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Digitaler Nachlass: Zugang zu Konten und Daten des Erblassers

verfasst von:
Benedikt Perlet, LL.M.

Ein erheblicher Teil des Nachlasses liegt heute nicht mehr im Aktenordner, sondern auf Servern. Verträge werden per E-Mail geschlossen, Rechnungen in Kundenportalen bereitgehalten, Fotos in der Cloud gespeichert, Abonnements automatisch verlängert. Wer nach einem Todesfall keinen Zugang zu diesen Konten hat, kann den Nachlass praktisch nicht abwickeln: Er weiß nicht, welche Verträge bestehen, welche Forderungen offen sind und welche Werte überhaupt vorhanden waren.

Rechtlich ist die Ausgangslage inzwischen geklärt. Erben treten in die Nutzungsverträge des Erblassers ein und haben Anspruch auf Zugang zu den Konten. Die Schwierigkeiten liegen in der Durchsetzung gegenüber den Anbietern und in der Vorsorge. Dieser Beitrag zeigt, was Erben verlangen können, wie sie den Zugang erzwingen und wie sich der digitale Nachlass zu Lebzeiten ordnen lässt.

1. Was zum digitalen Nachlass gehört

Der Begriff ist kein gesetzlicher, sondern beschreibt die Gesamtheit der digitalen Rechtsverhältnisse und Daten des Erblassers. Dazu zählen insbesondere:

  • E-Mail-Postfächer, weil sie den Schlüssel zu nahezu allen anderen Konten liefern
  • Cloud-Speicher mit Dokumenten, Fotos und Backups
  • Konten in sozialen Netzwerken und Messenger-Dienste
  • Online-Banking- und Zahlungsdienstleisterkonten
  • laufende Abonnements für Streaming, Software, Zeitungen und Fitness
  • Kundenkonten bei Händlern, Bonusprogramme und Guthaben
  • Domains, Websites, Onlineshops und geschäftliche Zugänge
  • digitale Lizenzen und Mediatheken, deren Übertragbarkeit von den Nutzungsbedingungen abhängt
Hinweis: Nicht jedes digitale Gut ist ein Vermögenswert. Manche Positionen sind vor allem Kostenfalle: Abonnements laufen weiter, bis sie gekündigt werden, und Zahlungen werden vom Nachlasskonto abgebucht. Die Bestandsaufnahme ist daher nicht nur eine Frage der Werte, sondern der Haftungsbegrenzung.

2. Der Grundsatz: Erben treten in die Nutzungsverträge ein

Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 BGB). Das gilt auch für Vertragsverhältnisse mit Plattformbetreibern. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vertrag über ein Nutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk auf die Erben übergeht und diese Anspruch auf Zugang zu dem Konto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten haben (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17).

Die gegen den Zugang vorgebrachten Einwände hat der Bundesgerichtshof durchweg verworfen. Eine Unterscheidung zwischen vermögensrechtlichen und höchstpersönlichen Inhalten kennt das Erbrecht nicht; wer Briefe und Tagebücher erbt, erbt auch die digitale Korrespondenz. Das Fernmeldegeheimnis steht nicht entgegen, weil der Erbe als Vertragspartner an die Stelle des Erblassers tritt und nicht Dritter ist. Auch das Datenschutzrecht hindert den Zugang nicht: Die Verarbeitung ist zur Erfüllung des Vertrags mit den Erben erforderlich und durch berechtigte Interessen gedeckt.

Achtung: Klauseln in Nutzungsbedingungen, die das Konto für unvererblich erklären oder den Zugang von Erben ausschließen, halten dieser Rechtslage nicht stand. Anbieter berufen sich in der Praxis dennoch darauf. Das erste Schreiben sollte deshalb die Rechtsgrundlage benennen und nicht als Bitte formuliert sein.

3. Zugang heißt Zugang, nicht Ausdruck

Nach dem Urteil von 2018 gewährte der Anbieter im entschiedenen Fall lediglich eine umfangreiche PDF-Datei mit den Kontoinhalten. Der Bundesgerichtshof hat das als Erfüllung nicht genügen lassen: Der Zugang muss so gewährt werden, dass die Erben das Konto in gleicher Weise einsehen können wie der Erblasser, also im Lesemodus des Kontos selbst (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.08.2020, Az. III ZB 30/20).

