ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung vorliegen. Die Handelsregistereintragung ist Voraussetzung für eine Ausgliederung nach diesen Vorschriften.⁠⁠

Bei der Ausgliederung übertragen Sie Ihr Einzelunternehmen vollständig oder teilweise auf eine GmbH. Dabei haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Sie können Ihr Unternehmen auf eine bestehende GmbH übertragen: Ausgliederung zur Aufnahme.
  2. Sie können Ihr Unternehmen auf eine neu gegründete GmbH übertragen: Ausgliederung zur Neugründung.

Die Ausgliederung hat den Vorteil, dass die zugeordneten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die GmbH übergehen. Sie müssen also nicht jeden Vermögenswert einzeln übertragen.

Fallbeispiel: Einzelkaufmann A möchte sein Unternehmen in eine GmbH umwandeln. Er könnte jeden Unternehmensgegenstand, wie Fahrzeuge, Werkzeuge, Forderungen und Grundstücke, einzeln auf die neue GmbH übertragen. Dabei müsste er aber auch die jeweiligen Voraussetzungen beachten:

  • Fahrzeuge und Werkzeuge werden übereignet.
  • Forderungen müssen abgetreten werden.
  • Gläubiger müssen einer befreienden Übernahme von Verbindlichkeiten zustimmen.
  • Die Übertragung von Grundstücken und bestimmten Gesellschaftsanteilen bedarf der Mitwirkung des Notars.

Dieser Vorgang wäre mit viel Aufwand verbunden und hinge teilweise von der Mitwirkung der Vertragspartner ab. Durch die Ausgliederung kann A die zugeordneten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten grundsätzlich gebündelt auf die GmbH übertragen. Besonderheiten bei einzelnen Verträgen, Genehmigungen und Sicherheiten sind dennoch zu prüfen.

Sie müssen dabei nicht das gesamte Unternehmen übertragen. Es liegt in Ihrer Hand, einzelne Vermögensbestandteile weiter im Einzelunternehmen zu betreiben.

Für die Ausgliederung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Vertrags- beziehungsweise Planunterlagen erforderlich. Deren Mindestinhalt richtet sich insbesondere nach § 126 UmwG. Die erforderlichen Erklärungen müssen notariell beurkundet werden.

Bei einer vollständigen Ausgliederung wird das Erlöschen der bisherigen Firma im Handelsregister eingetragen. Übertragen Sie nur einen Teil Ihres Unternehmens, bleibt die bisherige Firma grundsätzlich bestehen.

Wichtig für Ihre Haftung: Durch die Ausgliederung können Sie bestehenden persönlichen Verpflichtungen nicht einfach entgehen. Die Überführung in eine GmbH kann zwar langfristig Haftungsrisiken begrenzen, aber bereits entstandene Schwierigkeiten nicht beseitigen:

  • Übersteigen die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen, ist die Ausgliederung gesetzlich ausgeschlossen.⁠⁠
  • Für bereits begründete Verbindlichkeiten kann eine persönliche Nachhaftung bestehen. Die Voraussetzungen und Fristen regelt insbesondere § 157 UmwG.

Hinter der Ausgliederung sollten deshalb stets langfristige Pläne stehen. Eine schnelle Flucht vor der Haftung ist nicht möglich.

Sachgründung oder Sacheinlage: das Einzelunternehmen in die GmbH einbringen

Sie können auch eine Sachgründung nach dem GmbHG vornehmen und Ihr bisheriges Einzelunternehmen als Einlage einbringen.

Vereinfacht funktioniert dies wie folgt: Zur Gründung einer GmbH muss grundsätzlich ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro aufgebracht werden. Statt dieses ausschließlich in Geld einzuzahlen, können Sie geeignete Unternehmenswerte als Sacheinlage einbringen.

