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Schätzung im Steuerstrafverfahren: Warum für die Strafe strengere Regeln gelten als im Besteuerungsverfahren

verfasst von:
Dr. Tobias Mayer, LL.M.

Fehlen Aufzeichnungen oder ist die Buchführung nicht verwertbar, schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen – oft mit kräftigen Sicherheitszuschlägen. Viele Beschuldigte glauben, diese Schätzung gelte automatisch auch im Strafverfahren. Das ist falsch: Für die strafrechtliche Verurteilung gelten deutlich strengere Maßstäbe. Wer das weiß, kann den Verkürzungsbetrag – und damit das Strafmaß – erheblich drücken.

1. Was bedeutet Schätzung im Steuerstrafverfahren?

Im Besteuerungsverfahren darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten verletzt, keine ordnungsgemäße Buchführung vorlegt oder Aufzeichnungen fehlen. Ziel ist es, der Wahrheit möglichst nahe zu kommen – im Zweifel aber zulasten des Steuerpflichtigen, der seine Pflichten verletzt hat.

Im Steuerstrafverfahren geht es dagegen um die Frage, in welcher Höhe Steuern tatsächlich hinterzogen wurden. Der Verkürzungsbetrag ist Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und zugleich der wichtigste Strafzumessungsfaktor. Auch hier darf das Gericht schätzen – aber nur nach strafprozessualen Regeln.

Hinweis: Beide Verfahren laufen häufig parallel. Dieselbe Betriebsprüfung, die zur Hinzuschätzung führt, liefert der Bußgeld- und Strafsachenstelle die Grundlage für den Strafvorwurf. Die Zahlen sind aber nicht einfach übertragbar.

2. Der entscheidende Unterschied: in dubio pro reo

Im Besteuerungsverfahren gehen Unsicherheiten zulasten des Steuerpflichtigen, der seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Das Finanzamt darf sich an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren (Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.12.2000 – Az. I R 50/00).

Im Strafverfahren gilt das Gegenteil: Der Zweifelssatz „in dubio pro reo" verlangt, dass das Gericht von dem für den Angeklagten günstigsten Sachverhalt ausgeht, der nach der Beweisaufnahme möglich bleibt. Das Strafgericht muss sich von der Höhe der verkürzten Steuern eine eigene Überzeugung verschaffen und darf die Schätzung des Finanzamts nicht ungeprüft übernehmen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.05.2007 – Az. 5 StR 58/07).

Praktisch bedeutet das:

  • Sicherheitszuschläge des Finanzamts haben im Strafverfahren nichts verloren – sie sind gerade kein Beweis für tatsächlich erzielte Einnahmen.
  • Schätzungen an der Obergrenze sind unzulässig; das Gericht muss am unteren Rand des Möglichen bleiben, soweit Zweifel verbleiben.
  • Pauschale Übernahmen („Das Finanzamt hat geschätzt, also stimmt es") sind ein Revisionsgrund.
  • Das Gericht muss die Schätzungsgrundlagen nachvollziehbar darlegen – Methode, Ausgangszahlen und Rechenschritte gehören ins Urteil.

3. Wann darf das Strafgericht überhaupt schätzen?

Eine Schätzung im Strafverfahren ist nur zulässig, wenn feststeht, dass der Angeklagte einen Steueranspruch dem Grunde nach verkürzt hat, sich die Höhe aber nicht exakt ermitteln lässt. Die Schätzung darf also nur die Höhe betreffen – nicht die Frage, ob überhaupt hinterzogen wurde (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.07.2010 – Az. 1 StR 643/09).

Zudem muss das Gericht eine anerkannte Schätzungsmethode wählen, die dem konkreten Fall gerecht wird, und die Methode selbständig anwenden. Typische Methoden sind:

  • Innerer Betriebsvergleich: Nachkalkulation anhand der eigenen Wareneinsätze und Aufschlagsätze des Betriebs.
  • Äußerer Betriebsvergleich: Vergleich mit den amtlichen Richtsatzsammlungen der Finanzverwaltung.
  • Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung: Abgleich zwischen verfügbaren Mitteln und erklärten Einkünften.
  • Zeitreihenvergleich und Chi-Quadrat-Test: statistische Methoden, deren Aussagekraft der Bundesgerichtshof und der Bundesfinanzhof nur unter engen Voraussetzungen anerkennen – ausführlich dazu unser Beitrag Hinzuschätzung durch Zeitreihenvergleich und Chi-Quadrat-Test.

