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Die tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt: Einigung über schwierige Sachverhalte im Besteuerungsverfahren

verfasst von:
Dr. Tobias Mayer, LL.M.

Nicht jeder steuerliche Sachverhalt lässt sich eindeutig aufklären. Wenn Unterlagen fehlen oder Bewertungen streitig sind, wäre die vollständige Ermittlung oft unverhältnismäßig aufwendig. Für solche Fälle hat die Rechtsprechung die tatsächliche Verständigung entwickelt: eine bindende Einigung zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt über die tatsächlichen Grundlagen der Besteuerung. Richtig eingesetzt schafft sie Rechtssicherheit und beendet langwierige Streitigkeiten, birgt aber auch Risiken.

1. Was ist eine tatsächliche Verständigung?

Die tatsächliche Verständigung ist eine Einigung über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände, nicht über Rechtsfragen. Sie ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, aber von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seit langem anerkannt. Ziel ist es, in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung eine praktikable und für beide Seiten verbindliche Grundlage zu schaffen.

Typische Anwendungsfälle sind Schätzungen bei fehlenden Aufzeichnungen, die Höhe von Entnahmen, Nutzungsanteilen oder Aufschlagsätzen sowie Bewertungsfragen. Über die Auslegung von Rechtsnormen kann dagegen keine Verständigung getroffen werden.

2. Voraussetzungen der Wirksamkeit

Damit eine tatsächliche Verständigung bindet, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Erschwerte Sachverhaltsermittlung: Der Sachverhalt muss tatsächlich unklar und nur mit unverhältnismäßigem Aufwand aufklärbar sein.
  • Beschränkung auf Tatsachen: Gegenstand dürfen nur tatsächliche Umstände sein, keine reinen Rechtsfragen.
  • Beteiligung eines entscheidungsbefugten Amtsträgers: Auf Seiten des Finanzamts muss ein für die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger mitwirken. Ein Betriebsprüfer allein genügt regelmäßig nicht.
  • Kein offensichtlich unzutreffendes Ergebnis: Die Einigung darf nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen.
Hinweis: Fehlt eine dieser Voraussetzungen, insbesondere die Mitwirkung des zuständigen Amtsträgers, ist die Verständigung unwirksam und entfaltet keine Bindung. Gerade dieser Punkt wird in der Praxis häufig übersehen.

3. Bindungswirkung

Ist die tatsächliche Verständigung wirksam zustande gekommen, bindet sie beide Seiten nach Treu und Glauben. Weder der Steuerpflichtige noch das Finanzamt können sich später einseitig davon lösen. Die vereinbarten Tatsachengrundlagen werden der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt.

Diese Bindung ist der eigentliche Vorteil: Sie beendet den Streit über den Sachverhalt und schafft Planungssicherheit. Zugleich ist sie der Grund, warum eine Verständigung nur nach sorgfältiger Prüfung eingegangen werden sollte.

4. Abgrenzung zur Verständigung im Strafverfahren

Die tatsächliche Verständigung im Besteuerungsverfahren ist strikt von der Verständigung im Strafverfahren zu unterscheiden. Eine Einigung mit dem Finanzamt über die Höhe der Besteuerungsgrundlagen bindet das Strafgericht nicht. Umgekehrt ist die strafprozessuale Verständigung ein eigenständiges Instrument mit eigenen Regeln, das wir im Beitrag Verständigung im Strafverfahren nach § 257c StPO darstellen.

Achtung: Wer im Besteuerungsverfahren einer hohen Schätzung zustimmt, sollte die strafrechtlichen Folgen im Blick behalten. Eine solche Zustimmung kann faktisch den Verkürzungsbetrag im Strafverfahren vorprägen, obwohl dort der Zweifelssatz gilt. Beide Verfahren müssen koordiniert werden.

5. Chancen und Risiken

Die tatsächliche Verständigung bietet klare Chancen, verlangt aber Augenmaß:

  • Chance: schnelle Beendigung des Streits, Vermeidung eines langwierigen Einspruchs- oder Klageverfahrens, Planungssicherheit.
  • Chance: Reduzierung überhöhter Schätzungen durch eine belastbare, gemeinsam getragene Grundlage.
  • Risiko: endgültige Bindung ohne Möglichkeit der späteren Korrektur, auch wenn sich neue Erkenntnisse ergeben.
  • Risiko: strafrechtliche Nebenwirkungen, wenn die Einigung als Bestätigung eines hohen Verkürzungsbetrags wirkt.

Wer die Einigung nicht akzeptieren will, kann stattdessen den Rechtsweg über den Einspruch und gegebenenfalls die Klage vor dem Finanzgericht beschreiten.

6. Ablauf in der Praxis

Häufig wird die tatsächliche Verständigung am Ende einer Betriebsprüfung getroffen, etwa in der Schlussbesprechung. Sinnvoll ist es, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und die Mitwirkung des zuständigen Amtsträgers zu dokumentieren. So lässt sich später Streit über Zustandekommen und Reichweite der Einigung vermeiden.

7. Fazit

  • Die tatsächliche Verständigung ist eine bindende Einigung über schwierig zu ermittelnde Tatsachen, nicht über Rechtsfragen.
  • Sie setzt eine erschwerte Sachverhaltsermittlung und die Mitwirkung eines entscheidungsbefugten Amtsträgers voraus.
  • Wirksam getroffen, bindet sie beide Seiten nach Treu und Glauben.
  • Sie bindet das Strafgericht nicht und muss von der Verständigung nach § 257c StPO unterschieden werden.
  • Chancen sind Rechtssicherheit und die Reduzierung überhöhter Schätzungen; Risiken sind die endgültige Bindung und strafrechtliche Nebenwirkungen.
  • Das Ergebnis sollte schriftlich und mit Nachweis der Amtsträgermitwirkung festgehalten werden.

zuletzt aktualisiert:
01.07.2026

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Nur über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände, etwa Schätzungsgrundlagen, Nutzungsanteile oder Bewertungen. Über Rechtsfragen ist eine tatsächliche Verständigung nicht möglich.

Ja, wenn sie wirksam zustande gekommen ist. Dann bindet sie Steuerpflichtigen und Finanzamt nach Treu und Glauben; eine einseitige Loslösung ist nicht möglich.

In der Regel nicht. Erforderlich ist die Mitwirkung eines für die Steuerfestsetzung entscheidungsbefugten Amtsträgers. Fehlt sie, ist die Verständigung unwirksam.

Nein. Die tatsächliche Verständigung betrifft nur das Besteuerungsverfahren. Im Strafverfahren gilt der Zweifelssatz; die Einigung kann den Verkürzungsbetrag aber faktisch vorprägen.

Grundsätzlich nicht. Die Bindungswirkung ist gerade ihr Zweck. Deshalb sollte eine Verständigung nur nach sorgfältiger Prüfung und idealerweise mit anwaltlicher Begleitung eingegangen werden.