Übertragen Sie Ihr Unternehmen im Rahmen einer Kapitalerhöhung auf eine bereits bestehende GmbH, spricht man von einer Sachkapitalerhöhung. Sie bringen Ihre Unternehmenswerte ein und erhalten im Gegenzug Geschäftsanteile. Wie groß Ihre Beteiligung ausfällt, wird im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung festgelegt.

Achtung: Auch bei einer Sachgründung muss das erforderliche Stammkapital gedeckt sein. Maßgeblich ist der tatsächliche Wert der eingebrachten Vermögensgegenstände. Reicht dieser nicht aus, können zusätzliche Einzahlungen erforderlich werden.

Anders als bei der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz gibt es bei dieser Gestaltung grundsätzlich keine Gesamtrechtsnachfolge. Sie müssen jeden Unternehmensgegenstand nach den jeweiligen Vorschriften übertragen. Bei der Übernahme von Verbindlichkeiten und Vertragsverhältnissen kann die Zustimmung der Gläubiger beziehungsweise Vertragspartner erforderlich sein.

Bargründung einer GmbH mit anschließender Übertragung

Bei der Bargründung wird die GmbH durch Aufbringung des Stammkapitals in Geld gegründet. Für die Anmeldung genügt grundsätzlich, dass auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel eingezahlt ist und insgesamt mindestens 12.500 Euro aufgebracht wurden. Die Pflicht zur Zahlung des übrigen Stammkapitals bleibt bestehen.

Anschließend könnte die GmbH Ihr Einzelunternehmen erwerben. Dabei ist jedoch besondere Vorsicht geboten: Stehen die Geldeinlage und der anschließende Unternehmenskauf in einem entsprechenden wirtschaftlichen Zusammenhang, kann eine verdeckte Sacheinlage vorliegen.

Beispiel: Einzelunternehmer A möchte künftig in der Rechtsform einer GmbH tätig sein. Eine Sachgründung möchte er vermeiden. Deshalb gründet er die GmbH durch Zahlung des Stammkapitals in Geld. Anschließend kauft die GmbH mit diesen Mitteln sein Einzelunternehmen.

Bei einer solchen Gestaltung ist zu prüfen, ob tatsächlich eine verdeckte Sacheinlage vorliegt. Die gesetzlichen Anforderungen an Sacheinlagen lassen sich durch die Kombination aus Geldeinlage und anschließendem Kauf nicht ohne Weiteres umgehen.

Bei einer verdeckten Sacheinlage bleibt die Einlagepflicht grundsätzlich bestehen. Der Wert des übertragenen Vermögensgegenstands kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen angerechnet werden. Die Werthaltigkeit muss der Gesellschafter nachweisen.

Ob diese Gestaltung für die Überführung Ihres Einzelunternehmens geeignet ist, sollte daher vorab rechtlich und steuerlich geprüft werden. Eine pauschale Wartefrist zwischen Gründung und Unternehmenskauf bietet keine verlässliche Sicherheit.

Welche Vorteile hat die GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen?

Die GmbH ist eine verbreitete Kapitalgesellschaft. Ihr wesentlicher Vorteil gegenüber dem Einzelunternehmen ist die Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen: Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet grundsätzlich die Gesellschaft mit ihrem Vermögen, nicht der Gesellschafter persönlich.

Das Stammkapital muss mindestens 25.000 Euro betragen. Die Haftung der GmbH ist allerdings nicht auf diesen Betrag begrenzt. Ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen steht den Gläubigern zur Verfügung.

Welche Rechtsform in Ihrem Fall die richtige ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Die GmbH hat gegenüber dem Einzelunternehmen unter anderem folgende Vor- und Nachteile:

Vorteile des Wechsels vom Einzelunternehmen zur GmbH

  • Begrenzung zukünftiger persönlicher Haftungsrisiken: Grundsätzlich können Gläubiger der GmbH auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen, nicht auf das Privatvermögen ihrer Gesellschafter. Ausnahmen und persönliche Sicherheiten sind gesondert zu berücksichtigen.
  • Aufnahme weiterer Gesellschafter: Anders als ein Einzelunternehmen kann die GmbH von mehreren Gesellschaftern betrieben werden. Zwingend ist das nicht: Auch eine Ein-Personen-GmbH ist möglich.
  • Außenwirkung: Die Rechtsform der GmbH macht in vielen Branchen einen professionellen Eindruck.
  • Mögliche steuerliche Vorteile: Je nach Ertragslage, Gewinnverwendung und persönlicher Situation kann die GmbH steuerlich vorteilhaft sein. Dies muss individuell berechnet werden.

