Steuerhinterziehung geerbt? Pflichten und Risiken der Erben bei unversteuertem Vermögen des Erblassers
Mit dem Nachlass erben viele Angehörige ein Problem, von dem sie nichts ahnten: ein unversteuertes Auslandsdepot, jahrelang verschwiegene Mieteinnahmen oder Schwarzgeldkonten des Verstorbenen. Was Erben oft nicht wissen: Wer von der Steuerhinterziehung des Erblassers erfährt und schweigt, macht sich selbst strafbar. Zugleich haften Erben für die Steuerschulden des Verstorbenen – über zehn Jahre rückwirkend, mit Zinsen. Dieser Beitrag zeigt, welche Pflichten Erben treffen und wie sie sich rechtssicher verhalten.
1. Die Ausgangslage: Erben treten in die Steuerpflichten ein
Als Gesamtrechtsnachfolger treten Erben in die steuerliche Position des Erblassers ein (§ 45 AO, § 1922 BGB). Das bedeutet: Sie schulden die vom Erblasser hinterzogenen Steuern, als wären es ihre eigenen – einschließlich Hinterziehungszinsen von sechs Prozent pro Jahr (§ 235 AO). Bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO); das Finanzamt kann also bis zu einem Jahrzehnt zurück nachfordern.
Mehrere Miterben haften als Gesamtschuldner – das Finanzamt kann sich jeden einzelnen Erben für die volle Summe aussuchen. Die Haftung ist allerdings auf den Nachlass beschränkbar, wenn rechtzeitig Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt wird.
Hinweis: Die Strafbarkeit des Erblassers erlischt mit dem Tod – ein Strafverfahren gegen den Verstorbenen gibt es nicht. Die Steuerschuld stirbt aber nicht mit. Und für die Erben beginnt mit der Kenntnis vom unversteuerten Vermögen ein eigenes strafrechtliches Risiko.
2. Die Berichtigungspflicht des Erben (§ 153 AO)
Erkennt der Erbe, dass Steuererklärungen des Erblassers unrichtig oder unvollständig waren, ist er verpflichtet, dies unverzüglich dem Finanzamt anzuzeigen und zu berichtigen (§ 153 Abs. 1 Satz 2 AO) – zur Abgrenzung im Detail siehe unseren Beitrag Berichtigungspflicht nach § 153 AO oder Selbstanzeige. Diese Pflicht trifft jeden Miterben einzeln und besteht unabhängig davon, ob der Erblasser vorsätzlich gehandelt hat.
Der Bundesfinanzhof hat die Reichweite klargestellt: Die Berichtigungspflicht umfasst alle noch nicht festsetzungsverjährten Zeiträume – wegen der zehnjährigen Frist bei Hinterziehung also regelmäßig ein ganzes Jahrzehnt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.08.2017 – Az. VIII R 32/15).
Achtung: „Unverzüglich" heißt ohne schuldhaftes Zögern. Wer nach Sichtung der Kontoauszüge des Verstorbenen Wochen oder Monate verstreichen lässt, verletzt die Anzeigepflicht bereits – und rutscht in die eigene Strafbarkeit.
3. Wann macht sich der Erbe selbst strafbar?
Aus der verletzten Berichtigungspflicht wird eine eigene Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die typischen Konstellationen:
- Schweigen trotz Kenntnis: Der Erbe entdeckt das Auslandsdepot und unternimmt nichts. Mit jedem weiteren unrichtigen Steuerbescheid gegen den Nachlass beziehungsweise mit Ablauf der Berichtigungsfrist vertieft er die eigene Tat.
- Fortsetzung des Systems: Der Erbe vereinnahmt die Erträge des Schwarzgeldkontos weiter und erklärt sie in der eigenen Einkommensteuererklärung nicht – jetzt begeht er eine aktive Steuerhinterziehung in eigener Person.
- Unvollständige Erbschaftsteuererklärung: Wer das unversteuerte Vermögen in der Erbschaftsteuererklärung verschweigt, hinterzieht zusätzlich Erbschaftsteuer.
Beispiel: Eine Tochter erbt 2024 ein Depot in der Schweiz mit 800.000 Euro, das der Vater nie erklärt hatte. Sie verschweigt es in der Erbschaftsteuererklärung, lässt die alten Einkommensteuerbescheide unberichtigt und vereinnahmt die Erträge weiter. Damit hat sie drei eigene Tatkomplexe verwirklicht – Erbschaftsteuerhinterziehung, Verletzung der Berichtigungspflicht und laufende Einkommensteuerhinterziehung.
4. Sonderfall Kapitalanlagen im Ausland: verlängerte Verjährung
Gerade bei ausländischen Depots kommt eine Besonderheit hinzu: Für Kapitalerträge aus Staaten außerhalb der EU, die nicht am automatischen Informationsaustausch teilnehmen, beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Kenntnis der Finanzbehörde, spätestens zehn Jahre nach dem Entstehungsjahr (§ 170 Abs. 6 AO). Zusammen mit der zehnjährigen Hinterziehungsfrist können so Zeiträume von weit über fünfzehn Jahren steuerlich offen sein.
