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Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Angenommen, ein Arzt, ein Zahnarzt oder ein Physiotherapeut nimmt Vorteile an: in Form von Geld, einem komplett bezahlten Fachkongress im teuren Hotel oder auch als lukrativen Studentenjob für die Tochter. Als Gegenleistung verschreibt er bestimmte Heilmittel, schickt Patienten immer in die gleiche Klinik oder empfiehlt ein besonderes Orthopädiegeschäft. So etwas ist nicht nur Wettbewerbsverzerrung, es […]

Angenommen, ein Arzt, ein Zahnarzt oder ein Physiotherapeut nimmt Vorteile an: in Form von Geld, einem komplett bezahlten Fachkongress im teuren Hotel oder auch als lukrativen Studentenjob für die Tochter. Als Gegenleistung verschreibt er bestimmte Heilmittel, schickt Patienten immer in die gleiche Klinik oder empfiehlt ein besonderes Orthopädiegeschäft. So etwas ist nicht nur Wettbewerbsverzerrung, es erfüllt zudem einen Straftatbestand.

Seit dem 04. Juni 2016 sind „Bestechung im Gesundheitswesen“ und die „Bestechlichkeit im Gesundheitswesen“ als §§ 299 a und b eigene Straftatbestände im Strafgesetzbuch.

Die neue Rechtslage ist leider sehr komplex. Allerdings gilt nach wie vor: Längst nicht jedes Nebeneinkommen und nicht jede Kooperation ist für Ärzte, Zahnärzte, Physiotherapeuten oder andere Heilberufe strafbar bzw. verboten.

Betroffen sind Heilberufe

Der Straftatbestand der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen gemäß § 299a StGB erfasst die Heilberufe:

  • Das sind zum einen Zahnärzte, Ärzte, Tierärzte, psychologische Psychotherapeuten, Kinder-und Jugendpsychotherapeuten sowie Apotheker (d. h. Heilberufe, bei denen für die Berufsausübung oder zum Führen der Berufsbezeichnung eine staatliche geregelte Ausbildung nötig ist).
  • Zum anderen sind es Ergotherapeuten, Logopäden, Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Physiotherapeuten (Gesundheitsfachberufe mit staatlich anerkannter Ausbildung).

Heilpraktiker können sich der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen dagegen nicht strafbar machen: Sie werden vom § 299a StGB nicht erfasst.

Unter Strafe steht, dass dem Arzt, Zahnarzt, Physiotherapeuten etc. Vorteile gewährt bzw. von diesem angenommen oder auch gefordert werden, um Entscheidungen und Behandlungsmaßnahmen zu beeinflussen und so den Wettbewerb zu verzerren. Ausschlaggebend ist, dass patientenbezogenen Entscheidungen am wirtschaftlichen Eigeninteresse ausgerichtet werden und nicht nur am Patientenwohl.

Für den Vorwurf der Bestechung im Gesundheitswesen gemäß § 299b StGB, d. h. für die Geberseite, kommt jeder als Täter in Betracht. Das kann der Vertreter einer Pharma-Firma ebenso sein wie der Verwaltungschef einer Klinik oder der Geschäftsführer eines Dentallabors.

Welche Handlungen sind strafbar?

Straftatbestände im Sinne der beiden Paragraphen sind nur Handlungen, die mit der Ausübung des Heilberufs in Zusammenhang stehen.

Zur Korruption gehören mindestens zwei. Deshalb gibt es auch in Bezug auf das Gesundheitswesen zwei spiegelbildliche Tatbestände, die Bestechung und die Bestechlichkeit.

Die Bestechlichkeit (§ 299a StGB) besteht darin, einen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Bestechung ist es, wenn man umgekehrt einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

Dabei ist der Begriff des Vorteils sehr weit gefasst. Gemeint sind damit sämtliche Zuwendungen aller Art (auch an Dritte), auf die der Arzt, Zahnarzt, Therapeut etc. keinen Rechtsanspruch hat, die seine wirtschaftliche oder auch rechtliche Lage verbessern und die seine Entscheidungen bezüglich der Behandlung beeinflussen können.

Mögliche Beispiele für Vorteilsgewährung im Gesundheitswesen:

  • die Einladung zu einem Kongress oder zu einer Fortbildungsveranstaltungen, bei der die Kosten übernommen werden
  • Vermögens- oder Gewinnbeteiligungen, beispielsweise an gemeinsamen Geschäftsprojekten
  • Verdienstmöglichkeiten, etwa durch Teilnahme an einer Anwendungsbeobachtung

Entscheidend ist die Gegenleistung

Entscheidend ist, dass der dem Arzt, Zahnarzt oder Therapeuten gewährte oder von ihm geforderte Vorteil letztlich zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

Das bedeutet, praktisch betrachtet:

  • Wenn die Kosten für die Teilnahme am Fachkongress samt Reise- und Hotelkosten übernommen werden, besteht der Verdacht auf Bestechung bzw. Bestechlichkeit.
  • Eine Unternehmensbeteiligung ist problematisch, wenn den Unternehmen gezielt Patenten zuführt werden und der Arzt dadurch wirtschaftliche Vorteile hat. (Bei Nebentätigkeiten ist es sinnvoll, sich an den Grundsätzen für Drittmitteleinwerbung zu orientieren, welche die Rechtsprechung entwickelt hat.)
  • Strafbar ist ein System gegenseitiger Patientenzuweisungen, bei dem Zuweiser-Prämien gezahlt werden. Andererseits ist berufliche Zusammenarbeit keineswegs grundsätzlich strafbar, sondern weiterhin gewollt. Schließlich können Kooperationen sachlich gerechtfertigt sein, Leistung und Gegenleistung können einander entsprechen und die gesamte Leistungsbeziehung kann transparent sein – wenn die Kooperation unter berufs- oder sozialrechtlichen Gesichtspunkten nicht ohnehin zulässig ist.
  • Anwendungsbeobachtungen werden zum strafrechtlichen Problem, wenn das vereinbarte Entgelt mehr als eine Aufwandsentschädigung darstellt.