Vorsicht: Bei Finanzierungsgeschäften kann die Haftungsbeschränkung an Bedeutung verlieren. Gerade von jungen Gesellschaften verlangen Banken häufig persönliche Bürgschaften der Gesellschafter.

Nachteile und zusätzlicher Aufwand

  • Kosten der Gründung und Übertragung: Für den Wechsel fallen insbesondere Beratungs-, Notar- und Registerkosten an.
  • Komplexere rechtliche Handhabung: Zahlungen an Gesellschafter sind nicht beliebig möglich. Unter anderem müssen die Regeln zur Kapitalerhaltung beachtet werden.
  • Zusätzliche administrative Pflichten: Für die GmbH gelten insbesondere Pflichten zur kaufmännischen Buchführung, zur Aufstellung des Jahresabschlusses und zur Offenlegung beziehungsweise Hinterlegung.
  • Mögliche steuerliche Nachteile: Verluste der GmbH lassen sich grundsätzlich nicht unmittelbar mit Ihren persönlichen Einkünften aus anderen Tätigkeiten verrechnen. Auch die Besteuerung von Ausschüttungen muss berücksichtigt werden.

Der Wechsel sollte deshalb nicht allein wegen der Haftungsbeschränkung erfolgen. Entscheidend ist, ob die GmbH zu Ihrer wirtschaftlichen Situation und Ihren langfristigen Plänen passt.

Fazit: Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln

  • Als Einzelunternehmer haften Sie grundsätzlich unbeschränkt mit Ihrem persönlichen Vermögen. Die Überführung des Unternehmens in eine GmbH kann persönliche Haftungsrisiken für zukünftige Geschäfte begrenzen.
  • Die persönliche Haftung für bestehende Verpflichtungen entfällt dadurch nicht automatisch. Der Wechsel sollte langfristig vorbereitet werden.
  • Für die Übertragung kommen insbesondere die Ausgliederung, die Sachgründung beziehungsweise Sachkapitalerhöhung und eine gesondert zu prüfende Bargründung mit anschließendem Unternehmenskauf in Betracht.
  • Welcher Weg sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Teilweise ist die Zustimmung Ihrer Gläubiger oder Vertragspartner erforderlich.
  • Rechtliche und steuerliche Fragen sollten vor der Umsetzung gemeinsam betrachtet werden.

Sie möchten Ihr Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln? Unsere Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht unterstützen Sie dabei, den passenden Weg zu wählen und den Übergang sorgfältig vorzubereiten.

zuletzt aktualisiert:
28.10.2026

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Ja. Der Schritt sollte allerdings gut vorbereitet sein. Es stehen grundsätzlich drei Möglichkeiten zur Verfügung. In Abhängigkeit von der gewählten Alternative müssen alle Vermögensgegenstände einzeln übertragen werden. Andere Verfahren ermöglichen den automatischen Übergang.

In erster Linie bietet die GmbH den Vorteil, dass ihre Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen haften. Außerdem ist die GmbH in einigen Branchen so gebräuchlich, dass andere Rechtsformen skeptisch betrachtet werden. Nicht zuletzt können auch steuerliche Vorteile entstehen.

Eventuell ja. Ausschlaggebend ist das Verfahren der Umwandlung. Wird die Abspaltung gewählt, ist die Zustimmung nicht erforderlich. In allen anderen Verfahren müssen hingegen die Gläubiger bei der Übertragung von Verbindlichkeiten zustimmen.