Zudem melden inzwischen über 100 Staaten Kontodaten automatisch nach dem Common Reporting Standard an die deutsche Finanzverwaltung. Geerbte Auslandskonten sind dem Fiskus daher häufig längst bekannt oder werden es in Kürze – die Entdeckungswahrscheinlichkeit ist hoch und steigt mit jedem Meldejahr. Wie ein Auslandsdepot vollständig rekonstruiert wird, zeigt unser Beitrag zur Selbstanzeige bei ausländischen Kapitalerträgen; zu den Meldepflichten bei Auslandserbschaften informiert der Beitrag Meldepflicht bei Erbschaft im Ausland.
5. Der sichere Weg: Berichtigung und Selbstanzeige kombinieren
Für den Erben ist entscheidend, sauber zwischen zwei Instrumenten zu unterscheiden:
Berichtigung nach § 153 AO
Hat der Erbe selbst noch nichts falsch gemacht, genügt die schlichte Berichtigungsanzeige: Er zeigt die unrichtigen Erklärungen des Erblassers an und liefert die Zahlen nach. Eine Strafbarkeit des Erben entsteht dann gar nicht erst; er zahlt „nur" die Steuern und Zinsen aus dem Nachlass nach.
Selbstanzeige nach § 371 AO
Hat der Erbe die Frist bereits verstreichen lassen, eigene Erklärungen falsch abgegeben oder die Erträge weiter verschwiegen, braucht er für die eigenen Taten eine strafbefreiende Selbstanzeige. Sie muss alle unverjährten Taten der jeweiligen Steuerart vollständig umfassen, es darf kein Sperrgrund vorliegen, und die Steuern samt Zinsen müssen fristgerecht gezahlt werden. Ab 25.000 Euro Verkürzung je Tat fällt zusätzlich der Zuschlag nach § 398a AO an.
Praxishinweis: In Erbfällen verschwimmen beide Instrumente häufig: Für die Altjahre des Erblassers wirkt die Anzeige als Berichtigung, für eigene Versäumnisse des Erben als Selbstanzeige. Die Abgabe sollte so formuliert sein, dass sie beiden Anforderungen genügt – ein handwerklicher Fehler kann hier die Straffreiheit kosten.
Achtung bei Miterben: Die Berichtigung eines Miterben kann für die übrigen Erben als Tatentdeckung wirken und deren spätere Selbstanzeige sperren. Erbengemeinschaften sollten deshalb koordiniert und gleichzeitig gegenüber dem Finanzamt auftreten – nicht nacheinander.
6. Ausschlagung und Haftungsbeschränkung: Wann lohnt der Rückzug?
Ist der Nachlass durch Steuerschulden überschuldet, kann die Ausschlagung der Erbschaft binnen sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall der sauberste Weg sein (§ 1944 BGB). Ist die Frist verstrichen oder die Erbschaft bereits angenommen, bleiben Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz, um die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.
Wichtig: Die Ausschlagung beseitigt nur die Haftung für die Steuerschulden – wer als (vorläufiger) Erbe bereits Kenntnis vom unversteuerten Vermögen erlangt und Erklärungspflichten verletzt hat, wird durch die spätere Ausschlagung nicht entlastet.
7. Wie verhalte ich mich als Erbe richtig?
- Nachlass systematisch sichten: Kontoauszüge, Depotunterlagen, Schriftverkehr mit ausländischen Banken, Mietverträge – verdächtige Hinweise dokumentieren.
- Keine voreiligen Erklärungen: Weder gegenüber dem Finanzamt „beiläufig" etwas erwähnen noch in der Erbschaftsteuererklärung Positionen verschweigen.
- Fristen im Blick behalten: Erbschaftsteuer-Anzeige binnen drei Monaten (§ 30 ErbStG), Berichtigung unverzüglich nach Kenntnis, Ausschlagung binnen sechs Wochen.
- Miterben einbinden: Koordiniertes Vorgehen verhindert, dass die Anzeige des einen die Selbstanzeige des anderen sperrt.
- Anwaltliche Begleitung: Die Kombination aus Berichtigung, Selbstanzeige, Erbschaftsteuer und Haftungsbeschränkung gehört in spezialisierte Hände – die Beratung ist durch das Mandatsgeheimnis geschützt.
8. Fazit
- Erben übernehmen die Steuerschulden des Erblassers – bei Hinterziehung bis zu zehn Jahre rückwirkend, mit sechs Prozent Zinsen jährlich.
- Wer als Erbe von unrichtigen Erklärungen des Verstorbenen erfährt, muss unverzüglich nach § 153 AO berichtigen.
- Schweigen macht den Erben selbst zum Steuerhinterzieher – durch Unterlassen oder durch Fortführung des Systems.
- Bei Auslandsdepots verlängern § 170 Abs. 6 AO und der automatische Informationsaustausch die offenen Zeiträume und erhöhen das Entdeckungsrisiko.
- Die rechtzeitige Berichtigung kostet nur Steuern und Zinsen aus dem Nachlass; die verspätete Reaktion erfordert eine vollwertige Selbstanzeige.
- Miterben müssen koordiniert handeln – sonst sperrt die Anzeige des einen die Straffreiheit des anderen.
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