Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen: die Abschmelzungsregel des § 2325 Abs. 3 BGB
Wer im Testament übergangen wird, denkt zuerst an den Pflichtteil. In der Praxis ist der Nachlass beim Tod des Erblassers jedoch häufig weitgehend leer, weil das Vermögen längst zu Lebzeiten übertragen wurde: die Immobilie an ein Kind, das Wertpapierdepot an die neue Partnerin, der Gesellschaftsanteil an den Unternehmensnachfolger. Der Pflichtteil, der sich allein nach dem vorhandenen Nachlass berechnet, geht dann ins Leere.
Für diese Konstellation kennt das Gesetz den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Er rechnet Schenkungen der letzten zehn Jahre dem Nachlass fiktiv hinzu, allerdings nicht in jedem Fall in vollem Umfang, sondern nach der Abschmelzungsregel des § 2325 Abs. 3 BGB. Dieser Beitrag erklärt, wie die Abschmelzung rechnet, wann die Zehnjahresfrist überhaupt zu laufen beginnt, mit welchem Wert die Schenkung anzusetzen ist und wen der Anspruch trifft, wenn der Nachlass nichts mehr hergibt.
1. Wofür der Pflichtteilsergänzungsanspruch gebraucht wird
Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB). Der Anspruch steht neben dem gewöhnlichen Pflichtteil und ist ein reiner Geldanspruch. Der Berechtigte kann also nicht die Rückgabe der Immobilie verlangen, sondern nur Zahlung.
Anspruchsberechtigt sind dieselben Personen wie beim Pflichtteil: Abkömmlinge, der Ehegatte und, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern des Erblassers. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Berechtigte Erbe geworden ist, sein Erbteil aber hinter dem Pflichtteil zurückbleibt (§ 2305 BGB), und selbst dann, wenn er als Alleinerbe eingesetzt wurde, der Nachlass aber durch die Schenkungen ausgehöhlt ist (§ 2326 BGB).
Hinweis: Nicht jede Zuwendung ist eine Schenkung im Sinne dieser Vorschrift. Unberücksichtigt bleiben Anstands- und Pflichtschenkungen nach § 2330 BGB, also übliche Gelegenheitsgeschenke und sittlich gebotene Zuwendungen. Auch eine angemessene Ausstattung eines Kindes kann je nach Gestaltung aus dem Anwendungsbereich fallen. Umgekehrt behandelt die Rechtsprechung die sogenannte unbenannte oder ehebedingte Zuwendung zwischen Ehegatten als Schenkung, sodass Übertragungen im Familienheim-Kontext regelmäßig ergänzungspflichtig sind.
2. Die Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 BGB
Bis zur Erbrechtsreform galt eine starre Grenze: Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre wurden voll berücksichtigt, ältere Schenkungen gar nicht. Für alle Erbfälle ab dem 1. Januar 2010 gilt stattdessen eine gleitende Lösung. Nach § 2325 Abs. 3 BGB wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt, innerhalb jedes weiteren Jahres um jeweils ein Zehntel weniger. Nach Ablauf von zehn Jahren bleibt sie vollständig unberücksichtigt.
Daraus ergibt sich eine einfache Staffel, die sich am Zeitpunkt der Schenkung orientiert:
- Schenkung im letzten Jahr vor dem Tod: 10/10 des Werts
- im zweiten Jahr vor dem Tod: 9/10
- im dritten Jahr: 8/10, im vierten Jahr: 7/10 und so weiter
- im zehnten Jahr vor dem Tod: 1/10
- früher als zehn Jahre vor dem Tod: keine Berücksichtigung
Achtung: Die Abschmelzung gilt nicht für Schenkungen an den Ehegatten. Für sie beginnt die Frist nach § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB erst mit der Auflösung der Ehe. Solange die Ehe bis zum Tod bestand, wird eine Zuwendung an den Ehegatten also stets in vollem Umfang berücksichtigt, auch wenn sie zwanzig Jahre zurückliegt.
3. Ein Rechenbeispiel
Beispiel: Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder und setzt eines von ihnen zum Alleinerben ein. Der Nachlass beträgt beim Tod 100.000 Euro. Vier Jahre und drei Monate vor dem Tod hatte der Erblasser dem Alleinerben eine Immobilie im Wert von 400.000 Euro übertragen.
Die Schenkung liegt im fünften Jahr vor dem Erbfall und ist deshalb mit 6/10 anzusetzen, also mit 240.000 Euro. Der für die Ergänzung maßgebliche Nachlass beträgt damit 340.000 Euro. Der gesetzliche Erbteil des übergangenen Kindes wäre 1/2, sein Pflichtteil also 1/4. Auf den fiktiven Nachlass von 340.000 Euro entfallen 85.000 Euro; auf den realen Nachlass von 100.000 Euro entfallen 25.000 Euro. Das übergangene Kind kann somit 25.000 Euro als Pflichtteil und weitere 60.000 Euro als Pflichtteilsergänzung verlangen.
Das Beispiel zeigt, warum der Zeitpunkt der Übertragung so entscheidend ist. Wäre dieselbe Immobilie ein Jahr früher übertragen worden, hätte sich der Ergänzungsanspruch um 10.000 Euro reduziert. Wäre sie mehr als zehn Jahre vor dem Tod übertragen worden, wäre er entfallen.
4. Wann die Zehnjahresfrist zu laufen beginnt
Die Frist beginnt mit der Leistung des geschenkten Gegenstandes (§ 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB). Bei Grundstücken kommt es nicht auf den Notartermin, sondern auf die Eigentumsumschreibung im Grundbuch an. Genau an dieser Stelle scheitern viele Gestaltungen, die auf den Fristablauf gesetzt haben.