Für die Praxis folgt daraus zweierlei. Erstens ist der Anspruch auf vollständigen Zugang und nicht nur auf Datenherausgabe zu richten. Zweitens lässt sich ein titulierter Anspruch mit Zwangsgeld durchsetzen, wenn der Anbieter nur einen Datenexport anbietet.

4. Wie Erben den Zugang durchsetzen

Erbnachweis vorbereiten. Anbieter verlangen regelmäßig einen Erbschein. Bei einem notariellen Testament genügt in vielen Fällen die beglaubigte Abschrift des Testaments mit Eröffnungsprotokoll und Sterbeurkunde. Das erspart die Kosten des Erbscheinsverfahrens, muss aber gegenüber dem Anbieter aktiv geltend gemacht werden.

Konten identifizieren. Kontoauszüge der letzten zwölf Monate auf wiederkehrende Abbuchungen durchsehen, E-Mail-Postfach nach Registrierungsbestätigungen durchsuchen, Browser-Lesezeichen und gespeicherte Zugangsdaten des Erblassers auswerten.

Anbieter schriftlich in Anspruch nehmen. Zugang zum Konto verlangen, nicht Löschung, Fristsetzung von zwei bis drei Wochen, Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Bei mehreren Erben handelt die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich.

Gedenkzustand widersprechen. Wird ein Konto in einen Gedenkzustand versetzt, ist der Zugang faktisch versperrt. Dem sollte unverzüglich widersprochen werden, weil die Rückabwicklung aufwendiger ist als die Verhinderung.

Verträge beenden. Abonnements und Dauerschuldverhältnisse kündigen, gegebenenfalls unter Berufung auf ein Sonderkündigungsrecht, und Einzugsermächtigungen bei der Bank stoppen.

Praxishinweis: Zwischen Erbfall und Zugang liegen oft Monate. In dieser Zeit laufen Löschfristen der Anbieter. Wer den Zugang benötigt, sollte parallel zur Anfrage die Sicherung der Daten verlangen und darauf hinweisen, dass eine Löschung Schadensersatzansprüche auslösen kann.

5. Grenzen und Konfliktlagen

Der Anspruch der Erben ist weit, aber nicht schrankenlos. Praktisch relevant sind drei Konstellationen.

Bei Kommunikationsinhalten sind Interessen Dritter betroffen, etwa der Chatpartner des Erblassers. Der Bundesgerichtshof hat diesen Einwand für die Zugangsgewährung nicht durchgreifen lassen; wer die Inhalte anschließend verwertet oder veröffentlicht, kann jedoch Persönlichkeitsrechte verletzen.

Bei höchstpersönlichen Anweisungen des Erblassers gilt sein Wille. Hat er die Löschung bestimmter Daten verfügt, sind die Erben daran gebunden, soweit dies nicht der Nachlassabwicklung entgegensteht.

Bei geschäftlichen Zugängen tritt die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit hinzu. Wer ein Unternehmen oder einen Onlineshop erbt, wird Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und muss Auskunfts- und Löschungsanfragen weiter bearbeiten. Bei Domains richtet sich die Übertragung nach den Bedingungen der Registrierungsstelle und setzt den Erbnachweis voraus.

6. Vorsorge: so wird der digitale Nachlass beherrschbar

Der Zugang lässt sich zu Lebzeiten mit geringem Aufwand sichern. Bewährt hat sich eine Kombination aus drei Bausteinen:

