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Testament und Erbvertrag – Vermögensnachfolge sicher gestalten

Fast jeder erbrechtliche Streit beginnt mit einer Verfügung, die gut gemeint, aber ungenau war. Ein Satz wie „Meine Familie soll alles bekommen" erzeugt eine Erbengemeinschaft, die sich über Jahre blockiert. Eine Vollmacht ohne begleitende Regelung im Testament öffnet Missbrauchsrisiken. Und ein gemeinschaftliches Testament, das vor zwanzig Jahren zur damaligen Lebenssituation passte, kann den überlebenden Ehegatten heute in eine Bindung zwingen, aus der er nicht mehr herauskommt.

Gleichzeitig hat sich der Rahmen verschoben. Vermögen ist häufiger als früher in Immobilien und Gesellschaftsanteilen gebunden, Familien sind vielgestaltiger geworden, und die steuerlichen Rahmenbedingungen stehen erneut auf dem Prüfstand: Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12. und 13. Oktober 2026 über zentrale Vorschriften des Erbschaftsteuerrechts. Wer heute gestaltet, muss deshalb Lösungen wählen, die auch bei geänderter Rechtslage noch anpassbar sind.

Dieser Beitrag richtet sich an Erblasserinnen und Erblasser, die ihre Nachfolge regeln oder eine bestehende Verfügung überprüfen lassen wollen. Unser Schwerpunkt liegt auf Vermögen mit Immobilien, Beteiligungen oder Betriebsvermögen, weil dort erbrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerliche Fragen zusammentreffen und die Gestaltung über erhebliche Beträge entscheidet.

Was bedeutet Nachfolgegestaltung?

Ohne letztwillige Verfügung greift die gesetzliche Erbfolge. Sie führt fast immer zu einer Erbengemeinschaft und bildet die tatsächlichen Verhältnisse selten zutreffend ab: Der überlebende Ehegatte erbt neben den Kindern, ohne allein entscheiden zu können; das Unternehmen geht anteilig auf Personen über, die es nicht führen können; das selbstgenutzte Haus wird gemeinschaftliches Vermögen mehrerer Beteiligter mit unterschiedlichen Interessen.

Die Gestaltung besteht deshalb aus zwei Schritten. Zuerst wird bestimmt, wer Erbe wird und mit welcher Quote. Danach wird über Vermächtnisse, Teilungsanordnungen, Auflagen, Vor- und Nacherbschaft sowie Testamentsvollstreckung geregelt, wie das Vermögen tatsächlich verteilt und verwaltet wird. Beide Ebenen müssen zusammenpassen, sonst entsteht genau der Streit, der vermieden werden sollte.

Rechtlicher Rahmen

Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein (§ 2247 BGB); Ort und Datum sollen angegeben werden. Das öffentliche Testament wird notariell errichtet (§ 2232 BGB) und ersetzt im Grundbuchverfahren regelmäßig den Erbschein. Testierfähig ist, wer nicht wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit unfähig ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen (§ 2229 Abs. 4 BGB).

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§§ 2265 ff. BGB). Wechselbezügliche Verfügungen darin werden mit dem Tod des Erstversterbenden bindend; der Überlebende kann sie grundsätzlich nur noch ändern, wenn er die Zuwendung ausschlägt (§§ 2270, 2271 BGB). Der Erbvertrag bedarf notarieller Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile (§ 2276 BGB) und entfaltet Bindung bereits zu Lebzeiten; ein Rücktritt ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 2293 ff. BGB möglich. Pflichtteils- und Erbverzichte sind ebenfalls notariell zu beurkunden (§§ 2346, 2348 BGB).