Achtung: Die Richtsatzsammlung ist im Strafverfahren nur eine grobe Orientierung. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass pauschale Schätzungen anhand der Richtsätze die individuelle Betriebsstruktur berücksichtigen müssen – wer etwa ein Lokal in schlechter Lage mit hohem Schwund betreibt, darf nicht mit dem Mittelwert der Branche bestraft werden (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.02.2022 – Az. 1 StR 484/21).

4. Typische Fallgruppen aus der Praxis

Bargeldintensive Betriebe

Gastronomie, Friseure, Kioske und Taxiunternehmen sind die Klassiker. Formelle Kassenmängel – häufig aufgedeckt durch eine Kassen-Nachschau nach § 146b AO – führen schnell zur Verwerfung der Buchführung. Steuerlich folgt daraus ein weiter Schätzungsrahmen – strafrechtlich muss aber konkret belegt werden, dass und in welchem Umfang Einnahmen tatsächlich nicht erfasst wurden.

Fehlende Steuererklärungen

Wer jahrelang keine Erklärungen abgibt, wird vom Finanzamt geschätzt. Im Strafverfahren muss das Gericht die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen jedoch eigenständig ermitteln – etwa anhand von Kontoauszügen, Rechnungen oder Auskünften Dritter.

Verlorene oder vernichtete Unterlagen

Auch hier gilt: Die Beweislast für den Verkürzungsumfang liegt beim Staat. Der Verlust von Unterlagen rechtfertigt keine Schätzung zulasten des Angeklagten über das hinaus, was sich sicher feststellen lässt.

5. Welche Folgen hat der Verkürzungsbetrag für die Strafe?

Die Höhe der verkürzten Steuern ist der zentrale Strafzumessungsfaktor. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs arbeitet mit Schwellenwerten: Ab 50.000 Euro je Tat liegt regelmäßig ein besonders schwerer Fall mit erhöhtem Strafrahmen nahe, ab einer Million Euro kommt eine Aussetzung zur Bewährung nur noch bei gewichtigen Milderungsgründen in Betracht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.12.2008 – Az. 1 StR 416/08; Urteil vom 07.02.2012 – Az. 1 StR 525/11).

Welche Strafen im Einzelnen drohen, haben wir im Beitrag Haft oder Geldstrafe bei Steuerhinterziehung dargestellt. Genau deshalb lohnt der Kampf um jede Schätzungsposition: Ob der Verkürzungsbetrag bei 45.000 Euro oder bei 60.000 Euro liegt, kann über den Strafrahmen entscheiden. Ob er knapp unter oder über der Millionengrenze liegt, kann über Bewährung oder Vollzug entscheiden.

Expertentipp: In vielen Verfahren lässt sich der strafrechtliche Verkürzungsbetrag durch eine eigene Nachkalkulation auf einen Bruchteil der steuerlichen Hinzuschätzung reduzieren. Die steuerliche Zahlung bleibt davon unberührt – aber die Strafe bemisst sich am niedrigeren, strafrechtlich gesicherten Betrag.

6. Verteidigungsstrategien gegen überhöhte Schätzungen

  • Methodenkritik: Ist die gewählte Schätzungsmethode für den Betrieb überhaupt geeignet? Zeitreihenvergleiche scheitern etwa bei schwankendem Wareneinsatz oder Sortimentswechseln.
  • Ausgangszahlen prüfen: Falsche Rohgewinnaufschlagsätze, unberücksichtigter Eigenverbrauch, Schwund, Personalverpflegung und Preisaktionen drücken das Ergebnis erheblich.
  • Sicherheitszuschläge angreifen: Pauschale Zuschläge sind strafrechtlich nicht verwertbar und müssen vollständig herausgerechnet werden.
  • Eigene Gegenkalkulation: Eine betriebswirtschaftlich fundierte Nachkalkulation – oft mit Unterstützung eines Sachverständigen – zwingt das Gericht zur Auseinandersetzung.
  • Trennung der Verfahren nutzen: Eine tatsächliche Verständigung im Besteuerungsverfahren bindet das Strafgericht nicht – und ein strafrechtliches Geständnis sollte nie unbedacht steuerliche Schätzungen „bestätigen".

