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Testierfähigkeit: worauf Nachlassgerichte tatsächlich abstellen

verfasst von:
Benedikt Perlet, LL.M.

Kaum ein Einwand wird nach einem Erbfall häufiger erhoben als der, der Erblasser sei bei Errichtung des Testaments nicht mehr Herr seiner Sinne gewesen. Der Vorwurf liegt nahe, wenn ein hochaltriger Erblasser wenige Monate vor seinem Tod die Verteilung grundlegend geändert und die Pflegeperson oder ein einzelnes Kind begünstigt hat.

Vor Gericht wird aus diesem Verdacht nur selten ein Erfolg. Das Gesetz vermutet die Testierfähigkeit, und die Anforderungen an den Gegenbeweis sind hoch. Dieser Beitrag zeigt, welchen Maßstab § 2229 BGB vorgibt, welche Unterlagen Nachlassgerichte und Sachverständige tatsächlich auswerten, welche Argumente regelmäßig scheitern und wie man auf beiden Seiten Beweisvorsorge trifft.

1. Der Maßstab des § 2229 BGB

Testieren kann, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Testierunfähig ist nach § 2229 Abs. 4 BGB, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Die Vorschrift verlangt zwei Elemente. Der Erblasser muss erstens verstehen können, dass und mit welchen Folgen er über sein Vermögen verfügt, und zweitens fähig sein, sich frei von Einflüssen Dritter nach dieser Einsicht zu entscheiden. Fehlt nur eines der beiden Elemente, liegt Testierunfähigkeit vor.

Maßgeblich ist ausschließlich der Zustand im Zeitpunkt der Errichtung. Eine später eintretende Erkrankung berührt ein früher errichtetes Testament nicht. Umgekehrt kann auch ein schwer erkrankter Erblasser in einem lichten Intervall wirksam testieren.

Hinweis: Die Testierfähigkeit wird vermutet. Wer sich auf Testierunfähigkeit beruft, trägt die Feststellungslast. Bleiben nach Auswertung aller Beweismittel Zweifel, ist das Testament wirksam. Diese Beweislastverteilung entscheidet einen erheblichen Teil aller Verfahren.

2. Wie das Nachlassgericht vorgeht

Im Erbscheinsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG). Das Nachlassgericht muss die Umstände ermitteln, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, es wird aber nicht von sich aus tätig, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte für Testierunfähigkeit vorgetragen sind.

Ein pauschaler Hinweis auf Alter oder Pflegebedürftigkeit reicht dafür nicht. Erforderlich ist die Darstellung greifbarer Auffälligkeiten mit zeitlicher Nähe zur Errichtung: dokumentierte Orientierungsstörungen, Verwechslung von Angehörigen, eine ärztlich festgestellte fortgeschrittene Demenz, ein Krankenhausaufenthalt mit Delir, eine Medikation mit stark sedierender Wirkung.

Liegen solche Anhaltspunkte vor, zieht das Gericht Behandlungsunterlagen bei, hört Zeugen und beauftragt in der Regel einen psychiatrischen Sachverständigen. Am Ende steht die Erteilung oder Verweigerung des Erbscheins, häufig zunächst als Vorbescheid, gegen den Beschwerde eingelegt werden kann. Parallel oder anschließend kann die Erbenstellung mit einer Feststellungsklage vor dem Prozessgericht geklärt werden.