Unrechtsvereinbarung

Der Vorteil allein führt also noch nicht zur Strafbarkeit. Strafbar ist das Verhalten erst dann, wenn zwischen Vorteil und Gegenleistung eine Verknüpfung besteht. Dann ist von einer Unrechtsvereinbarung die Rede.

Mit anderen Worten: Der Staatsanwalt muss zeigen können, dass der (gewährte, geforderte oder versprochene) Vorteil die Gegenleistung für eine (zumindest beabsichtigte) Bevorzugung im Wettbewerb darstellt. Eine vertragliche Vereinbarung ist allerdings nicht erforderlich. Die Bevorzugung muss auch nicht tatsächlich eingetreten sein.

Bevorzugung in Bezug auf das Gesundheitswesen

Strafbarkeit im Sinne der §§ 299 a, b setzt die wettbewerbliche Bevorzugung in bestimmtem Rahmen voraus:

  • bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, oder
  • beim Bezug von Arzneimittel, Hilfsmittel oder Medizinprodukten, die zur unmittelbaren Anwendung durch den Arzt oder Therapeuten (oder seine Mitarbeiter) bestimmt sind, oder
  • bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

Typische Fällen wären beispielsweise

  • die Vereinbarung von Geldprämien zwischen einen Zahnarzt und einem MKG-Chirurgen für die Vermittlung von Patienten
  • die Vereinbarung von Kick-Back-Zahlungen zwischen einem Dentallabor und einem Zahnarzt (falls die Rückvergütung nicht an den Patienten weitergegeben wird)
  • das Einräumen von Rabatten oder von unüblichen Zahlungszielen

Partnerfactoring

Sogenannte Partnerfactoring-Verträge müssen in jedem Einzelfall auf eine mögliche Strafbarkeit hin untersucht werden.

Beim Partnerfactoring werden die Forderungen eines Zahnarztes zusammen mit der Forderung des Dentallabors an ein Factoringunternehmen veräußert. An den Zahnarzt wird lediglich der auf ihn entfallende Honoraranteil abzüglich der darauf anfallenden Factoring-Gebühren ausgekehrt.

Solche Verträge können gegen geltendes Gebührenrecht verstoßen (LG Hamburg, 30.05.2017, 406 HKO 214/16).

Die Strafen sind keine Lappalie

  • Für Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
  • Gleichzeitig kommt der Vermögensabschöpfung ein besonders hoher Stellenwert zu: Das Urteil soll den wirtschaftlichen Vorteil durch die Tat zunichtemachen.
  • In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbs- oder bandenmäßiger Bestechung im Gesundheitswesen, können bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verhängt werden (§ 300 StGB).
  • Dazu kommen für Ärzte, Zahnärzte und andere Heilberufe die berufsrechtlichen Folgen. Eine Verurteilung wird in der Regel den Verlust der Approbation bzw. Zulassung nach sich führen.

Fazit

Einerseits drohen sehr empfindliche Strafen, wenn ein Arzt, ein Zahnarzt, ein Psychotherapeut oder ein Logopäde wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen angeklagt wird.

Andererseits: Auch wer einen Heilberuf ausübt, darf grundsätzlich ein Nebeneinkommen erzielen, Vorträge gegen ein angemessenes Honorar halten oder Anteile an einem Unternehmen erwerben. Strafbar wird all das nur, wenn sich eine unrechtmäßige Gegenleistung erhärten lässt, Vorteile in Aussicht gestellt und so die Regeln des Wettbewerbs ausgeschaltet werden.

Wenn Sie Fragen haben

Ganz wichtig: Sobald der Vorwurf der Bestechlichkeit im Raum steht, wie ungerechtfertigt er auch scheinen mag, ist es Zeit, einen erfahrenen Rechtsanwalt zu kontaktieren.

Ärzte und andere Angehörige von Heilberufen sollten nicht versuchen, sich selbst zu rechtfertigen oder Missverständnisse aufzuklären, wenn ein Wettbewerber von Bestechlichkeit spricht oder mit Anzeige droht. Die Gefahr ist groß, sich durch missverständliche Aussagen Nachteile einzuhandeln und erst recht Ermittlungen auszulösen.

Die neuen Straftatbestände sind sehr kompliziert gestaltet. Wer einen Heilberuf ausübt, kann ohne juristische Fachkenntnisse kaum beurteilen, was noch zulässig ist und was nicht. Schon deshalb ist in Zweifelsfragen Rat vom Anwalt unerlässlich. Angesichts der Gefahren für die berufliche Zukunft ist das Beratungshonorar klug investiert, falls Sie als Arzt, Zahnarzt oder Therapeut Fragen zu einer bestimmten Kooperationsform oder Nebentätigkeit haben.

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht kann ich Ihnen konkret sagen, ob rechtliche Risiken drohen und wie Sie juristische Probleme vermeiden.