Denn die Rechtsprechung verlangt mehr als den formalen Eigentumsübergang. Die Frist läuft nur, wenn der Erblasser den Gegenstand auch wirtschaftlich aus der Hand gegeben hat. Behält er sich einen Nießbrauch am gesamten Grundstück vor und nutzt er es weiterhin wie zuvor, liegt kein Genussverzicht vor, und die Zehnjahresfrist beginnt nicht zu laufen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.1994, Az. IV ZR 132/93). Dasselbe gilt für weitreichende Rückforderungsrechte, die dem Erblasser die Sachherrschaft praktisch erhalten.
Praxishinweis: Wer eine Immobilie überträgt, um Pflichtteilsansprüche abzubauen, und sich gleichzeitig den vollen Nießbrauch vorbehält, erreicht dieses Ziel regelmäßig nicht. Wird lediglich ein Wohnungsrecht an einer von mehreren Wohnungen zurückbehalten oder wird ein Nießbrauch später aufgegeben, kann die Frist dagegen anlaufen. Ob und ab wann die Frist läuft, ist eine Frage des Einzelfalls und sollte vor der Übertragung geklärt werden, nicht danach.
5. Mit welchem Wert die Schenkung anzusetzen ist
Der Bewertungsmaßstab richtet sich nach § 2325 Abs. 2 BGB und unterscheidet zwei Fälle. Verbrauchbare Sachen, insbesondere Geldgeschenke, werden mit dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung angesetzt. Alle anderen Gegenstände, etwa Immobilien, Gesellschaftsanteile oder Wertpapiere, unterliegen dem Niederstwertprinzip: Maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls, höchstens jedoch der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung.
Bei der Gegenüberstellung beider Werte ist der Kaufkraftverlust zu berücksichtigen. Der Schenkungswert wird also indexiert, damit nicht die reine Geldentwertung als Wertsteigerung erscheint. In der Praxis geschieht das mit dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes.
Häufig unterschätzt wird die Behandlung gemischter Schenkungen. Wird eine Immobilie gegen Übernahme von Verbindlichkeiten, gegen Pflegeverpflichtung oder unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen, ist nur der unentgeltliche Teil ergänzungspflichtig. Der Wert der Gegenleistung, etwa der kapitalisierte Nießbrauch, ist abzuziehen. Über diese Abzüge wird in Pflichtteilsverfahren regelmäßig am härtesten gestritten.
6. Wenn der Nachlass nicht ausreicht: Anspruch gegen den Beschenkten
Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist zunächst der Erbe. Reicht der Nachlass nicht aus oder ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt und deshalb nicht in vollem Umfang verpflichtet, kann sich der Berechtigte an den Beschenkten halten (§ 2329 BGB). Dieser haftet subsidiär und muss den Gegenstand zur Befriedigung des Anspruchs herausgeben, kann die Herausgabe aber durch Zahlung des fehlenden Betrages abwenden.
Sind mehrere Personen beschenkt worden, haftet der früher Beschenkte nur, soweit der später Beschenkte nicht verpflichtet ist. Die Reihenfolge läuft also von der jüngsten zur ältesten Schenkung.
Achtung: Für den Anspruch gegen den Beschenkten gilt eine eigene Verjährung. Er verjährt nach § 2332 Abs. 1 BGB in drei Jahren ab dem Eintritt des Erbfalls, und zwar unabhängig davon, ob der Berechtigte von der Schenkung überhaupt wusste. Der Anspruch gegen den Erben verjährt demgegenüber nach den allgemeinen Regeln in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung Kenntnis erlangt hat. Wer zu lange verhandelt, verliert den wirtschaftlich oft wichtigeren Anspruch gegen den Beschenkten.
7. Was Betroffene jetzt tun sollten
Schenkungen ermitteln. Pflichtteilsberechtigte haben gegen den Erben einen Auskunftsanspruch, der sich auch auf Schenkungen der vergangenen Jahre und auf Kontobewegungen erstreckt. Wie weit dieser Anspruch reicht und wann ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt werden sollte, ist im Beitrag zu Auskunft und Nachlassverzeichnis dargestellt.
Fristen sichern. Frühzeitig prüfen, ob der Anspruch gegen den Beschenkten in Betracht kommt, und die Dreijahresfrist ab Erbfall im Blick behalten. Notfalls ist verjährungshemmend vorzugehen.
Bewertung vorbereiten. Bei Immobilien und Unternehmensbeteiligungen entscheidet das Wertgutachten über die Höhe des Anspruchs. Die Kosten einer Wertermittlung fallen dem Nachlass zur Last.
Für Übertragende: Wer zu Lebzeiten überträgt, sollte die Pflichtteilsergänzung von Anfang an mitdenken. Neben dem Zeitpunkt wirken vor allem Pflichtteilsverzichte, Anrechnungsbestimmungen nach § 2315 BGB und die Ausgestaltung der Gegenleistungen. Wie ein Nießbrauchsvorbehalt zivilrechtlich und steuerlich wirkt, erläutert der Beitrag zur vorweggenommenen Erbfolge mit Nießbrauch.
8. Wir setzen Ihre Pflichtteilsansprüche durch
Wir vertreten Pflichtteilsberechtigte bei der Ermittlung des Nachlasses, der Durchsetzung von Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen und der Berechnung von Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung, notfalls im Wege der Stufenklage. Ebenso verteidigen wir Erben und Beschenkte gegen überhöhte Forderungen, insbesondere bei der Bewertung von Immobilien und Unternehmensanteilen und bei der Frage des Fristbeginns. Bei lebzeitigen Übertragungen gestalten wir die Verträge so, dass Pflichtteilsrisiken kalkulierbar bleiben. Wir vertreten Ihre Interessen sachkundig, engagiert und mit Durchsetzungskraft.
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