Aktuelle Entwicklungen: Was die Gestaltung derzeit beeinflusst

Vier Punkte prägen die Beratungspraxis im Jahr 2026:

  • Steuerliche Unsicherheit: Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 13. Oktober 2026 über die Verschonung von Betriebsvermögen (1 BvR 804/22) und am 12. Oktober 2026 über Bewertung, Freibeträge und Steuersätze (1 BvF 1/23). Bis zu einer Entscheidung gilt das bestehende Recht unverändert.
  • Reformdiskussion ohne Gesetzentwurf: Ein Konzeptpapier aus der SPD-Bundestagsfraktion vom 13. Januar 2026 schlägt unter anderem einen personenbezogenen Lebensfreibetrag anstelle der Zehnjahresregel und eine Neuordnung der Betriebsvermögensverschonung vor. Ein Gesetzentwurf liegt bislang nicht vor.
  • Gestiegene Immobilienwerte: Freibeträge und Bewertungsansätze haben sich auseinanderentwickelt. Verfügungen, die vor zehn oder fünfzehn Jahren steuerlich unproblematisch waren, führen heute zu erheblichen Belastungen.
  • Vollmacht und Testament als Einheit: Vorsorgevollmachten haben stark zugenommen. Wo sie ohne Kontrollmechanismen erteilt werden, entstehen Streitigkeiten über lebzeitige Verfügungen, die den Nachlass später erheblich verändern.
Praxishinweis: Überstürzte Übertragungen aus Sorge vor einer Steuerreform sind fast immer nachteilig. Sie binden Vermögen, lösen Pflichtteilsergänzungsansprüche aus und lassen sich kaum rückgängig machen. Sinnvoll ist stattdessen eine Gestaltung, die auf Änderungen reagieren kann.

Die Grundlagen im Überblick

Vier Fragen bestimmen jede Nachfolgegestaltung:

  1. Was ist tatsächlich vorhanden, und wie ist es rechtlich gebunden, etwa durch Gesellschaftsverträge, Grundpfandrechte oder Bezugsrechte?
  2. Wer soll wirtschaftlich profitieren, und wer soll entscheiden dürfen? Beides ist nicht dasselbe.
  3. Welche Pflichtteilsansprüche entstehen, und ist der Nachlass liquide genug, um sie zu erfüllen?
  4. Soll die Regelung bindend sein oder anpassbar bleiben?

Vor allem die vierte Frage wird unterschätzt. Bindung schafft Sicherheit für die Bedachten, nimmt dem Überlebenden aber jede Reaktionsmöglichkeit. Welche Balance richtig ist, hängt von der Familiensituation ab und sollte bewusst entschieden werden.

Einzeltestament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag

Das eigenhändige Testament

Es ist formfrei zugänglich, kostenlos und jederzeit widerruflich. Seine Schwächen liegen in der Praxis: Es geht verloren, wird angefochten, ist unleserlich oder mehrdeutig. Wer eigenhändig testiert, sollte das Original beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung geben. Formulierungen wie „vererben" und „vermachen" haben zudem eine feste rechtliche Bedeutung, die vom Alltagsverständnis abweicht.

Das gemeinschaftliche Testament und das Berliner Testament

Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen die Kinder zu Schlusserben. Das entspricht dem Wunsch, den Überlebenden abzusichern, hat aber drei bekannte Folgen: Die Kinder sind beim ersten Erbfall enterbt und können den Pflichtteil verlangen; der Überlebende ist an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden; steuerlich bleibt der Freibetrag der Kinder im ersten Erbfall ungenutzt. Pflichtteilsstrafklauseln mildern den ersten Punkt ab, beseitigen ihn aber nicht.

Der Erbvertrag

Er ist das Mittel der Wahl, wenn eine Bindung bereits zu Lebzeiten gewollt ist, etwa bei Übergabeverträgen, bei Zusagen gegenüber einem Nachfolger im Unternehmen oder bei Regelungen mit einem nicht verheirateten Partner. Weil die Bindung stark ist, gehören Rücktritts-, Änderungs- und Anpassungsvorbehalte in den Vertrag.

Achtung: Ein gemeinschaftliches Testament aus früheren Jahren wirkt fort. Vor jeder neuen Verfügung ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Überlebende noch frei ist. Wer die Bindung übersieht, errichtet ein unwirksames Testament.