  • Vollmacht über den Tod hinaus: Eine gesonderte, ausdrücklich auf digitale Konten erstreckte Vollmacht, die auch nach dem Tod wirksam bleibt. Sie wirkt sofort und erspart den Streit mit dem Anbieter.
  • Verzeichnis der Konten: Eine Liste der wesentlichen Zugänge, aufbewahrt an einem sicheren Ort, ergänzt um den Hinweis, wo die Zugangsdaten liegen. In Betracht kommt ein Passwortmanager mit Notfallzugang für eine Vertrauensperson.
  • Anweisungen zum Umgang: Welche Konten gelöscht, welche fortgeführt, welche Inhalte gesichert werden sollen. Diese Anordnungen können im Testament stehen, wirken aber auch als schlichte Weisung an den Bevollmächtigten.
Achtung: Zugangsdaten gehören nicht in das Testament. Das Testament wird beim Nachlassgericht eröffnet und Beteiligten zugänglich gemacht; Passwörter wären damit einem größeren Kreis offengelegt und sind bei einer Änderung ohnehin überholt. Das Testament regelt die Zuständigkeit, nicht das Passwort.
Empfehlung: Wer die Vollmachtslösung wählt, sollte auch die von den Anbietern angebotenen Werkzeuge nutzen, etwa die Benennung eines Nachlasskontakts oder die Einstellung zur Kontoinaktivität. Sie ersetzen die Vollmacht nicht, verkürzen aber den Weg zum Zugang erheblich.

7. Einordnung in die Nachlassabwicklung

Der digitale Nachlass ist kein Sondervermögen, sondern Teil des Nachlasses. Er ist im Nachlassverzeichnis zu erfassen, soweit ihm ein Wert zukommt, und für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen relevant; welche Anforderungen dabei gelten, ist im Beitrag zu Auskunft und Nachlassverzeichnis dargestellt. Bei einer Erbengemeinschaft können die Zugänge nur gemeinschaftlich verwaltet werden, was in der Praxis zu denselben Blockaden führt wie bei Nachlassimmobilien. Eine Testamentsvollstreckung, die die Verwaltung der digitalen Zugänge ausdrücklich einschließt, löst dieses Problem am zuverlässigsten.

8. Wir ordnen Ihren digitalen Nachlass

Wir setzen für Erben den Zugang zu E-Mail-, Cloud- und Plattformkonten gegenüber den Anbietern durch, notfalls gerichtlich und im Wege der Zwangsvollstreckung, und begleiten die Beendigung laufender Verträge. Für die Vorsorge entwerfen wir Vollmachten über den Tod hinaus, die digitale Zugänge ausdrücklich einbeziehen, und stimmen sie mit Testament und Testamentsvollstreckung ab. Bei geschäftlichen Zugängen, Domains und Onlineshops berücksichtigen wir die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Erben. Wir vertreten Ihre Interessen sachkundig, engagiert und mit Durchsetzungskraft.

zuletzt aktualisiert:
September 3, 2026

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Ja. Der Nutzungsvertrag geht nach § 1922 BGB auf die Erben über. Der Bundesgerichtshof hat für ein Social-Media-Konto entschieden, dass Erben Zugang zum Konto und zu den Kommunikationsinhalten haben; für E-Mail-Konten gilt dasselbe.

Nein. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.08.2020 muss der Zugang so gewährt werden, dass die Erben das Konto in gleicher Weise einsehen können wie der Erblasser. Ein Datenexport erfüllt den Anspruch nicht.

Anbieter verlangen ihn häufig. Bei einem notariellen Testament reichen regelmäßig beglaubigte Abschrift, Eröffnungsprotokoll und Sterbeurkunde. Bei einem privatschriftlichen Testament ist ein Erbschein oft nicht zu vermeiden.

Er kann Anordnungen über den Umgang mit seinen Daten treffen, etwa die Löschung bestimmter Inhalte verfügen. Der Übergang der Vertragsverhältnisse selbst lässt sich nicht ausschließen, auch nicht über Nutzungsbedingungen des Anbieters.

Nein. Das Testament wird eröffnet und Beteiligten zugänglich gemacht. Zugangsdaten gehören in einen Passwortmanager mit Notfallzugang oder an einen sicheren Ort, auf den eine Vollmacht über den Tod hinaus verweist.

Die Erben, weil sie in die Dauerschuldverhältnisse eintreten. Die Beiträge werden bis zur Kündigung geschuldet. Deshalb sollten Verträge frühzeitig erfasst und gekündigt und Einzugsermächtigungen gestoppt werden.