Schein- und Abdeckrechnungen: Warum unrichtige Rechnungen gleich mehrfach strafbar sind
Rechnungen ohne echte Leistung sind ein Klassiker im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Ob als „Abdeckrechnung" zur Verschleierung von Schwarzlohn oder als reine „Scheinrechnung" zum unberechtigten Vorsteuerabzug: Wer mit unrichtigen Rechnungen arbeitet, riskiert eine Strafbarkeit gleich auf mehreren Ebenen. Betroffen sind sowohl der Aussteller als auch der Empfänger. Dieser Beitrag zeigt, wie die Tatbestände zusammenwirken und worauf es in der Verteidigung ankommt.
1. Was sind Schein- und Abdeckrechnungen?
Eine Scheinrechnung weist eine Leistung aus, die tatsächlich nie erbracht wurde. Sie dient meist dazu, dem Empfänger einen unberechtigten Vorsteuerabzug und fingierte Betriebsausgaben zu verschaffen.
Eine Abdeckrechnung soll dagegen einen realen Mittelabfluss verschleiern. Typisch ist der Bausektor: Ein Unternehmen zahlt Schwarzlöhne und benötigt eine Rechnung, um den Geldabfluss buchhalterisch zu „decken". Häufig werden dafür Servicegesellschaften ohne eigene Geschäftstätigkeit zwischengeschaltet.
Hinweis: Beide Rechnungstypen sind eng mit dem Umsatzsteuerkarussell verwandt. Die strafrechtlichen Risiken und Verteidigungsstrategien in diesem Bereich haben wir im Beitrag Umsatzsteuerkarussell: Strafrechtliche Risiken und Verteidigungsstrategien ausführlich dargestellt.
2. Der unrichtige Steuerausweis nach § 14c UStG
Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, obwohl er die Leistung nicht erbracht hat, schuldet diese Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG allein aufgrund des Ausweises. Das gilt auch dann, wenn gar kein steuerpflichtiger Umsatz vorliegt. Der Aussteller einer Scheinrechnung muss die ausgewiesene Umsatzsteuer also an das Finanzamt abführen, unabhängig davon, ob die Leistung existierte.
Der Empfänger wiederum hat aus einer Scheinrechnung keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug, weil § 15 UStG eine tatsächlich erbrachte Leistung voraussetzt. Macht er die Vorsteuer dennoch geltend, verkürzt er Umsatzsteuer.
3. Steuerhinterziehung auf beiden Seiten
Aus Schein- und Abdeckrechnungen ergibt sich regelmäßig eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO, und zwar für verschiedene Beteiligte und verschiedene Steuerarten:
- Beim Empfänger: unberechtigter Vorsteuerabzug und Ansatz fingierter Betriebsausgaben, die Umsatz-, Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer verkürzen.
- Beim Aussteller: je nach Gestaltung Nichtabführung der nach § 14c UStG geschuldeten Steuer sowie Beteiligung an der Hinterziehung des Empfängers.
- Bei Abdeckrechnungen: zusätzlich Hinterziehung von Lohnsteuer und Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen wegen der verschleierten Schwarzlöhne.
Weil sich die Beträge über mehrere Steuerarten und Jahre summieren, wird häufig schnell die Schwelle zum besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung erreicht. Die Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege ist zudem ein eigenes Regelbeispiel.
4. Begleitende Delikte
Neben der Steuerhinterziehung kommen weitere Straftatbestände in Betracht:
- Urkundenfälschung (§ 267 StGB): wenn Rechnungen mit falschem Aussteller oder gefälschter Unterschrift erstellt werden.
- Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB): bei Schwarzlohnzahlungen, die durch Abdeckrechnungen verschleiert werden.
- Betrug und Untreue: je nach Konstellation, etwa bei Schädigung von Auftraggebern oder Gesellschaftern.
- Geldwäsche: wenn die Erlöse aus den Taten weitergeleitet werden.
Achtung: Die Kombination mehrerer Delikte erhöht nicht nur den Strafrahmen, sondern auch das Risiko vorläufiger Sicherungsmaßnahmen wie Durchsuchung und Vermögensarrest. Zum richtigen Verhalten in einer solchen Situation siehe unseren Beitrag Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen.
5. Typische Aufdeckungswege
Schein- und Abdeckrechnungen fallen der Finanzverwaltung auf verschiedenen Wegen auf: durch Kontrollmitteilungen aus Prüfungen bei Geschäftspartnern, durch auffällige Zahlungsflüsse, durch Servicegesellschaften ohne erkennbare Geschäftstätigkeit oder durch branchentypische Unstimmigkeiten in der Kalkulation. Auch eine Betriebsprüfung deckt häufig erste Anhaltspunkte auf, die dann an die Bußgeld- und Strafsachenstelle weitergegeben werden.
6. Verteidigungsansätze
- Leistung tatsächlich erbracht? Zentraler Streitpunkt ist oft, ob hinter der Rechnung eine echte Leistung stand. Gelingt der Nachweis, entfallen die Vorwürfe des unrichtigen Steuerausweises und des unberechtigten Vorsteuerabzugs.
- Kenntnis und Vorsatz: Der Empfänger muss von der Unrichtigkeit gewusst haben. Wer gutgläubig auf eine ordnungsgemäße Rechnung vertraut hat, handelt nicht vorsätzlich.
- Höhe des Verkürzungsbetrags: Für die Umsatzsteuer ist zu prüfen, inwieweit die neuere Rechtsprechung zum Kompensationsverbot den Betrag beeinflusst.
- Schadenswiedergutmachung: Die Nachzahlung verkürzter Steuern wirkt erheblich strafmildernd und kann bei rechtzeitiger Nacherklärung sogar Straffreiheit ermöglichen.
7. Fazit
- Scheinrechnungen weisen nicht erbrachte Leistungen aus; Abdeckrechnungen verschleiern reale Zahlungen wie Schwarzlöhne.
- Der Aussteller schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG allein aufgrund des Ausweises.
- Der Empfänger hat keinen Vorsteuerabzug und verkürzt bei Geltendmachung Steuern.
- Regelmäßig liegt Steuerhinterziehung auf mehreren Ebenen vor, häufig ergänzt um Urkundenfälschung und § 266a StGB.
- Wegen der Summierung über Steuerarten und Jahre droht schnell ein besonders schwerer Fall.
- Zentrale Verteidigungsfragen sind der Leistungsnachweis, der Vorsatz und die korrekte Berechnung des Verkürzungsbetrags.
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