Gestaltungsinstrumente

Vermächtnis. Der Bedachte erhält einen Anspruch gegen die Erben, ohne selbst Erbe zu werden. Das eignet sich für einzelne Gegenstände, für Geldbeträge und dafür, jemanden zu bedenken, ohne ihn in die Erbengemeinschaft zu holen.

Teilungsanordnung. Sie bestimmt, wer welchen Gegenstand bei der Auseinandersetzung erhält (§ 2048 BGB), ändert die Quoten aber nicht. Wer mehr erhält, muss ausgleichen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Vor- und Nacherbschaft. Sie bindet Vermögen über zwei Generationen und schützt es vor Zugriffen Dritter, etwa in Patchworkkonstellationen oder bei besonders schutzbedürftigen Bedachten. Sie beschränkt den Vorerben allerdings erheblich und ist verwaltungsaufwendig.

Testamentsvollstreckung. Sie sorgt dafür, dass der letzte Wille tatsächlich umgesetzt wird, verhindert die Blockade durch eine Erbengemeinschaft und ermöglicht die Verwaltung von Vermögen über längere Zeit. Näheres finden Sie unter Testamentsvollstreckung.

Pflichtteils- und Erbverzicht. Der notarielle Verzicht ist das einzige wirklich sichere Mittel gegen Pflichtteilsrisiken. Er wird üblicherweise gegen Abfindung vereinbart, häufig im Zusammenhang mit einer lebzeitigen Übertragung.

Besondere Konstellationen

Patchworkfamilien. Ohne Regelung erben leibliche Kinder aus früheren Verbindungen unmittelbar, während Stiefkinder gesetzlich nicht bedacht sind. Zugleich soll der überlebende Partner abgesichert werden, ohne dass Vermögen später in eine andere Familie fließt. Hier arbeiten wir regelmäßig mit Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnislösungen und Verzichtsverträgen.

Minderjährige Bedachte. Erbt ein Minderjähriger, verwalten die Eltern das Vermögen. Ist das nicht gewollt, kann eine Verwaltungsanordnung getroffen oder Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Bei Grundstücken und Beteiligungen sind zusätzlich familiengerichtliche Genehmigungen zu bedenken.

Unternehmensvermögen. Testament und Gesellschaftsvertrag müssen zusammenpassen. Widersprechen sie sich, setzt sich in aller Regel der Gesellschaftsvertrag durch. Ausführlich dazu unsere Seite zur Unternehmensnachfolge.

Auslandsbezug. Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland oder Vermögen im Ausland ist eine Rechtswahl zu prüfen. Siehe dazu Internationales Erbrecht.

Gut zu wissen: Die steuerliche Seite planen wir nicht getrennt. Freibeträge, Bewertung, Familienheimbefreiung und Verschonungsregelungen bearbeiten wir in unserem Rechtsgebiet Erbschaft- und Schenkungsteuer, aber im selben Mandat.

Typische Risikofelder und wie sie sich vermeiden lassen

Unklare Formulierungen. Begriffe wie „Familie", „meine Kinder sollen sich einigen" oder „das Haus soll bleiben" sind auslegungsbedürftig. Jede Auslegungsfrage ist ein potenzieller Prozess.

Vergessene Bindung. Frühere gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge werden übersehen. Das neue Testament ist dann teilweise oder ganz unwirksam.

Fehlende Liquidität. Pflichtteilsansprüche und Erbschaftsteuer sind kurzfristig in Geld zu erfüllen. Besteht der Nachlass aus Immobilien und Beteiligungen, muss die Finanzierung mitgeplant werden.

Nicht abgestimmte Nebenurkunden. Vollmachten, Bezugsrechte aus Lebensversicherungen, Gesellschaftsverträge und Eheverträge wirken unmittelbar auf den Nachlass. Wer nur das Testament ändert, ändert oft wenig.

Keine Überprüfung. Verfügungen altern. Nach Eheschließung, Scheidung, Geburt, Unternehmensverkauf oder größerer Vermögensveränderung gehört jede Regelung auf den Prüfstand.

Was Sie jetzt tun sollten

Bestandsaufnahme erstellen. Vermögensübersicht, Grundbuchauszüge, Gesellschaftsverträge, Darlehen, Versicherungen mit Bezugsrechten und bestehende Vollmachten bilden die Grundlage.