Achtung: Wer im Strafverfahren die Schätzung des Finanzamts pauschal anerkennt – etwa im Rahmen einer Verständigung –, legt damit faktisch auch den Strafzumessungssachverhalt fest. Ein solches Anerkenntnis sollte nur nach sorgfältiger Prüfung der Schätzungsgrundlagen erklärt werden.

7. Wie verhalte ich mich bei einem Schätzungsvorwurf?

Wenn gegen Sie ein Steuerstrafverfahren auf Basis einer Schätzung geführt wird, gilt: keine vorschnellen Erklärungen gegenüber Betriebsprüfung, Steuerfahndung oder Bußgeld- und Strafsachenstelle. Jede Äußerung zur Höhe der Einnahmen kann die Schätzung „bestätigen" und ihr damit strafrechtliches Gewicht verleihen.

Sinnvoll ist ein zweigleisiges Vorgehen: Im Besteuerungsverfahren wird die Schätzung mit Einspruch und gegebenenfalls Klage angegriffen, im Strafverfahren wird der Verkürzungsbetrag eigenständig – und auf der Grundlage des Zweifelssatzes – verteidigt. Beide Schienen müssen koordiniert laufen, weil Erklärungen in dem einen Verfahren Folgen im anderen haben.

8. Fazit

  • Die Schätzung des Finanzamts nach § 162 AO gilt nicht automatisch im Strafverfahren – das Strafgericht muss den Verkürzungsbetrag eigenständig feststellen.
  • Im Strafverfahren gilt der Zweifelssatz: Sicherheitszuschläge und Schätzungen an der Obergrenze sind unzulässig.
  • Geschätzt werden darf nur die Höhe der Verkürzung – die Tat selbst muss bewiesen sein.
  • Der Verkürzungsbetrag entscheidet über den Strafrahmen; die Schwellen von 50.000 Euro und einer Million Euro machen jede Schätzungsposition wertvoll.
  • Methodenkritik und eigene Gegenkalkulation sind die wirksamsten Verteidigungsinstrumente.
  • Besteuerungs- und Strafverfahren müssen koordiniert verteidigt werden – Erklärungen in einem Verfahren wirken in das andere hinein.
zuletzt aktualisiert:
05.06.2026

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Nein. Das Strafgericht muss sich eine eigene Überzeugung von der Höhe der verkürzten Steuern verschaffen und die Schätzungsgrundlagen im Urteil nachvollziehbar darlegen. Die ungeprüfte Übernahme ist ein Revisionsgrund.

Sicherheitszuschläge sind strafrechtlich nicht verwertbar. Sie beruhen nicht auf nachgewiesenen Einnahmen, sondern auf der Mitwirkungspflichtverletzung – und müssen aus dem strafrechtlichen Verkürzungsbetrag vollständig herausgerechnet werden.

Ja, das ist sogar der Regelfall. Steuerlich darf an der Obergrenze geschätzt werden, strafrechtlich gilt der Zweifelssatz. Die Differenz kann erheblich sein und über den Strafrahmen entscheiden.

Ja. Das Besteuerungsverfahren ist eigenständig; der Steuerbescheid bleibt bestehen, solange er nicht mit Einspruch oder Klage erfolgreich angegriffen wird.

Pauschale Methoden wie Richtsatzschätzungen oder Zeitreihenvergleiche, wenn sie die individuelle Betriebsstruktur ignorieren. Genau hier setzt die Verteidigung an: Die Methode muss zum Betrieb passen, sonst trägt sie keine Verurteilung.