GmbH-Anteil vererben: Nachfolge-, Einziehungs- und Abtretungsklauseln in der Satzung
Stirbt ein GmbH-Gesellschafter, entscheidet nicht sein Testament darüber, wer künftig in der Gesellschafterversammlung sitzt, sondern in erster Linie die Satzung. Wer bei der Nachfolgeplanung nur den letzten Willen regelt und den Gesellschaftsvertrag nicht danebenlegt, riskiert genau das Ergebnis, das er vermeiden wollte: eine handlungsunfähige Erbengemeinschaft im Gesellschafterkreis oder eine Abfindungspflicht, die dem Unternehmen die Liquidität entzieht.
Dieser Beitrag betrachtet den Erbfall aus der Perspektive der Satzung. Er erklärt, warum der Anteil stets vererblich ist, was in der Zeit zwischen Erbfall und Nachfolgeregelung tatsächlich gilt, wie Einziehungs- und Abtretungsklauseln funktionieren und welche erbschaftsteuerlichen Folgen an diese Klauseln geknüpft sind.
1. Der GmbH-Anteil ist immer vererblich
Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Die Vererblichkeit kann die Satzung nicht ausschließen. Das unterscheidet die GmbH grundlegend von der Personengesellschaft, bei der der Gesellschaftsanteil ohne Nachfolgeklausel nicht auf die Erben übergeht.
Auch die Vinkulierung hilft nicht. Die Zustimmungsbedürftigkeit nach § 15 Abs. 5 GmbHG betrifft nur die rechtsgeschäftliche Übertragung, nicht den Übergang von Todes wegen. Der Erbe wird also zwingend Gesellschafter, und zwar automatisch mit dem Erbfall.
Die Satzung kann daher nur nachgelagert wirken: Sie kann anordnen, dass der bereits eingetretene Erbe seinen Anteil wieder verliert, sei es durch Einziehung, sei es durch die Pflicht zur Abtretung. Beides setzt eine Grundlage in der Satzung voraus, die bereits vor dem Erwerb des Anteils bestand.
2. Die Erbengemeinschaft als Gesellschafterin
Hinterlässt der Gesellschafter mehrere Erben, fällt der Anteil in den Nachlass und steht der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich zu. Eine automatische Aufteilung nach Erbquoten findet nicht statt.
Nach § 18 Abs. 1 GmbHG können die Mitberechtigten die Rechte aus dem Anteil nur gemeinschaftlich ausüben. Für Leistungen auf den Anteil, etwa ausstehende Einlagen, haften sie nach § 18 Abs. 2 GmbHG solidarisch. Praktisch bedeutet das: Solange die Miterben sich nicht einigen, kann aus diesem Anteil nicht abgestimmt werden.
Achtung: Hinzu kommt die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste. Als Gesellschafter gilt gegenüber der Gesellschaft nur, wer in der im Handelsregister aufgenommenen Liste eingetragen ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Bis zur Aktualisierung der Liste durch den Geschäftsführer oder den Notar können die Erben ihre Rechte nicht ausüben. Wird in dieser Phase eine Gesellschafterversammlung durchgeführt, drohen Beschlussmängel auf beiden Seiten.
Praxishinweis: Jede Satzung sollte die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für den Erbfall vorsehen und den Erben eine Frist dafür setzen. Ergänzend bietet sich eine Testamentsvollstreckung an: Der Testamentsvollstrecker übt die Rechte aus dem Anteil einheitlich aus und verhindert eine Blockade innerhalb der Erbengemeinschaft.
3. Einziehungsklauseln nach § 34 GmbHG
Die Einziehung vernichtet den Geschäftsanteil. Sie ist nur zulässig, wenn sie in der Satzung zugelassen war, bevor der betroffene Anteil erworben wurde (§ 34 Abs. 2 GmbHG). Für den Erbfall wird typischerweise geregelt, dass der Anteil eingezogen werden kann, wenn er auf eine Person übergeht, die nicht zum begünstigten Nachfolgerkreis gehört.
Die Einziehung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss und wird mit Bekanntgabe an den betroffenen Erben wirksam. Sie ist gegen Abfindung vorzunehmen, sofern die Satzung keine wirksame Beschränkung enthält.
Achtung: Die Abfindung darf nur aus freiem, nicht durch § 30 Abs. 1 GmbHG gebundenem Vermögen gezahlt werden. Fasst die Gesellschafterversammlung den Einziehungsbeschluss dennoch, obwohl bereits absehbar ist, dass die Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufgebracht werden kann, haften die verbleibenden Gesellschafter dem ausgeschiedenen Erben persönlich (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, Az. II ZR 109/11). Vor jedem Einziehungsbeschluss ist deshalb die Liquiditätslage zu prüfen und zu dokumentieren.
4. Abtretungsklauseln als Alternative
Statt der Einziehung kann die Satzung die Erben verpflichten, den Anteil an die Gesellschaft, an einzelne Mitgesellschafter oder an einen benannten Nachfolger abzutreten. Diese Zwangsabtretungsklausel hat gegenüber der Einziehung zwei Vorteile: Der Anteil bleibt erhalten, sodass die Beteiligungsquoten und damit auch erbschaftsteuerliche Begünstigungsvoraussetzungen unberührt bleiben können, und die Kapitalerhaltungsschranke des § 30 GmbHG greift nicht, wenn ein Mitgesellschafter oder Dritter erwirbt und aus eigenen Mitteln zahlt.