Vorhandene Verfügungen zusammentragen. Auch alte, vermeintlich überholte Testamente und Erbverträge gehören dazu, weil sie Bindungen erzeugen können.

Ziele trennen. Wer soll wirtschaftlich profitieren, wer soll entscheiden, wer soll geschützt werden? Aus diesen drei Antworten ergibt sich die Struktur.

Frühzeitig gestalten. Gestaltungsspielräume bestehen nur zu Lebzeiten und nur, solange Testierfähigkeit besteht. Nach dem Erbfall bleibt allein die Auseinandersetzung.

Wir gestalten Ihre Nachfolge

Wir entwerfen Einzeltestamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge, prüfen bestehende Verfügungen auf Wirksamkeit und Bindung und stimmen die erbrechtliche Regelung mit Gesellschaftsverträgen, Vollmachten und der steuerlichen Struktur ab. Auf Wunsch begleiten wir die notarielle Beurkundung und übernehmen später die Testamentsvollstreckung. Sie erhalten eine Gestaltung, die verständlich, umsetzbar und anpassungsfähig ist, erarbeitet diskret, spezialisiert und mit Blick auf das Ende.

zuletzt aktualisiert:
September 3, 2026

Fragen & Antworten

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Nein. Ein eigenhändiges Testament ist wirksam, wenn es vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben ist (§ 2247 BGB). Ein notarielles Testament bietet jedoch Vorteile: Es wird amtlich verwahrt, ist beweissicher und ersetzt im Grundbuchverfahren regelmäßig den Erbschein, was Kosten spart.

Grundsätzlich nicht, soweit es sich um wechselbezügliche Verfügungen handelt (§ 2271 BGB). Möglich bleibt eine Änderung, wenn der Überlebende die Zuwendung ausschlägt oder wenn im Testament ausdrücklich ein Änderungsvorbehalt vereinbart wurde. Deshalb gehört ein solcher Vorbehalt in fast jede Gestaltung.

Vollständig verhindern lässt sich der Pflichtteil nur durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht des Berechtigten (§ 2346 Abs. 2 BGB), üblicherweise gegen Abfindung. Andere Ansätze wie lebzeitige Übertragungen wirken nur eingeschränkt, weil der Wert nach § 2325 Abs. 3 BGB erst über zehn Jahre abschmilzt und bei Nießbrauchsvorbehalt häufig gar nicht.

Der Erbe tritt in die gesamte Rechtsstellung des Erblassers ein und haftet für Nachlassverbindlichkeiten. Der Vermächtnisnehmer erhält lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag und wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.

Immer dann, wenn eine verlässliche Bindung schon zu Lebzeiten gewollt ist, etwa gegenüber einem Unternehmensnachfolger, im Zusammenhang mit einer Übergabe gegen Versorgungsleistungen oder gegenüber einem nicht verheirateten Partner. Der Erbvertrag ist notariell zu beurkunden (§ 2276 BGB).

Verfügungen zugunsten des Ehegatten sind im Regelfall unwirksam, wenn die Ehe vor dem Erbfall aufgelöst war oder der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 2077 BGB). Weil diese Vorschrift nur eine Auslegungsregel enthält und die übrigen Anordnungen bestehen bleiben, sollte das Testament nach einer Trennung neu gefasst werden.

Anlassbezogen, nicht nach festem Turnus. Eheschließung, Scheidung, Geburt, Tod eines Bedachten, Unternehmensverkauf, Immobilienerwerb, Wegzug ins Ausland und größere Vermögensverschiebungen sind jeweils Anlass für eine Überprüfung.

Gestaltungsmandate rechnen wir in der Regel nach Stundenaufwand oder über eine Pauschale ab, weil sich der Aufwand am Vermögen und an der Komplexität der Familiensituation bemisst und nicht an einem Streitwert. Den Rahmen stimmen wir vor Beginn mit Ihnen ab. Hinzu kommen gegebenenfalls Notarkosten.