3. Die Beweismittel, auf die es ankommt

In der Praxis entscheidet sich der Streit fast immer an schriftlichen Unterlagen, nicht an Zeugenaussagen von Angehörigen. Gewicht haben vor allem:

  • Behandlungsdokumentation: Hausarztkartei, Klinikberichte, neurologische Befunde, Ergebnisse kognitiver Tests wie des Mini-Mental-Status-Tests, Verlaufsnotizen zur Orientierung.
  • Pflegedokumentation: Tagesberichte des Pflegeheims oder Pflegedienstes, die den Zustand rund um den Errichtungstag beschreiben. Sie sind oft aussagekräftiger als jedes nachträgliche Attest.
  • Medikationspläne: Art, Dosierung und Zeitpunkt sedierender oder psychotroper Medikamente am Tag der Errichtung.
  • Zeitnahe Arztzeugnisse: Eine fachärztliche Beurteilung vom Tag der Errichtung hat erhebliches Gewicht, ein Jahre später erstelltes Gefälligkeitsattest keines.
  • Der Notar: Nach § 28 BeurkG hat der Notar seine Wahrnehmungen über die Erforderlichkeit der Geschäftsfähigkeit in der Niederschrift festzuhalten. Diese Feststellung bindet das Gericht nicht, ist aber ein starkes Indiz, weil sie von einer neutralen Person und zeitgleich getroffen wurde.
  • Das Testament selbst: Schriftbild, Sprachduktus, innere Widersprüche, unvollständige Sätze oder eine von der Person völlig untypische Gestaltung werden ausgewertet, gerade bei eigenhändigen Testamenten.
Praxishinweis: Die Behandlungsunterlagen sind der Schlüssel. Erben und Pflichtteilsberechtigte haben nach dem Tod des Erblassers ein Einsichtsrecht in die Patientenakte, soweit die Einsicht der Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen dient und der erklärte oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen nicht entgegensteht (§ 630g Abs. 3 BGB). Diese Anforderung sollte im Antrag an Arzt oder Klinik ausdrücklich begründet werden.

4. Das Sachverständigengutachten

Das psychiatrische Gutachten wird retrospektiv erstellt, der Sachverständige hat den Erblasser also nie gesehen. Er arbeitet ausschließlich mit den vorliegenden Unterlagen und Zeugenaussagen und rekonstruiert daraus Krankheitsverlauf und Zustand im Errichtungszeitpunkt.

Daraus folgen zwei praktische Konsequenzen. Erstens ist die Qualität des Gutachtens von der Qualität der beigezogenen Unterlagen abhängig; wer die Aktenlage vollständig aufbereitet, steuert das Ergebnis mit. Zweitens kommt der Gutachter bei dünner Dokumentation häufig zu dem Ergebnis, dass Testierunfähigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, was zur Wirksamkeit des Testaments führt.

Zu Lebzeiten des Erblassers ist ein Gutachten über die Testierfähigkeit gegen seinen Willen nicht durchsetzbar. Auch ein bereits laufendes Betreuungsverfahren ändert daran nichts.

5. Argumente, die regelmäßig scheitern

Vier Einwände werden häufig vorgetragen und tragen selten:

  • Die Diagnose allein. Eine dokumentierte Demenz begründet keine Testierunfähigkeit. Entscheidend ist der Schweregrad im Errichtungszeitpunkt, nicht die Bezeichnung der Erkrankung.
  • Die bestehende Betreuung. Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung nach den §§ 1814 ff. BGB sagt über die Testierfähigkeit nichts aus. Auch ein Betreuter kann wirksam testieren; ein Einwilligungsvorbehalt erfasst letztwillige Verfügungen nicht.
  • Die Unangemessenheit der Verfügung. Dass der Erblasser die Kinder übergangen und die Nachbarin eingesetzt hat, ist Ausdruck der Testierfreiheit. Aus dem Inhalt allein lässt sich nicht auf den Geisteszustand schließen.
  • Die Beeinflussung durch Dritte. Druck, Überredung oder Ausnutzung von Abhängigkeit machen ein Testament nicht ohne weiteres unwirksam. Hier ist an die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung nach § 2078 Abs. 2 BGB, an eine Anfechtung wegen Motivirrtums oder in Extremfällen an § 138 BGB zu denken, nicht an § 2229 BGB.
Achtung: Wer ein Testament angreifen will, sollte nicht auf die Testierunfähigkeit allein setzen. Häufig tragfähiger sind Formfehler beim eigenhändigen Testament, die Anfechtung wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB) oder die Bindungswirkung eines früheren gemeinschaftlichen Testaments; dazu der Beitrag zum Berliner Testament. Und selbst wenn der Angriff scheitert, bleibt der Pflichtteil bestehen.