Zu beachten ist die Form: Die Abtretung eines Geschäftsanteils bedarf der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG), ebenso die Vereinbarung der Abtretungsverpflichtung (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Eine in der Satzung angelegte Verpflichtung erfüllt dieses Erfordernis, weil die Satzung selbst beurkundet ist.
Empfehlung: Die Satzung sollte den Ablauf vollständig regeln: wer erwerbsberechtigt ist, in welcher Reihenfolge, binnen welcher Frist die Berechtigten ihr Recht ausüben müssen, wie die Frist zu laufen beginnt und was gilt, wenn niemand erwirbt. Ohne diese Details entsteht ein Schwebezustand, in dem die Erben Gesellschafter bleiben, aber niemand handlungsfähig ist.
5. Abfindungsklauseln und ihre Grenzen
Über die Abfindung entscheidet sich, ob die Nachfolgeregelung das Unternehmen trägt oder erdrückt. Gesetzlich geschuldet wäre der Verkehrswert der Beteiligung. Satzungen beschränken die Abfindung deshalb regelmäßig, etwa auf den Buchwert, auf einen Bruchteil des Verkehrswerts oder auf einen nach einem festen Verfahren zu ermittelnden Betrag, häufig verbunden mit Ratenzahlung über mehrere Jahre.
Solche Beschränkungen sind grundsätzlich zulässig, unterliegen aber einer Kontrolle. Führt das vereinbarte Verfahren dazu, dass der Abfindungsanspruch außer Verhältnis zum wirklichen Wert steht, kann die Klausel nach § 138 BGB unwirksam sein oder ist im Wege ergänzender Auslegung anzupassen. Kritisch sind vor allem starre Buchwertklauseln in Gesellschaften mit hohen stillen Reserven, insbesondere bei Immobilienbesitz.
Hinweis: Abfindungsklauseln sollten nicht nur juristisch, sondern auch finanziell durchgerechnet werden. Eine wirksame Klausel, die die Gesellschaft im Erbfall zu einer Zahlung in Millionenhöhe zwingt, ist ein Unternehmensrisiko. In der Praxis wird dieses Risiko häufig über eine Rückdeckungsversicherung oder eine gesellschaftsfinanzierte Lebensversicherung abgesichert.
6. Erbschaftsteuerliche Folgen der Klauseln
Die gesellschaftsrechtliche Gestaltung entscheidet mit über die Steuerlast. Anteile an Kapitalgesellschaften sind nur dann nach den §§ 13a, 13b ErbStG begünstigt, wenn der Erblasser unmittelbar zu mehr als 25 Prozent beteiligt war. Erreicht die Einzelbeteiligung diese Schwelle nicht, kann die Begünstigung über eine Poolvereinbarung gerettet werden, in der sich mehrere Gesellschafter zu einheitlicher Stimmrechtsausübung und zu Verfügungsbeschränkungen verpflichten (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
Wird der Anteil in der Behaltensfrist von fünf beziehungsweise sieben Jahren eingezogen, veräußert oder die Gesellschaft aufgelöst, entfällt der Verschonungsabschlag anteilig (§ 13a Abs. 6 ErbStG). Eine Einziehungsklausel, die kurz nach dem Erbfall greift, kann also die Verschonung wieder beseitigen, die der Erbe zunächst erhalten hat.
Achtung: Fällt die Abfindung niedriger aus als der steuerliche Wert des Anteils, liegt in der Differenz nach § 7 Abs. 7 ErbStG eine Schenkung an die verbleibenden Gesellschafter, die diese versteuern müssen. Buchwertklauseln erzeugen deshalb nicht nur zivilrechtlichen Streit, sondern auch eine Steuerpflicht bei denjenigen, die im Unternehmen bleiben.
7. Was Gesellschafter und Erben tun sollten
Satzung und Testament abgleichen. Der häufigste Fehler ist ein Testament, das einen Nachfolger einsetzt, den die Satzung nicht zulässt. Die Satzung setzt sich durch; das Testament führt dann nur zu Abfindungsansprüchen. Beide Dokumente müssen zusammen gelesen und gemeinsam geändert werden.
Nachfolgerkreis definieren. Festlegen, welche Personen Gesellschafter werden dürfen, und für alle anderen Fälle Einziehung oder Zwangsabtretung mit klaren Fristen vorsehen.
Testamentsvollstreckung vorsehen. Sie hält die Erbengemeinschaft im Gesellschafterkreis handlungsfähig und verhindert Beschlussblockaden.
Übertragung zu Lebzeiten prüfen. Häufig ist die vorweggenommene Erbfolge der bessere Weg, gegebenenfalls unter Nießbrauchsvorbehalt; dazu der Beitrag zur vorweggenommenen Erbfolge mit Nießbrauch. Zu bedenken sind dabei die Pflichtteilsansprüche der übrigen Abkömmlinge, siehe den Beitrag zur Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen.
8. Wir gestalten Ihre Unternehmensnachfolge
Wir prüfen Gesellschaftsverträge auf ihre Erbfalltauglichkeit, formulieren Nachfolge-, Einziehungs-, Abtretungs- und Abfindungsklauseln und stimmen sie mit Testament, Erbvertrag und Testamentsvollstreckung ab. Für Erben setzen wir Ansprüche auf Aufnahme in die Gesellschafterliste und auf angemessene Abfindung durch und wehren unwirksame Einziehungsbeschlüsse ab. Die erbschaftsteuerlichen Folgen, insbesondere die Verschonung nach den §§ 13a, 13b ErbStG und die Behaltensfristen, planen wir von Anfang an mit ein. Wir vertreten Ihre Interessen sachkundig, engagiert und mit Durchsetzungskraft.
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