6. Beweisvorsorge für die Errichtung

Wer im höheren Alter oder bei bestehender Erkrankung testiert, sollte die Wirksamkeit seines Testaments nicht dem Zufall überlassen. Bewährt haben sich:

  • Errichtung als notarielles Testament, damit die Feststellungen des Notars nach § 28 BeurkG dokumentiert sind
  • ein fachärztliches Zeugnis zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vom Tag der Beurkundung, nicht später
  • eine ausführliche Niederschrift, die die Motive der Verteilung nachvollziehbar macht
  • Vermeidung der Errichtung unmittelbar nach Operationen, unter starker Schmerzmedikation oder während eines Klinikaufenthalts mit Verwirrtheitszuständen

7. Was Beteiligte jetzt tun sollten

Unterlagen sichern. Patientenakte, Pflegedokumentation und Medikationsplan zeitnah anfordern. Aufbewahrungsfristen und Wechsel von Pflegediensten lassen Beweismittel verschwinden.

Chronologie erstellen. Errichtungsdatum, Arztkontakte, Klinikaufenthalte und Zeugenkontakte in eine Zeitschiene bringen. Ohne diese Aufbereitung wird kein Gutachten belastbar.

Verfahrensweg wählen. Erbscheinsverfahren, Feststellungsklage oder zunächst nur Pflichtteilsgeltendmachung. Die Wahl bestimmt Kostenrisiko und Beweislast.

Fristen beachten. Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung ist nach § 2082 BGB binnen eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu erklären.

8. Wir prüfen und verteidigen letztwillige Verfügungen

Wir werten Behandlungs- und Pflegedokumentation aus, bereiten die Beweisgrundlage für Sachverständigengutachten auf und führen Erbscheins- und Feststellungsverfahren, in denen die Wirksamkeit eines Testaments im Streit steht. Ebenso verteidigen wir eingesetzte Erben gegen unbegründete Angriffe auf die Testierfähigkeit und sichern bei der Errichtung neuer Testamente die erforderliche Beweisvorsorge ab. Wir vertreten Ihre Interessen sachkundig, engagiert und mit Durchsetzungskraft.

zuletzt aktualisiert:
September 3, 2026

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Nein. Entscheidend ist allein, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung die Bedeutung seiner Verfügung einsehen und nach dieser Einsicht handeln konnte. Eine leichte oder mittelgradige Demenz schließt das nicht zwingend aus.

Derjenige, der sich darauf beruft. Die Testierfähigkeit wird vermutet. Bleiben nach Ausschöpfung der Beweismittel Zweifel, ist das Testament wirksam.

Ja, soweit die Einsicht vermögensrechtlichen Interessen dient und der Wille des Verstorbenen nicht entgegensteht (§ 630g Abs. 3 BGB). Der Antrag sollte diesen Zweck ausdrücklich darlegen.

Es verbessert die Beweislage erheblich, weil der Notar seine Wahrnehmungen nach § 28 BeurkG festhält. Eine Bindung des Gerichts besteht nicht; ergänzend empfiehlt sich ein fachärztliches Zeugnis vom Beurkundungstag.

Nein. Die Betreuung nach den §§ 1814 ff. BGB sagt über die Testierfähigkeit nichts aus, und ein Einwilligungsvorbehalt erfasst letztwillige Verfügungen nicht.

Die Unwirksamkeit wegen Testierunfähigkeit kann grundsätzlich zeitlich unbefristet geltend gemacht werden, praktisch aber nur solange Beweismittel verfügbar sind. Für die Anfechtung wegen Drohung oder Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten gilt die Jahresfrist des § 2082 BGB.